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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nötig haben.

Die Frachtgüter und Effekten müssen in der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken) oder in abhebbare Behälter nach den von der Zollbehörde zu erteilenden näheren Vorschriften verladen sein.

Beim Eingange von Gütern aus dem Auslande auf der Grenzstation hat die Eisenbahn darüber zu entscheiden, ob das Gut dem Zollamte zur endgültigen Zollabfertigung vorzuführen ist oder ob die Überweisung auf ein inländisches Zollamt geboten erscheint. Maßgebend für die Wahl ist in erster Linie die Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe. Hat der Absender keine Vorschrift erteilt oder eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteilhafteste für den Absender erachtet. Der Absender ist von dem Veranlaßten zu verständigen, wenn sein Antrag unzulässig war.

Zollfreie Güter werden in der Regel beim Eingangszollamte zur endgültigen Abfertigung angemeldet.

Zollpflichtige Waren werden an der Grenze zur Verzollung angemeldet:

1. wenn der Absender sie beantragt hat,

2. wenn sich auf der Bestimmungsstation oder auf dem Beförderungswege dorthin ein für die Verzollung zuständiges Zollamt nicht befindet, und

3. wenn die Abfertigung an der Grenze im Interesse des Empfängers liegt und der Absender oder Empfänger nicht besondere Bestimmungen über die Verzollung bei einem anderen Amte getroffen hat.

Die Abfertigung auf ein inländisches Zollamt erfolgt durch Überweisung des Gutes mit Begleitschein I oder des Zollbetrages mit Begleitschein II oder mit Begleitzettel (Ladungsverzeichnis). Das Verfahren ist mit Ausnahme der Begleitzettelabfertigung bereits unter Abschnitt "I. Einfuhr" geschildert. Die letztere Abfertigungsart ist ein nur im Eisenbahnverkehr und nur im Verkehr mit den an der Eisenbahn gelegenen Zollstellen im Innern anwendbares Verfahren, das den Zweck hat, größere Mengen von insbesondere Stückgütern auf Zollämter im Innern anzuweisen und dadurch die Grenzstationen zu entlasten. Das Verfahren ist besonders in Deutschland ausgebildet und nach Einführung der Eisenbahnzollordnung im Jahre 1913 dahin vereinfacht worden, daß die von dem ausländischen Absender dem Frachtbriefe beigegebene Warenerklärung durch Ausfüllung eines entsprechenden Vordrucks auf der Erklärung in ein Zollbegleitpapiere (Zollbegleitzettel) umgewandelt wird. Irgendeine Revision des Begleitzettelgutes findet an der Grenze nicht statt. Die Güter werden unter zollamtlichen Raumverschluß geladen und der Eisenbahnzollstelle im Innern zur Zollabfertigung überwiesen. Die von der Eisenbahn in dem Begleitzettel zu übernehmende Verpflichtung hinsichtlich der Gestellung der Waren am Empfangsorte und der Haftpflicht ist die gleiche wie bei dem Begleitschein I unter Abschnitt "I. Einfuhr" angegeben.

Bei der Ankunft eines Personenzuges auf dem Grenzzollamte dürfen sich auf dem Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuenden Beamten und Angestellten aufhalten. Die Eisenbahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesem Bahnhofsteil und für seine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zollaufsicht gestellt.

Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Das Gepäck wird in der Regel sogleich beim Grenzeingangsamte beschaut und zum freien Verkehr abgefertigt. Zur Bequemlichkeit der Reisenden kann bei den Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, die Abfertigung auch während der Fahrt im Packwagen erfolgen. Das Handgepäck wird bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abgefertigt.

Auf Antrag der Reisenden in diesen Zügen kann das Gepäck auch Zollämtern im Innern zur Erledigung überwiesen werden. In solchen Fällen wird das Gepäck an der Grenze unter Zollkontrolle genommen und mit Zollverzeichnissen und -beklebungen in einfachster Form dem Empfangsamte zugeleitet. Ämter zur Zollabfertigung von Reisegepäck im Innern bestehen nur in geringem Umfange, u. zw. in den ganz großen verkehrsreichen Orten. Sie befinden sich unmittelbar auf den Bahnhöfen.

Eine weitere Erleichterung wurde dadurch geschaffen, daß das Gepäck der Reisenden, die aus dem Auslande kommend das Zollgebiet ohne Aufenthalt durchziehen und deren Fahrtausweis auf eine ausländische Bestimmungsstation lautet, beim Eintrittszollamt ohne Vornahme einer besonderen Beschau und ohne Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses durch bloßes Anbringen einer Marke unter Beigabe eines Gepäckverzeichnisses in einfachster

Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nötig haben.

