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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Form bis zum Austritt aus dem Zollgebiet abgefertigt wird. Das so abgefertigte Reisegepäck wird dem Gepäckbeamten des Zuges übergeben. Dieser übernimmt durch Abgabe einer Bescheinigung auf dem Gepäckverzeichnis die Verpflichtung, das Gepäck innerhalb der bestimmten Frist dem bezeichneten Grenzaustrittsamt uneröffnet zu stellen. Hiedurch werden die Reisenden der Sorge für ihr Gepäck während der Fahrt durch das Zollgebiet und insbesondere der Unbequemlichkeit, die ihnen durch die Zollrevision erwächst, enthoben.

Das Reisegepäck unterliegt der gleichen Prüfung auf Einfuhrfähigkeit wie die Frachtgüter. Bei Durchfuhrgepäck findet eine solche Prüfung nicht statt.

4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn.

Bei der Warenausfuhr und bei der Warendurchfuhr sowie bei dem Austritt des Reisegepäcks über die Grenze beschränkt sich die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamt auf die Prüfung der Berechtigung zur Warenausfuhr (vgl. Abschnitt II, Ausfuhr), auf die Prüfung der Identität (bei der Durchfuhr) und auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses sowie die Bescheinigung des Ausganges über die Grenze bei solchen Waren, deren Ausgang nachzuweisen ist. Wegen der Durchfuhr des Reisegepäcks s. auch unter 3.

5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtung der Bahnangestellten. Mit der Übernahme von zollpflichtigen Gütern und den dazugehörigen Zollbegleitpapieren tritt die Eisenbahn in die Verpflichtungen eines Warenführers ein. Sie ist als solcher verpflichtet, die in dem Zollpapier angegebenen Waren unverändert ihrer Bestimmung und dem Amt, bei dem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Zollpapiers zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten. Verletzt die Eisenbahn ihre Pflicht als Warenführer, so ist sie für die sich daraus ergebenden Folgen der Zollverwaltung gegenüber haftbar.

Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle die Fortsetzung des Transportes oder die Erreichung des Bestimmungsortes in dem in den Begleitpapieren angegebenen Zeitraum verhindern, so ist die Eisenbahn als Warenführer verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte davon Anzeige zu machen, das entweder den Aufenthalt auf den Zollpapieren bezeugen oder wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waren unter Aufsicht nehmen muß. Das gleiche gilt, wenn ein Zollverschluß unterwegs durch Zufall oder Absicht verletzt wird. Der Zollverschluß wird alsdann erneuert und die Tatsache der Verschlußerneuerung nebst den Ursachen der Verschlußverletzung auf dem Zollpapier beurkundet.

Die Eisenbahnen sind als Warenführer verpflichtet, die dem Z. zu unterziehenden Gegenstände dem Zollamt vorzuführen, u. zw. auf Verlangen die Stückgüter auf den Zollböden und die Ladungen auf den Zollgleisen und die zur Verzollung nötigen Arbeiten, wie Verwiegen, Öffnen und Verschließen der Güter, Hergabe von Packmaterial u. s. w. da, wo Arbeitskräfte unter zollamtlicher Aufsicht nicht zur Verfügung stehen, auszuführen. Sie sind berechtigt, hiefür die in den Nebengebührentarifen vorgesehenen Zollabfertigungsgebühren zu erheben.

Schimmelpfennig.


Zollverschluß s. Zollverfahren.


Zollwesen s. Ausfuhrgüter.


Zonentarif, ein Tarif, bei dem eine größere, mit zunehmender Entfernung wachsende Längeneinheit zu grunde gelegt ist und über eine bestimmte Entfernung (Endzone) hinaus nur mehr der für diese sich ergebende Tarifsatz berechnet wird. Der Z. hat nur im Personen- und Gepäckverkehr und auch hier bloß vereinzelt Anwendung gefunden.

Ein Tarif, bei dem lediglich die Gebührensätze auf weitere Entfernungen nach einer fallenden Skala berechnet werden, ist an sich noch kein wirklicher Z. (Vgl. Gepäck-, Güter- und Personentarife).


