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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Bedarf übersteigender Wagenbestand ist so wie so erforderlich und in Zeiten des großen Bedarfs muß man sich aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmemaßnahmen entschließen, ohne sie jedesmal von den Kosten abhängig machen zu können. Auf Grund von Erfahrungen haben die deutschen Eisenbahnen im § 79, 15 der Güterwagenvorschriften vereinbart, daß die Zugbildungsstationen bei Wagenmangel selbständig Bedarfsgüterzüge einzulegen haben, wenn mindestens 30 Wagen vorhanden oder vorgemeldet sind, und diese Wagen innerhalb 4 Stunden mit regelmäßigen Zügen voraussichtlich nicht befördert werden können. Die Beförderung mit Sonderzügen hat zu unterbleiben, wenn in ihr ein Vorteil für den Wagenumlauf nicht liegt. Wenn es sich jedoch um die Zuführung leerer Wagen auf kurze Entfernungen zur Vermeidung von Stockungen im Betrieb von Werken, Gruben, Umschlagplätzen od. dgl. handelt, können Sonderzüge aller Art abgelassen werden, auch wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßnahmen dieser Art sind von besonderer Bedeutung in Bezirken, in denen die regelmäßige Versorgung der Zechen und anderer Werke den Schwerpunkt der Betriebsführung bildet. Hier pflegt auch in gewöhnlichen Zeiten der Zulauf der leeren Wagen großen Schwankungen zu unterliegen, die durch Sonderfahrten ausgeglichen werden müssen. Um hierfür gerüstet zu sein, verfügen sowohl die Zugbildungsstationen als auch die Wagenverteilungsstellen über Bereitschaften (s. Bereitschaftsdienst) in Gestalt von Lokomotiven mit Packwagen und Zugpersonalen, die als sog. Einheit jederzeit zur Beförderung eines Zugs bereitstehen.

IV. Zugausrüstung.

Zur Zugausrüstung gehören die Geräte und Signalmittel, die während der Fahrt zur vorschriftsmäßigen Handhabung des Dienstes gebraucht werden. Im Personenzugdienst bezeichnet man auch wohl den ganzen Wagenzug als Zugausrüstung. Die Ausrüstungsgegenstände sind z. T. auf der Lokomotive, z. T. im Gepäckwagen untergebracht, z. T. aber auch dem Zugpersonal persönlich überwiesen. Sie bestehen aus Werkzeugen und Geräten zur Beseitigung kleiner Schäden, aus Signalmitteln, die nach der Signalordnung zur Kennzeichnung der Spitze und des Schlusses des Zugs, zum Geben bestimmter Zeichen vom Zuge aus an die Streckenbeamten sowie zur Deckung des Zugs vorgeschrieben sind, ferner aus einem Kasten mit Verbandzeug und Arzneimitteln - dem Rettungskasten - aus Ersatzstücken für leicht schadhaft werdende Teile an den Fahrzeugen oder deren Zubehör. Zur Ausrüstung der Personenzüge gehört dann noch die Vorhaltung von Wasch- und Trinkwasser sowie im Winter von Fußdecken und Matten als Schutz gegen die Kälte. Auch sind die Züge des Personenverkehrs mit Richtungsschildern (plaque d'itineraire, cartello d'itinerario) oder Laufschildern (s. d.) auszurüsten, damit der Lauf des Zugs und nötigenfalls auch der einzelnen Wagen den Reisenden deutlich bekanntgegeben wird. Bei den D-Zügen werden Laufschilder auch im Innern der Wagen angebracht.

Während es früher vielfach üblich war, tragbare Telegraphenwerke in den Zügen mitzuführen, um sie beim Liegenbleiben des Zugs auf freier Strecke in die hierfür eingerichtete Zugmeldeleitung einschalten und Hilfe herbeirufen zu können (s. Läutelinien), geschieht dies nicht mehr, seitdem an der Strecke entlang anfangs Hilfstelegraphenstellen, später Fernsprechstellen in geringen Abständen aufgestellt worden sind (s. Fernsprecheinrichtungen). Auch tragbare Fernsprecher werden in Deutschland nur in Ausnahmefällen den Zügen mitgegeben (s. Hilfszüge), während es in Amerika häufiger geschieht (s. Fahrdienstleitung unter V).

