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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Zisternen s. Wasserstationen.


Zisternenwagen s. Kesselwagen.


Zittau-Reichenberger Bahn, 4·07 km, 1857-1859 auf Grund Staatsvertrag zwischen Österreich und Sachsen von 23. April 1855 sowie der Konzession am 23. April 1855 zur Verbindung der Industriestädte Zittau und Reichenberg im Anschluß an die Löbau-Zittauer Eisenbahn als Privatbahn durch Organe der sächsischen Staatseisenbahn erbaut und 1. Dezember 1859 eröffnet. Der Betrieb wurde auf Konzessionsdauer vom sächsischen Staat übernommen, der auch das Eigentum der Bahn erwarb.


Zollabfertigung s. Zollverfahren.


Zoll s. Ansageverfahren.


Zollschuppen (customs shed, hangar de la douane, magazzino della dogana) dienen zur Aufnahme der Güter, die der Verzollung unterliegen (s. Zollverfahren). Sie werden nur in Grenzstationen und in Bahnhöfen größerer Städte mit regerem Auslandsverkehr notwendig und entweder für sich oder im Anschlusse an die übrigen Güterschuppen hergestellt. Die in den Z. gelagerten Güter stehen unter der Aufsicht und Mitsperre der Zollbehörden, weshalb besondere Diensträume für Zollbeamte, Zollaufseher sowie Kassenlokale vorzusehen sind. In der baulichen Ausgestaltung gleichen sie den Güterschuppen (s. d.).


Zollsichere Einrichtung der Wagen s. Güterwagen.


Zollverfahren.

Inhaltsübersicht: A. Allgemeines: I. Einfuhr. - II. Ausfuhr. - III. Durchfuhr. - IV. Deklarationsscheinverfahren. - V. Vormerkverfahren. - B. Besondere Bestimmungen für das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr: I. Verpflichtung der Eisenbahn gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten. - II. Amtszeit der Eisenbahnzollämter. - III. Beschaffenheit der Eisenbahnbetriebsmittel. - IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung. - V. Durchführung der Verzollung: 1. Beigabe der Begleitpapiere. 2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahnzollzahlung. 3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtungen der Bahnorgane.

A. Allgemeines.

Das Z. besteht darin, daß die Waren, die über die Grenze eines Staatsgebietes (Zollinie) ein- oder austreten, einer Prüfung dahin unterzogen werden, ob sie Ein- oder Ausfuhrverboten unterliegen, ob sie, wenn dies nicht der Fall ist, nach den von den einzelnen Ländern erlassenen Zolltarifen abgabepflichtig sind, und daß die Abgabe - der Zoll - nach dem Ergebnis der Prüfung berechnet und erhoben wird.

Der Ein- und Austritt der Waren ist nur an bestimmten Stellen der Landesgrenzen, den Zollstraßen, zulässig, die von den Zollverwaltungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsbedürfnisse bestimmt und bekannt gemacht werden. Der Ein- und Austritt an anderen Stellen ist verboten und außer mit der Einziehung der Waren mit strengen Strafen bedroht. Es gibt Land-, Wasser- und Eisenbahnzollstraßen. An diesen Straßen sind die Zollämter errichtet, die durch ihre Beamten den Verkehr überwachen und die Zollkontrolle ausüben.

Man unterscheidet, je nachdem die Ware in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr behandelt wird, Ein-, Aus- und Durchfuhrzollabfertigung; weiter das Deklarationsscheinverfahren bei Gütern, die von dem Inland durch das Ausland nach dem Inland befördert werden, und das Vormerkverfahren bei Waren, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der zollfreien Rücksendung aus- und eingeführt werden.

Das Z. ist in den einzelnen Ländern durch Gesetze und Verordnungen geregelt.

I. Einfuhr.

Die eingeführten Waren müssen dem Grenzzollamt, bei dem der Eintritt stattfindet, zur Zollabfertigung gestellt werden. Für die Anmeldung (Deklaration) ist die schriftliche Form vorgeschrieben. Gepäck, das Reisende mit sich führen, kann mündlich angemeldet werden.