Zuckerhut-Seilschwebebahn erschließt die Aussicht von der Spitze des Pao de Assucar (Zuckerhut) bei Rio de Janeiro.

Die Anlage besteht aus zwei voneinander unabhängigen eingleisigen Einzelstrecken von rd. 550 und 800 m Luftlinienweite mit je einer Anfangs- und einer Endstation und ist im Jahre 1912 in 8 Monaten von der Firma J. Pohlig in Köln erbaut worden und seit Januar 1913 im Betrieb. Sie überwindet einen Gesamthöhenunterschied von 216 + 200 m = 416 m (Abb. 318).

Abb. 319 zeigt die Lage der Bahn im Gelände; der auf der Abbildung scheinbar spitze Winkel, den die beiden Einzelstrecken zu einander bilden, ist in Wirklichkeit ein stumpfer.

Die Fahrbahn besteht aus 2 Gußstahl-Tragseilen von je 44 mm Durchmesser und 120 kg/cm2 Bruchfestigkeit, auf denen das Fahrzeug mit Hilfe des achträdrigen Laufgestells (Abb. 320) und des Zugseils von 20 mm Durchmesser und 180 kg/cm2 Bruchfestigkeit im Pendelbetrieb mit einer Geschwindigkeit von rd. 2·5 m/Sek. bewegt wird. Der Antrieb erfolgt durch Elektromotoren,

Form bis zum Austritt aus dem Zollgebiet abgefertigt wird. Das so abgefertigte Reisegepäck wird dem Gepäckbeamten des Zuges übergeben. Dieser übernimmt durch Abgabe einer Bescheinigung auf dem Gepäckverzeichnis die Verpflichtung, das Gepäck innerhalb der bestimmten Frist dem bezeichneten Grenzaustrittsamt uneröffnet zu stellen. Hiedurch werden die Reisenden der Sorge für ihr Gepäck während der Fahrt durch das Zollgebiet und insbesondere der Unbequemlichkeit, die ihnen durch die Zollrevision erwächst, enthoben.

Das Reisegepäck unterliegt der gleichen Prüfung auf Einfuhrfähigkeit wie die Frachtgüter. Bei Durchfuhrgepäck findet eine solche Prüfung nicht statt.

4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn.

Bei der Warenausfuhr und bei der Warendurchfuhr sowie bei dem Austritt des Reisegepäcks über die Grenze beschränkt sich die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamt auf die Prüfung der Berechtigung zur Warenausfuhr (vgl. Abschnitt II, Ausfuhr), auf die Prüfung der Identität (bei der Durchfuhr) und auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses sowie die Bescheinigung des Ausganges über die Grenze bei solchen Waren, deren Ausgang nachzuweisen ist. Wegen der Durchfuhr des Reisegepäcks s. auch unter 3.

5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtung der Bahnangestellten. Mit der Übernahme von zollpflichtigen Gütern und den dazugehörigen Zollbegleitpapieren tritt die Eisenbahn in die Verpflichtungen eines Warenführers ein. Sie ist als solcher verpflichtet, die in dem Zollpapier angegebenen Waren unverändert ihrer Bestimmung und dem Amt, bei dem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Zollpapiers zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten. Verletzt die Eisenbahn ihre Pflicht als Warenführer, so ist sie für die sich daraus ergebenden Folgen der Zollverwaltung gegenüber haftbar.

Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle die Fortsetzung des Transportes oder die Erreichung des Bestimmungsortes in dem in den Begleitpapieren angegebenen Zeitraum verhindern, so ist die Eisenbahn als Warenführer verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte davon Anzeige zu machen, das entweder den Aufenthalt auf den Zollpapieren bezeugen oder wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waren unter Aufsicht nehmen muß. Das gleiche gilt, wenn ein Zollverschluß unterwegs durch Zufall oder Absicht verletzt wird. Der Zollverschluß wird alsdann erneuert und die Tatsache der Verschlußerneuerung nebst den Ursachen der Verschlußverletzung auf dem Zollpapier beurkundet.