Alle diese Ausrüstungsgegenstände stets in gutem brauchbaren Zustande zu erhalten, bedarf besonderer Pflege. Es betrifft dies in erster Linie die Unterhaltung und Versorgung der Signallaternen für den Zugschluß, die auf Strecken mit dichtem Zugverkehr den Zugbegleitbeamten abgenommen und besonderen Bediensteten der Zugbildungsstation übertragen werden. Die Vorhaltung und Pflege der Zuggeräte wird erheblich erleichtert, wenn die Gepäckwagen den Güterzugpersonalen persönlich zugeteilt werden, also genau nach dem Dienstplan dieser Beamten umlaufen. Dies Verfahren, das früher in den westlichen Bezirken der preußischen Staatsbahnen allgemein üblich und bei den Zugbegleitbeamten sehr beliebt war, erschwert die Z. in hohem Grade. Man ist daher bestrebt, besonders seitdem durch Einführung des Achtstundentags häufiger als früher ein Personalwechsel auf Unterwegsstationen nötig geworden ist, die Gepäckwagen freizügig zu machen und nach besonderen Umlaufplänen bis zur Endstation des Zugs durchlaufen zu lassen.

V. Zugabfertigung.

Nach Erfüllung der vorstehend besprochenen Anforderungen bei der Z. und -ausrüstung erfolgt die Abfertigung des Zugs gemeinsam durch den Aufsichtsbeamten der Station und

Bedarf übersteigender Wagenbestand ist so wie so erforderlich und in Zeiten des großen Bedarfs muß man sich aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmemaßnahmen entschließen, ohne sie jedesmal von den Kosten abhängig machen zu können. Auf Grund von Erfahrungen haben die deutschen Eisenbahnen im § 79, 15 der Güterwagenvorschriften vereinbart, daß die Zugbildungsstationen bei Wagenmangel selbständig Bedarfsgüterzüge einzulegen haben, wenn mindestens 30 Wagen vorhanden oder vorgemeldet sind, und diese Wagen innerhalb 4 Stunden mit regelmäßigen Zügen voraussichtlich nicht befördert werden können. Die Beförderung mit Sonderzügen hat zu unterbleiben, wenn in ihr ein Vorteil für den Wagenumlauf nicht liegt. Wenn es sich jedoch um die Zuführung leerer Wagen auf kurze Entfernungen zur Vermeidung von Stockungen im Betrieb von Werken, Gruben, Umschlagplätzen od. dgl. handelt, können Sonderzüge aller Art abgelassen werden, auch wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßnahmen dieser Art sind von besonderer Bedeutung in Bezirken, in denen die regelmäßige Versorgung der Zechen und anderer Werke den Schwerpunkt der Betriebsführung bildet. Hier pflegt auch in gewöhnlichen Zeiten der Zulauf der leeren Wagen großen Schwankungen zu unterliegen, die durch Sonderfahrten ausgeglichen werden müssen. Um hierfür gerüstet zu sein, verfügen sowohl die Zugbildungsstationen als auch die Wagenverteilungsstellen über Bereitschaften (s. Bereitschaftsdienst) in Gestalt von Lokomotiven mit Packwagen und Zugpersonalen, die als sog. Einheit jederzeit zur Beförderung eines Zugs bereitstehen.

IV. Zugausrüstung.

Zur Zugausrüstung gehören die Geräte und Signalmittel, die während der Fahrt zur vorschriftsmäßigen Handhabung des Dienstes gebraucht werden. Im Personenzugdienst bezeichnet man auch wohl den ganzen Wagenzug als Zugausrüstung. Die Ausrüstungsgegenstände sind z. T. auf der Lokomotive, z. T. im Gepäckwagen untergebracht, z. T. aber auch dem Zugpersonal persönlich überwiesen. Sie bestehen aus Werkzeugen und Geräten zur Beseitigung kleiner Schäden, aus Signalmitteln, die nach der Signalordnung zur Kennzeichnung der Spitze und des Schlusses des Zugs, zum Geben bestimmter Zeichen vom Zuge aus an die Streckenbeamten sowie zur Deckung des Zugs vorgeschrieben sind, ferner aus einem Kasten mit Verbandzeug und Arzneimitteln – dem Rettungskasten – aus Ersatzstücken für leicht schadhaft werdende Teile an den Fahrzeugen oder deren Zubehör. Zur Ausrüstung der Personenzüge gehört dann noch die Vorhaltung von Wasch- und Trinkwasser sowie im Winter von Fußdecken und Matten als Schutz gegen die Kälte. Auch sind die Züge des Personenverkehrs mit Richtungsschildern (plaque d'itineraire, cartello d'itinerario) oder Laufschildern (s. d.) auszurüsten, damit der Lauf des Zugs und nötigenfalls auch der einzelnen Wagen den Reisenden deutlich bekanntgegeben wird. Bei den D-Zügen werden Laufschilder auch im Innern der Wagen angebracht.