Das Zollamt prüft: a) ob die Waren eingeführt werden dürfen; b) ob sie zollfrei, oder c) ob sie zollpflichtig sind.

Die Einfuhr einer großen Reihe von Waren ist nach dem Kriege hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verboten, bzw. von besonderen Bewilligungen der Länder abhängig gemacht worden. Sie wird nur dann zugelassen, wenn die Waren entweder einfuhrfrei sind oder wenn die erforderlichen Einfuhrbewilligungen vorgelegt werden. Bestehen gegen die Einfuhr keine Bedenken und sind die Waren zollfrei, so werden sie an der Grenze sogleich in den freien Verkehr gesetzt und erlangen hiedurch die Eigenschaft inländischen Guts. Einer weiteren Stellungspflicht unterliegen sie nicht mehr. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Erklärung bei dem Grenzamte verzollt werden.

Sollen eingehende Waren von dem Grenzzollamt mit alsbaldiger Verzollung oder zollfreier Ablassung in den zollfreien Verkehr gesetzt werden, so muß im Gegensatz zur allgemeinen (äußeren) Revision, wobei sich das Zollamt darauf beschränkt, Zahl, Zeichen, Verpackungsart

Zisternen s. Wasserstationen.


Zisternenwagen s. Kesselwagen.


Zittau-Reichenberger Bahn, 4·07 km, 1857–1859 auf Grund Staatsvertrag zwischen Österreich und Sachsen von 23. April 1855 sowie der Konzession am 23. April 1855 zur Verbindung der Industriestädte Zittau und Reichenberg im Anschluß an die Löbau-Zittauer Eisenbahn als Privatbahn durch Organe der sächsischen Staatseisenbahn erbaut und 1. Dezember 1859 eröffnet. Der Betrieb wurde auf Konzessionsdauer vom sächsischen Staat übernommen, der auch das Eigentum der Bahn erwarb.


Zollabfertigung s. Zollverfahren.


Zoll s. Ansageverfahren.


Zollschuppen (customs shed, hangar de la douane, magazzino della dogana) dienen zur Aufnahme der Güter, die der Verzollung unterliegen (s. Zollverfahren). Sie werden nur in Grenzstationen und in Bahnhöfen größerer Städte mit regerem Auslandsverkehr notwendig und entweder für sich oder im Anschlusse an die übrigen Güterschuppen hergestellt. Die in den Z. gelagerten Güter stehen unter der Aufsicht und Mitsperre der Zollbehörden, weshalb besondere Diensträume für Zollbeamte, Zollaufseher sowie Kassenlokale vorzusehen sind. In der baulichen Ausgestaltung gleichen sie den Güterschuppen (s. d.).


Zollsichere Einrichtung der Wagen s. Güterwagen.


Zollverfahren.

Inhaltsübersicht: A. Allgemeines: I. Einfuhr. – II. Ausfuhr. – III. Durchfuhr. – IV. Deklarationsscheinverfahren. – V. Vormerkverfahren. – B. Besondere Bestimmungen für das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr: I. Verpflichtung der Eisenbahn gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten. – II. Amtszeit der Eisenbahnzollämter. – III. Beschaffenheit der Eisenbahnbetriebsmittel. – IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung. – V. Durchführung der Verzollung: 1. Beigabe der Begleitpapiere. 2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahnzollzahlung. 3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtungen der Bahnorgane.

A. Allgemeines.

Das Z. besteht darin, daß die Waren, die über die Grenze eines Staatsgebietes (Zollinie) ein- oder austreten, einer Prüfung dahin unterzogen werden, ob sie Ein- oder Ausfuhrverboten unterliegen, ob sie, wenn dies nicht der Fall ist, nach den von den einzelnen Ländern erlassenen Zolltarifen abgabepflichtig sind, und daß die Abgabe – der Zoll – nach dem Ergebnis der Prüfung berechnet und erhoben wird.