Die Eisenbahnen sind als Warenführer verpflichtet, die dem Z. zu unterziehenden Gegenstände dem Zollamt vorzuführen, u. zw. auf Verlangen die Stückgüter auf den Zollböden und die Ladungen auf den Zollgleisen und die zur Verzollung nötigen Arbeiten, wie Verwiegen, Öffnen und Verschließen der Güter, Hergabe von Packmaterial u. s. w. da, wo Arbeitskräfte unter zollamtlicher Aufsicht nicht zur Verfügung stehen, auszuführen. Sie sind berechtigt, hiefür die in den Nebengebührentarifen vorgesehenen Zollabfertigungsgebühren zu erheben.

Schimmelpfennig.


Zollverschluß s. Zollverfahren.


Zollwesen s. Ausfuhrgüter.


Zonentarif, ein Tarif, bei dem eine größere, mit zunehmender Entfernung wachsende Längeneinheit zu grunde gelegt ist und über eine bestimmte Entfernung (Endzone) hinaus nur mehr der für diese sich ergebende Tarifsatz berechnet wird. Der Z. hat nur im Personen- und Gepäckverkehr und auch hier bloß vereinzelt Anwendung gefunden.

Ein Tarif, bei dem lediglich die Gebührensätze auf weitere Entfernungen nach einer fallenden Skala berechnet werden, ist an sich noch kein wirklicher Z. (Vgl. Gepäck-, Güter- und Personentarife).


Zuckerhut-Seilschwebebahn erschließt die Aussicht von der Spitze des Pão de Assucar (Zuckerhut) bei Rio de Janeiro.

Die Anlage besteht aus zwei voneinander unabhängigen eingleisigen Einzelstrecken von rd. 550 und 800 m Luftlinienweite mit je einer Anfangs- und einer Endstation und ist im Jahre 1912 in 8 Monaten von der Firma J. Pohlig in Köln erbaut worden und seit Januar 1913 im Betrieb. Sie überwindet einen Gesamthöhenunterschied von 216 + 200 m = 416 m (Abb. 318).

Abb. 319 zeigt die Lage der Bahn im Gelände; der auf der Abbildung scheinbar spitze Winkel, den die beiden Einzelstrecken zu einander bilden, ist in Wirklichkeit ein stumpfer.

Die Fahrbahn besteht aus 2 Gußstahl-Tragseilen von je 44 mm Durchmesser und 120 kg/cm2 Bruchfestigkeit, auf denen das Fahrzeug mit Hilfe des achträdrigen Laufgestells (Abb. 320) und des Zugseils von 20 mm Durchmesser und 180 kg/cm2 Bruchfestigkeit im Pendelbetrieb mit einer Geschwindigkeit von rd. 2·5 m/Sek. bewegt wird. Der Antrieb erfolgt durch Elektromotoren,