Während es früher vielfach üblich war, tragbare Telegraphenwerke in den Zügen mitzuführen, um sie beim Liegenbleiben des Zugs auf freier Strecke in die hierfür eingerichtete Zugmeldeleitung einschalten und Hilfe herbeirufen zu können (s. Läutelinien), geschieht dies nicht mehr, seitdem an der Strecke entlang anfangs Hilfstelegraphenstellen, später Fernsprechstellen in geringen Abständen aufgestellt worden sind (s. Fernsprecheinrichtungen). Auch tragbare Fernsprecher werden in Deutschland nur in Ausnahmefällen den Zügen mitgegeben (s. Hilfszüge), während es in Amerika häufiger geschieht (s. Fahrdienstleitung unter V).

Alle diese Ausrüstungsgegenstände stets in gutem brauchbaren Zustande zu erhalten, bedarf besonderer Pflege. Es betrifft dies in erster Linie die Unterhaltung und Versorgung der Signallaternen für den Zugschluß, die auf Strecken mit dichtem Zugverkehr den Zugbegleitbeamten abgenommen und besonderen Bediensteten der Zugbildungsstation übertragen werden. Die Vorhaltung und Pflege der Zuggeräte wird erheblich erleichtert, wenn die Gepäckwagen den Güterzugpersonalen persönlich zugeteilt werden, also genau nach dem Dienstplan dieser Beamten umlaufen. Dies Verfahren, das früher in den westlichen Bezirken der preußischen Staatsbahnen allgemein üblich und bei den Zugbegleitbeamten sehr beliebt war, erschwert die Z. in hohem Grade. Man ist daher bestrebt, besonders seitdem durch Einführung des Achtstundentags häufiger als früher ein Personalwechsel auf Unterwegsstationen nötig geworden ist, die Gepäckwagen freizügig zu machen und nach besonderen Umlaufplänen bis zur Endstation des Zugs durchlaufen zu lassen.

V. Zugabfertigung.

Nach Erfüllung der vorstehend besprochenen Anforderungen bei der Z. und -ausrüstung erfolgt die Abfertigung des Zugs gemeinsam durch den Aufsichtsbeamten der Station und

