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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Voraussetzung, daß ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde und daß sie bedürftig sind, endlich unter der gleichen Voraussetzung die elternlosen Enkel. Der Anspruch der Hinterbliebenen besteht in einem Sterbegeld und in einer Rente (Unfallfürsorgerente). Die Rente beträgt für die Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. (in Bayern 21.) Lebensjahr oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung je 20% des zuletzt vom Verstorbenen bezogenen Diensteinkommens unter Begrenzung auf einen Mindest- und einen Höchstbetrag, sofern dem einzelnen Berechtigten nicht schon nach den allgemeinen pensionsgesetzlichen Bestimmungen ein höherer Betrag zusteht. Die Rente für die Verwandten aufsteigender Linie beträgt insgesamt 20% und für die elternlosen Enkel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder der etwaigen früheren Verheiratung ebenfalls insgesamt 20% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen, in beiden Fällen gleichfalls unter Beschränkung auf einen Höchst- und Mindestbetrag. Die Unfallfürsorgerenten aller Hinterbliebenen zusammen dürfen aber 60% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen nicht übersteigen; andernfalls tritt entsprechende Kürzung ein. Der Anspruch der Witwe (nicht auch der Kinder) ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist; einzelne landesgesetzliche Fürsorgebestimmungen (so Bayern und Sachsen) lassen jedoch auch in diesem Fall die gnadenweise Gewährung einer Rente zu. Ebenso sehen einzelne landesrechtliche Fürsorgevorschriften, so die bayerischen und württembergischen, im Fall der Wiederverheiratung die Gewährung einer Abfindungssumme vor.

Verschulden des Beamten an dem Unfall schließt für ihn und seine Hinterbliebenen den Anspruch auf U. im allgemeinen nicht aus. Der Anspruch ist nur dann verwirkt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein solches fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Ruhegehalts gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist (qualifizierte Fahrlässigkeit).

Um die Anspruchsberechtigten vor Rechtsverlust zu schützen und den späteren Beweis über den Eintritt und die Folgen des Unfalls sicherzustellen, ist die amtliche Feststellung über jeden im Dienst erlittenen Betriebsunfall gesetzlich vorgeschrieben. Diese Feststellung von Amts wegen schließt die Verjährung des Anspruchs aus. Andernfalls muß zur Vermeidung des Ausschlusses des Anspruchs die Anmeldung desselben bei der vorgesetzten Dienstbehörde vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls erfolgen. Ausnahmen von dieser zweijährigen Ausschlußfrist sind zulässig, wenn die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten worden ist und wenn weiter in diesen Fällen die Anmeldung innerhalb 3 Monate nach dem Hervortreten der Unfallfolgen oder dem Wegfall des Hindernisses erfolgt.

Für die Geltendmachung der Unfallfürsorgeansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche wegen des Unfalls ist durch das Reichs-Unfallfürsorgegesetz, u. zw. auch für das Gebiet der landesrechtlichen U. eingeschränkt worden. Der Beamte und seine Hinterbliebenen, die der U. unterliegen, können wegen des Unfalls einen über den Betrag der Unfallfürsorgebezüge hinausgehenden weiteren Anspruch gegen das Reich, gegen den Staat, in dessen Dienst der Unfall erlitten wurde, sowie gegen einen andern deutschen Bundesstaat weder auf Grund des bürgerlichen Rechtes noch auf Grund des Haftpflichtgesetzes erheben. Ebensowenig steht ihnen ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, die den Unfall verschuldet haben, zu, es sei denn, daß durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß diese Personen den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Dagegen sind die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen Dritte mit der Maßgabeaufrecht erhalten, daß der Schadenersatzanspruch in Höhe der Unfallfürsorgebezüge kraft Gesetzes auf den diese Bezüge gewährenden Dienstherrn (Reich, Staat) übergeht.

Das Reichs-Unfallfürsorgegesetz bezieht sich, wie bereits erwähnt, nur auf Unfälle, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben eintreten. Das gleiche ist bei den meisten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen der Fall. Einige der letzteren (so in Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden) gehen aber darüber insofern hinaus, als sie die gleiche Fürsorge auch jenen Beamten und ihren Hinterbliebenen zu teil werden lassen, die nicht in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, aber im Dienst einen Unfall erleiden.