Der Ein- und Austritt der Waren ist nur an bestimmten Stellen der Landesgrenzen, den Zollstraßen, zulässig, die von den Zollverwaltungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsbedürfnisse bestimmt und bekannt gemacht werden. Der Ein- und Austritt an anderen Stellen ist verboten und außer mit der Einziehung der Waren mit strengen Strafen bedroht. Es gibt Land-, Wasser- und Eisenbahnzollstraßen. An diesen Straßen sind die Zollämter errichtet, die durch ihre Beamten den Verkehr überwachen und die Zollkontrolle ausüben.

Man unterscheidet, je nachdem die Ware in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr behandelt wird, Ein-, Aus- und Durchfuhrzollabfertigung; weiter das Deklarationsscheinverfahren bei Gütern, die von dem Inland durch das Ausland nach dem Inland befördert werden, und das Vormerkverfahren bei Waren, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der zollfreien Rücksendung aus- und eingeführt werden.

Das Z. ist in den einzelnen Ländern durch Gesetze und Verordnungen geregelt.

I. Einfuhr.

Die eingeführten Waren müssen dem Grenzzollamt, bei dem der Eintritt stattfindet, zur Zollabfertigung gestellt werden. Für die Anmeldung (Deklaration) ist die schriftliche Form vorgeschrieben. Gepäck, das Reisende mit sich führen, kann mündlich angemeldet werden.

Das Zollamt prüft: a) ob die Waren eingeführt werden dürfen; b) ob sie zollfrei, oder c) ob sie zollpflichtig sind.

Die Einfuhr einer großen Reihe von Waren ist nach dem Kriege hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verboten, bzw. von besonderen Bewilligungen der Länder abhängig gemacht worden. Sie wird nur dann zugelassen, wenn die Waren entweder einfuhrfrei sind oder wenn die erforderlichen Einfuhrbewilligungen vorgelegt werden. Bestehen gegen die Einfuhr keine Bedenken und sind die Waren zollfrei, so werden sie an der Grenze sogleich in den freien Verkehr gesetzt und erlangen hiedurch die Eigenschaft inländischen Guts. Einer weiteren Stellungspflicht unterliegen sie nicht mehr. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Erklärung bei dem Grenzamte verzollt werden.

Sollen eingehende Waren von dem Grenzzollamt mit alsbaldiger Verzollung oder zollfreier Ablassung in den zollfreien Verkehr gesetzt werden, so muß im Gegensatz zur allgemeinen (äußeren) Revision, wobei sich das Zollamt darauf beschränkt, Zahl, Zeichen, Verpackungsart