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Bedarf übersteigender Wagenbestand ist so wie so erforderlich und in Zeiten des großen Bedarfs muß man sich aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmemaßnahmen entschließen, ohne sie jedesmal von den Kosten abhängig machen zu können. Auf Grund von Erfahrungen haben die deutschen Eisenbahnen im § 79, 15 der Güterwagenvorschriften vereinbart, daß die Zugbildungsstationen bei Wagenmangel selbständig Bedarfsgüterzüge einzulegen haben, wenn mindestens 30 Wagen vorhanden oder vorgemeldet sind, und diese Wagen innerhalb 4 Stunden mit regelmäßigen Zügen voraussichtlich nicht befördert werden können. Die Beförderung mit Sonderzügen hat zu unterbleiben, wenn in ihr ein Vorteil für den Wagenumlauf nicht liegt. Wenn es sich jedoch um die Zuführung leerer Wagen auf kurze Entfernungen zur Vermeidung von Stockungen im Betrieb von Werken, Gruben, Umschlagplätzen od. dgl. handelt, können Sonderzüge aller Art abgelassen werden, auch wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßnahmen dieser Art sind von besonderer Bedeutung in Bezirken, in denen die regelmäßige Versorgung der Zechen und anderer Werke den Schwerpunkt der Betriebsführung bildet. Hier pflegt auch in gewöhnlichen Zeiten der Zulauf der leeren Wagen großen Schwankungen zu unterliegen, die durch Sonderfahrten ausgeglichen werden müssen. Um hierfür gerüstet zu sein, verfügen sowohl die Zugbildungsstationen als auch die Wagenverteilungsstellen über Bereitschaften (s. Bereitschaftsdienst) in Gestalt von Lokomotiven mit Packwagen und Zugpersonalen, die als sog. Einheit jederzeit zur Beförderung eines Zugs bereitstehen.</p><lb/>
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[500/0533] Bedarf übersteigender Wagenbestand ist so wie so erforderlich und in Zeiten des großen Bedarfs muß man sich aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmemaßnahmen entschließen, ohne sie jedesmal von den Kosten abhängig machen zu können. Auf Grund von Erfahrungen haben die deutschen Eisenbahnen im § 79, 15 der Güterwagenvorschriften vereinbart, daß die Zugbildungsstationen bei Wagenmangel selbständig Bedarfsgüterzüge einzulegen haben, wenn mindestens 30 Wagen vorhanden oder vorgemeldet sind, und diese Wagen innerhalb 4 Stunden mit regelmäßigen Zügen voraussichtlich nicht befördert werden können. Die Beförderung mit Sonderzügen hat zu unterbleiben, wenn in ihr ein Vorteil für den Wagenumlauf nicht liegt. Wenn es sich jedoch um die Zuführung leerer Wagen auf kurze Entfernungen zur Vermeidung von Stockungen im Betrieb von Werken, Gruben, Umschlagplätzen od. dgl. handelt, können Sonderzüge aller Art abgelassen werden, auch wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßnahmen dieser Art sind von besonderer Bedeutung in Bezirken, in denen die regelmäßige Versorgung der Zechen und anderer Werke den Schwerpunkt der Betriebsführung bildet. Hier pflegt auch in gewöhnlichen Zeiten der Zulauf der leeren Wagen großen Schwankungen zu unterliegen, die durch Sonderfahrten ausgeglichen werden müssen. Um hierfür gerüstet zu sein, verfügen sowohl die Zugbildungsstationen als auch die Wagenverteilungsstellen über Bereitschaften (s. Bereitschaftsdienst) in Gestalt von Lokomotiven mit Packwagen und Zugpersonalen, die als sog. Einheit jederzeit zur Beförderung eines Zugs bereitstehen. IV. Zugausrüstung. Zur Zugausrüstung gehören die Geräte und Signalmittel, die während der Fahrt zur vorschriftsmäßigen Handhabung des Dienstes gebraucht werden. Im Personenzugdienst bezeichnet man auch wohl den ganzen Wagenzug als Zugausrüstung. Die Ausrüstungsgegenstände sind z. T. auf der Lokomotive, z. T. im Gepäckwagen untergebracht, z. T. aber auch dem Zugpersonal persönlich überwiesen. Sie bestehen aus Werkzeugen und Geräten zur Beseitigung kleiner Schäden, aus Signalmitteln, die nach der Signalordnung zur Kennzeichnung der Spitze und des Schlusses des Zugs, zum Geben bestimmter Zeichen vom Zuge aus an die Streckenbeamten sowie zur Deckung des Zugs vorgeschrieben sind, ferner aus einem Kasten mit Verbandzeug und Arzneimitteln – dem Rettungskasten – aus Ersatzstücken für leicht schadhaft werdende Teile an den Fahrzeugen oder deren Zubehör. Zur Ausrüstung der Personenzüge gehört dann noch die Vorhaltung von Wasch- und Trinkwasser sowie im Winter von Fußdecken und Matten als Schutz gegen die Kälte. Auch sind die Züge des Personenverkehrs mit Richtungsschildern (plaque d'itineraire, cartello d'itinerario) oder Laufschildern (s. d.) auszurüsten, damit der Lauf des Zugs und nötigenfalls auch der einzelnen Wagen den Reisenden deutlich bekanntgegeben wird. Bei den D-Zügen werden Laufschilder auch im Innern der Wagen angebracht. Während es früher vielfach üblich war, tragbare Telegraphenwerke in den Zügen mitzuführen, um sie beim Liegenbleiben des Zugs auf freier Strecke in die hierfür eingerichtete Zugmeldeleitung einschalten und Hilfe herbeirufen zu können (s. Läutelinien), geschieht dies nicht mehr, seitdem an der Strecke entlang anfangs Hilfstelegraphenstellen, später Fernsprechstellen in geringen Abständen aufgestellt worden sind (s. Fernsprecheinrichtungen). Auch tragbare Fernsprecher werden in Deutschland nur in Ausnahmefällen den Zügen mitgegeben (s. Hilfszüge), während es in Amerika häufiger geschieht (s. Fahrdienstleitung unter V). Alle diese Ausrüstungsgegenstände stets in gutem brauchbaren Zustande zu erhalten, bedarf besonderer Pflege. Es betrifft dies in erster Linie die Unterhaltung und Versorgung der Signallaternen für den Zugschluß, die auf Strecken mit dichtem Zugverkehr den Zugbegleitbeamten abgenommen und besonderen Bediensteten der Zugbildungsstation übertragen werden. Die Vorhaltung und Pflege der Zuggeräte wird erheblich erleichtert, wenn die Gepäckwagen den Güterzugpersonalen persönlich zugeteilt werden, also genau nach dem Dienstplan dieser Beamten umlaufen. Dies Verfahren, das früher in den westlichen Bezirken der preußischen Staatsbahnen allgemein üblich und bei den Zugbegleitbeamten sehr beliebt war, erschwert die Z. in hohem Grade. Man ist daher bestrebt, besonders seitdem durch Einführung des Achtstundentags häufiger als früher ein Personalwechsel auf Unterwegsstationen nötig geworden ist, die Gepäckwagen freizügig zu machen und nach besonderen Umlaufplänen bis zur Endstation des Zugs durchlaufen zu lassen. V. Zugabfertigung. Nach Erfüllung der vorstehend besprochenen Anforderungen bei der Z. und -ausrüstung erfolgt die Abfertigung des Zugs gemeinsam durch den Aufsichtsbeamten der Station und

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/533>, abgerufen am 30.06.2024.