Die Frachtgüter und Effekten müssen in der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken) oder in abhebbare Behälter nach den von der Zollbehörde zu erteilenden näheren Vorschriften verladen sein.

Beim Eingange von Gütern aus dem Auslande auf der Grenzstation hat die Eisenbahn darüber zu entscheiden, ob das Gut dem Zollamte zur endgültigen Zollabfertigung vorzuführen ist oder ob die Überweisung auf ein inländisches Zollamt geboten erscheint. Maßgebend für die Wahl ist in erster Linie die Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe. Hat der Absender keine Vorschrift erteilt oder eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteilhafteste für den Absender erachtet. Der Absender ist von dem Veranlaßten zu verständigen, wenn sein Antrag unzulässig war.

Zollfreie Güter werden in der Regel beim Eingangszollamte zur endgültigen Abfertigung angemeldet.

Zollpflichtige Waren werden an der Grenze zur Verzollung angemeldet:

1. wenn der Absender sie beantragt hat,

2. wenn sich auf der Bestimmungsstation oder auf dem Beförderungswege dorthin ein für die Verzollung zuständiges Zollamt nicht befindet, und

3. wenn die Abfertigung an der Grenze im Interesse des Empfängers liegt und der Absender oder Empfänger nicht besondere Bestimmungen über die Verzollung bei einem anderen Amte getroffen hat.

Die Abfertigung auf ein inländisches Zollamt erfolgt durch Überweisung des Gutes mit Begleitschein I oder des Zollbetrages mit Begleitschein II oder mit Begleitzettel (Ladungsverzeichnis). Das Verfahren ist mit Ausnahme der Begleitzettelabfertigung bereits unter Abschnitt „I. Einfuhr“ geschildert. Die letztere Abfertigungsart ist ein nur im Eisenbahnverkehr und nur im Verkehr mit den an der Eisenbahn gelegenen Zollstellen im Innern anwendbares Verfahren, das den Zweck hat, größere Mengen von insbesondere Stückgütern auf Zollämter im Innern anzuweisen und dadurch die Grenzstationen zu entlasten. Das Verfahren ist besonders in Deutschland ausgebildet und nach Einführung der Eisenbahnzollordnung im Jahre 1913 dahin vereinfacht worden, daß die von dem ausländischen Absender dem Frachtbriefe beigegebene Warenerklärung durch Ausfüllung eines entsprechenden Vordrucks auf der Erklärung in ein Zollbegleitpapiere (Zollbegleitzettel) umgewandelt wird. Irgendeine Revision des Begleitzettelgutes findet an der Grenze nicht statt. Die Güter werden unter zollamtlichen Raumverschluß geladen und der Eisenbahnzollstelle im Innern zur Zollabfertigung überwiesen. Die von der Eisenbahn in dem Begleitzettel zu übernehmende Verpflichtung hinsichtlich der Gestellung der Waren am Empfangsorte und der Haftpflicht ist die gleiche wie bei dem Begleitschein I unter Abschnitt „I. Einfuhr“ angegeben.

Bei der Ankunft eines Personenzuges auf dem Grenzzollamte dürfen sich auf dem Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuenden Beamten und Angestellten aufhalten. Die Eisenbahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesem Bahnhofsteil und für seine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zollaufsicht gestellt.

Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Das Gepäck wird in der Regel sogleich beim Grenzeingangsamte beschaut und zum freien Verkehr abgefertigt. Zur Bequemlichkeit der Reisenden kann bei den Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, die Abfertigung auch während der Fahrt im Packwagen erfolgen. Das Handgepäck wird bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abgefertigt.

Auf Antrag der Reisenden in diesen Zügen kann das Gepäck auch Zollämtern im Innern zur Erledigung überwiesen werden. In solchen Fällen wird das Gepäck an der Grenze unter Zollkontrolle genommen und mit Zollverzeichnissen und -beklebungen in einfachster Form dem Empfangsamte zugeleitet. Ämter zur Zollabfertigung von Reisegepäck im Innern bestehen nur in geringem Umfange, u. zw. in den ganz großen verkehrsreichen Orten. Sie befinden sich unmittelbar auf den Bahnhöfen.