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[484/0517] Form bis zum Austritt aus dem Zollgebiet abgefertigt wird. Das so abgefertigte Reisegepäck wird dem Gepäckbeamten des Zuges übergeben. Dieser übernimmt durch Abgabe einer Bescheinigung auf dem Gepäckverzeichnis die Verpflichtung, das Gepäck innerhalb der bestimmten Frist dem bezeichneten Grenzaustrittsamt uneröffnet zu stellen. Hiedurch werden die Reisenden der Sorge für ihr Gepäck während der Fahrt durch das Zollgebiet und insbesondere der Unbequemlichkeit, die ihnen durch die Zollrevision erwächst, enthoben. Das Reisegepäck unterliegt der gleichen Prüfung auf Einfuhrfähigkeit wie die Frachtgüter. Bei Durchfuhrgepäck findet eine solche Prüfung nicht statt. 4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn. Bei der Warenausfuhr und bei der Warendurchfuhr sowie bei dem Austritt des Reisegepäcks über die Grenze beschränkt sich die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamt auf die Prüfung der Berechtigung zur Warenausfuhr (vgl. Abschnitt II, Ausfuhr), auf die Prüfung der Identität (bei der Durchfuhr) und auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses sowie die Bescheinigung des Ausganges über die Grenze bei solchen Waren, deren Ausgang nachzuweisen ist. Wegen der Durchfuhr des Reisegepäcks s. auch unter 3. 5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtung der Bahnangestellten. Mit der Übernahme von zollpflichtigen Gütern und den dazugehörigen Zollbegleitpapieren tritt die Eisenbahn in die Verpflichtungen eines Warenführers ein. Sie ist als solcher verpflichtet, die in dem Zollpapier angegebenen Waren unverändert ihrer Bestimmung und dem Amt, bei dem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Zollpapiers zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten. Verletzt die Eisenbahn ihre Pflicht als Warenführer, so ist sie für die sich daraus ergebenden Folgen der Zollverwaltung gegenüber haftbar. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle die Fortsetzung des Transportes oder die Erreichung des Bestimmungsortes in dem in den Begleitpapieren angegebenen Zeitraum verhindern, so ist die Eisenbahn als Warenführer verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte davon Anzeige zu machen, das entweder den Aufenthalt auf den Zollpapieren bezeugen oder wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waren unter Aufsicht nehmen muß. Das gleiche gilt, wenn ein Zollverschluß unterwegs durch Zufall oder Absicht verletzt wird. Der Zollverschluß wird alsdann erneuert und die Tatsache der Verschlußerneuerung nebst den Ursachen der Verschlußverletzung auf dem Zollpapier beurkundet. Die Eisenbahnen sind als Warenführer verpflichtet, die dem Z. zu unterziehenden Gegenstände dem Zollamt vorzuführen, u. zw. auf Verlangen die Stückgüter auf den Zollböden und die Ladungen auf den Zollgleisen und die zur Verzollung nötigen Arbeiten, wie Verwiegen, Öffnen und Verschließen der Güter, Hergabe von Packmaterial u. s. w. da, wo Arbeitskräfte unter zollamtlicher Aufsicht nicht zur Verfügung stehen, auszuführen. Sie sind berechtigt, hiefür die in den Nebengebührentarifen vorgesehenen Zollabfertigungsgebühren zu erheben. Schimmelpfennig. Zollverschluß s. Zollverfahren. Zollwesen s. Ausfuhrgüter. Zonentarif, ein Tarif, bei dem eine größere, mit zunehmender Entfernung wachsende Längeneinheit zu grunde gelegt ist und über eine bestimmte Entfernung (Endzone) hinaus nur mehr der für diese sich ergebende Tarifsatz berechnet wird. Der Z. hat nur im Personen- und Gepäckverkehr und auch hier bloß vereinzelt Anwendung gefunden. Ein Tarif, bei dem lediglich die Gebührensätze auf weitere Entfernungen nach einer fallenden Skala berechnet werden, ist an sich noch kein wirklicher Z. (Vgl. Gepäck-, Güter- und Personentarife). Zuckerhut-Seilschwebebahn erschließt die Aussicht von der Spitze des Pão de Assucar (Zuckerhut) bei Rio de Janeiro. Die Anlage besteht aus zwei voneinander unabhängigen eingleisigen Einzelstrecken von rd. 550 und 800 m Luftlinienweite mit je einer Anfangs- und einer Endstation und ist im Jahre 1912 in 8 Monaten von der Firma J. Pohlig in Köln erbaut worden und seit Januar 1913 im Betrieb. Sie überwindet einen Gesamthöhenunterschied von 216 + 200 m = 416 m (Abb. 318). Abb. 319 zeigt die Lage der Bahn im Gelände; der auf der Abbildung scheinbar spitze Winkel, den die beiden Einzelstrecken zu einander bilden, ist in Wirklichkeit ein stumpfer. Die Fahrbahn besteht aus 2 Gußstahl-Tragseilen von je 44 mm Durchmesser und 120 kg/cm2 Bruchfestigkeit, auf denen das Fahrzeug mit Hilfe des achträdrigen Laufgestells (Abb. 320) und des Zugseils von 20 mm Durchmesser und 180 kg/cm2 Bruchfestigkeit im Pendelbetrieb mit einer Geschwindigkeit von rd. 2·5 m/Sek. bewegt wird. Der Antrieb erfolgt durch Elektromotoren,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/517>, abgerufen am 30.06.2024.