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[478/0511] Zisternen s. Wasserstationen. Zisternenwagen s. Kesselwagen. Zittau-Reichenberger Bahn, 4·07 km, 1857–1859 auf Grund Staatsvertrag zwischen Österreich und Sachsen von 23. April 1855 sowie der Konzession am 23. April 1855 zur Verbindung der Industriestädte Zittau und Reichenberg im Anschluß an die Löbau-Zittauer Eisenbahn als Privatbahn durch Organe der sächsischen Staatseisenbahn erbaut und 1. Dezember 1859 eröffnet. Der Betrieb wurde auf Konzessionsdauer vom sächsischen Staat übernommen, der auch das Eigentum der Bahn erwarb. Zollabfertigung s. Zollverfahren. Zoll s. Ansageverfahren. Zollschuppen (customs shed, hangar de la douane, magazzino della dogana) dienen zur Aufnahme der Güter, die der Verzollung unterliegen (s. Zollverfahren). Sie werden nur in Grenzstationen und in Bahnhöfen größerer Städte mit regerem Auslandsverkehr notwendig und entweder für sich oder im Anschlusse an die übrigen Güterschuppen hergestellt. Die in den Z. gelagerten Güter stehen unter der Aufsicht und Mitsperre der Zollbehörden, weshalb besondere Diensträume für Zollbeamte, Zollaufseher sowie Kassenlokale vorzusehen sind. In der baulichen Ausgestaltung gleichen sie den Güterschuppen (s. d.). Zollsichere Einrichtung der Wagen s. Güterwagen. Zollverfahren. Inhaltsübersicht: A. Allgemeines: I. Einfuhr. – II. Ausfuhr. – III. Durchfuhr. – IV. Deklarationsscheinverfahren. – V. Vormerkverfahren. – B. Besondere Bestimmungen für das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr: I. Verpflichtung der Eisenbahn gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten. – II. Amtszeit der Eisenbahnzollämter. – III. Beschaffenheit der Eisenbahnbetriebsmittel. – IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung. – V. Durchführung der Verzollung: 1. Beigabe der Begleitpapiere. 2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahnzollzahlung. 3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtungen der Bahnorgane. A. Allgemeines. Das Z. besteht darin, daß die Waren, die über die Grenze eines Staatsgebietes (Zollinie) ein- oder austreten, einer Prüfung dahin unterzogen werden, ob sie Ein- oder Ausfuhrverboten unterliegen, ob sie, wenn dies nicht der Fall ist, nach den von den einzelnen Ländern erlassenen Zolltarifen abgabepflichtig sind, und daß die Abgabe – der Zoll – nach dem Ergebnis der Prüfung berechnet und erhoben wird. Der Ein- und Austritt der Waren ist nur an bestimmten Stellen der Landesgrenzen, den Zollstraßen, zulässig, die von den Zollverwaltungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsbedürfnisse bestimmt und bekannt gemacht werden. Der Ein- und Austritt an anderen Stellen ist verboten und außer mit der Einziehung der Waren mit strengen Strafen bedroht. Es gibt Land-, Wasser- und Eisenbahnzollstraßen. An diesen Straßen sind die Zollämter errichtet, die durch ihre Beamten den Verkehr überwachen und die Zollkontrolle ausüben. Man unterscheidet, je nachdem die Ware in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr behandelt wird, Ein-, Aus- und Durchfuhrzollabfertigung; weiter das Deklarationsscheinverfahren bei Gütern, die von dem Inland durch das Ausland nach dem Inland befördert werden, und das Vormerkverfahren bei Waren, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der zollfreien Rücksendung aus- und eingeführt werden. Das Z. ist in den einzelnen Ländern durch Gesetze und Verordnungen geregelt. I. Einfuhr. Die eingeführten Waren müssen dem Grenzzollamt, bei dem der Eintritt stattfindet, zur Zollabfertigung gestellt werden. Für die Anmeldung (Deklaration) ist die schriftliche Form vorgeschrieben. Gepäck, das Reisende mit sich führen, kann mündlich angemeldet werden. Das Zollamt prüft: a) ob die Waren eingeführt werden dürfen; b) ob sie zollfrei, oder c) ob sie zollpflichtig sind. Die Einfuhr einer großen Reihe von Waren ist nach dem Kriege hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verboten, bzw. von besonderen Bewilligungen der Länder abhängig gemacht worden. Sie wird nur dann zugelassen, wenn die Waren entweder einfuhrfrei sind oder wenn die erforderlichen Einfuhrbewilligungen vorgelegt werden. Bestehen gegen die Einfuhr keine Bedenken und sind die Waren zollfrei, so werden sie an der Grenze sogleich in den freien Verkehr gesetzt und erlangen hiedurch die Eigenschaft inländischen Guts. Einer weiteren Stellungspflicht unterliegen sie nicht mehr. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Erklärung bei dem Grenzamte verzollt werden. Sollen eingehende Waren von dem Grenzzollamt mit alsbaldiger Verzollung oder zollfreier Ablassung in den zollfreien Verkehr gesetzt werden, so muß im Gegensatz zur allgemeinen (äußeren) Revision, wobei sich das Zollamt darauf beschränkt, Zahl, Zeichen, Verpackungsart

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/511>, abgerufen am 30.06.2024.