Eine weitere Erleichterung wurde dadurch geschaffen, daß das Gepäck der Reisenden, die aus dem Auslande kommend das Zollgebiet ohne Aufenthalt durchziehen und deren Fahrtausweis auf eine ausländische Bestimmungsstation lautet, beim Eintrittszollamt ohne Vornahme einer besonderen Beschau und ohne Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses durch bloßes Anbringen einer Marke unter Beigabe eines Gepäckverzeichnisses in einfachster

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[483/0516] Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nötig haben. Die Frachtgüter und Effekten müssen in der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken) oder in abhebbare Behälter nach den von der Zollbehörde zu erteilenden näheren Vorschriften verladen sein. Beim Eingange von Gütern aus dem Auslande auf der Grenzstation hat die Eisenbahn darüber zu entscheiden, ob das Gut dem Zollamte zur endgültigen Zollabfertigung vorzuführen ist oder ob die Überweisung auf ein inländisches Zollamt geboten erscheint. Maßgebend für die Wahl ist in erster Linie die Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe. Hat der Absender keine Vorschrift erteilt oder eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteilhafteste für den Absender erachtet. Der Absender ist von dem Veranlaßten zu verständigen, wenn sein Antrag unzulässig war. Zollfreie Güter werden in der Regel beim Eingangszollamte zur endgültigen Abfertigung angemeldet. Zollpflichtige Waren werden an der Grenze zur Verzollung angemeldet: 1. wenn der Absender sie beantragt hat, 2. wenn sich auf der Bestimmungsstation oder auf dem Beförderungswege dorthin ein für die Verzollung zuständiges Zollamt nicht befindet, und 3. wenn die Abfertigung an der Grenze im Interesse des Empfängers liegt und der Absender oder Empfänger nicht besondere Bestimmungen über die Verzollung bei einem anderen Amte getroffen hat. Die Abfertigung auf ein inländisches Zollamt erfolgt durch Überweisung des Gutes mit Begleitschein I oder des Zollbetrages mit Begleitschein II oder mit Begleitzettel (Ladungsverzeichnis). Das Verfahren ist mit Ausnahme der Begleitzettelabfertigung bereits unter Abschnitt „I. Einfuhr“ geschildert. Die letztere Abfertigungsart ist ein nur im Eisenbahnverkehr und nur im Verkehr mit den an der Eisenbahn gelegenen Zollstellen im Innern anwendbares Verfahren, das den Zweck hat, größere Mengen von insbesondere Stückgütern auf Zollämter im Innern anzuweisen und dadurch die Grenzstationen zu entlasten. Das Verfahren ist besonders in Deutschland ausgebildet und nach Einführung der Eisenbahnzollordnung im Jahre 1913 dahin vereinfacht worden, daß die von dem ausländischen Absender dem Frachtbriefe beigegebene Warenerklärung durch Ausfüllung eines entsprechenden Vordrucks auf der Erklärung in ein Zollbegleitpapiere (Zollbegleitzettel) umgewandelt wird. Irgendeine Revision des Begleitzettelgutes findet an der Grenze nicht statt. Die Güter werden unter zollamtlichen Raumverschluß geladen und der Eisenbahnzollstelle im Innern zur Zollabfertigung überwiesen. Die von der Eisenbahn in dem Begleitzettel zu übernehmende Verpflichtung hinsichtlich der Gestellung der Waren am Empfangsorte und der Haftpflicht ist die gleiche wie bei dem Begleitschein I unter Abschnitt „I. Einfuhr“ angegeben. Bei der Ankunft eines Personenzuges auf dem Grenzzollamte dürfen sich auf dem Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuenden Beamten und Angestellten aufhalten. Die Eisenbahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesem Bahnhofsteil und für seine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zollaufsicht gestellt. Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Das Gepäck wird in der Regel sogleich beim Grenzeingangsamte beschaut und zum freien Verkehr abgefertigt. Zur Bequemlichkeit der Reisenden kann bei den Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, die Abfertigung auch während der Fahrt im Packwagen erfolgen. Das Handgepäck wird bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abgefertigt. Auf Antrag der Reisenden in diesen Zügen kann das Gepäck auch Zollämtern im Innern zur Erledigung überwiesen werden. In solchen Fällen wird das Gepäck an der Grenze unter Zollkontrolle genommen und mit Zollverzeichnissen und -beklebungen in einfachster Form dem Empfangsamte zugeleitet. Ämter zur Zollabfertigung von Reisegepäck im Innern bestehen nur in geringem Umfange, u. zw. in den ganz großen verkehrsreichen Orten. Sie befinden sich unmittelbar auf den Bahnhöfen. Eine weitere Erleichterung wurde dadurch geschaffen, daß das Gepäck der Reisenden, die aus dem Auslande kommend das Zollgebiet ohne Aufenthalt durchziehen und deren Fahrtausweis auf eine ausländische Bestimmungsstation lautet, beim Eintrittszollamt ohne Vornahme einer besonderen Beschau und ohne Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses durch bloßes Anbringen einer Marke unter Beigabe eines Gepäckverzeichnisses in einfachster

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/516>, abgerufen am 30.06.2024.