Ein in sich geschlossenes und einheitliches, besonderes Beamten-Unfallfürsorgerecht, wie

Voraussetzung, daß ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde und daß sie bedürftig sind, endlich unter der gleichen Voraussetzung die elternlosen Enkel. Der Anspruch der Hinterbliebenen besteht in einem Sterbegeld und in einer Rente (Unfallfürsorgerente). Die Rente beträgt für die Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. (in Bayern 21.) Lebensjahr oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung je 20% des zuletzt vom Verstorbenen bezogenen Diensteinkommens unter Begrenzung auf einen Mindest- und einen Höchstbetrag, sofern dem einzelnen Berechtigten nicht schon nach den allgemeinen pensionsgesetzlichen Bestimmungen ein höherer Betrag zusteht. Die Rente für die Verwandten aufsteigender Linie beträgt insgesamt 20% und für die elternlosen Enkel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder der etwaigen früheren Verheiratung ebenfalls insgesamt 20% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen, in beiden Fällen gleichfalls unter Beschränkung auf einen Höchst- und Mindestbetrag. Die Unfallfürsorgerenten aller Hinterbliebenen zusammen dürfen aber 60% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen nicht übersteigen; andernfalls tritt entsprechende Kürzung ein. Der Anspruch der Witwe (nicht auch der Kinder) ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist; einzelne landesgesetzliche Fürsorgebestimmungen (so Bayern und Sachsen) lassen jedoch auch in diesem Fall die gnadenweise Gewährung einer Rente zu. Ebenso sehen einzelne landesrechtliche Fürsorgevorschriften, so die bayerischen und württembergischen, im Fall der Wiederverheiratung die Gewährung einer Abfindungssumme vor.

Verschulden des Beamten an dem Unfall schließt für ihn und seine Hinterbliebenen den Anspruch auf U. im allgemeinen nicht aus. Der Anspruch ist nur dann verwirkt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein solches fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Ruhegehalts gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist (qualifizierte Fahrlässigkeit).

Um die Anspruchsberechtigten vor Rechtsverlust zu schützen und den späteren Beweis über den Eintritt und die Folgen des Unfalls sicherzustellen, ist die amtliche Feststellung über jeden im Dienst erlittenen Betriebsunfall gesetzlich vorgeschrieben. Diese Feststellung von Amts wegen schließt die Verjährung des Anspruchs aus. Andernfalls muß zur Vermeidung des Ausschlusses des Anspruchs die Anmeldung desselben bei der vorgesetzten Dienstbehörde vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls erfolgen. Ausnahmen von dieser zweijährigen Ausschlußfrist sind zulässig, wenn die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten worden ist und wenn weiter in diesen Fällen die Anmeldung innerhalb 3 Monate nach dem Hervortreten der Unfallfolgen oder dem Wegfall des Hindernisses erfolgt.

Für die Geltendmachung der Unfallfürsorgeansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche wegen des Unfalls ist durch das Reichs-Unfallfürsorgegesetz, u. zw. auch für das Gebiet der landesrechtlichen U. eingeschränkt worden. Der Beamte und seine Hinterbliebenen, die der U. unterliegen, können wegen des Unfalls einen über den Betrag der Unfallfürsorgebezüge hinausgehenden weiteren Anspruch gegen das Reich, gegen den Staat, in dessen Dienst der Unfall erlitten wurde, sowie gegen einen andern deutschen Bundesstaat weder auf Grund des bürgerlichen Rechtes noch auf Grund des Haftpflichtgesetzes erheben. Ebensowenig steht ihnen ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, die den Unfall verschuldet haben, zu, es sei denn, daß durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß diese Personen den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Dagegen sind die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen Dritte mit der Maßgabeaufrecht erhalten, daß der Schadenersatzanspruch in Höhe der Unfallfürsorgebezüge kraft Gesetzes auf den diese Bezüge gewährenden Dienstherrn (Reich, Staat) übergeht.

Das Reichs-Unfallfürsorgegesetz bezieht sich, wie bereits erwähnt, nur auf Unfälle, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben eintreten. Das gleiche ist bei den meisten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen der Fall. Einige der letzteren (so in Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden) gehen aber darüber insofern hinaus, als sie die gleiche Fürsorge auch jenen Beamten und ihren Hinterbliebenen zu teil werden lassen, die nicht in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, aber im Dienst einen Unfall erleiden.

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[42/0054] Voraussetzung, daß ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde und daß sie bedürftig sind, endlich unter der gleichen Voraussetzung die elternlosen Enkel. Der Anspruch der Hinterbliebenen besteht in einem Sterbegeld und in einer Rente (Unfallfürsorgerente). Die Rente beträgt für die Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. (in Bayern 21.) Lebensjahr oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung je 20% des zuletzt vom Verstorbenen bezogenen Diensteinkommens unter Begrenzung auf einen Mindest- und einen Höchstbetrag, sofern dem einzelnen Berechtigten nicht schon nach den allgemeinen pensionsgesetzlichen Bestimmungen ein höherer Betrag zusteht. Die Rente für die Verwandten aufsteigender Linie beträgt insgesamt 20% und für die elternlosen Enkel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder der etwaigen früheren Verheiratung ebenfalls insgesamt 20% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen, in beiden Fällen gleichfalls unter Beschränkung auf einen Höchst- und Mindestbetrag. Die Unfallfürsorgerenten aller Hinterbliebenen zusammen dürfen aber 60% des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen nicht übersteigen; andernfalls tritt entsprechende Kürzung ein. Der Anspruch der Witwe (nicht auch der Kinder) ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist; einzelne landesgesetzliche Fürsorgebestimmungen (so Bayern und Sachsen) lassen jedoch auch in diesem Fall die gnadenweise Gewährung einer Rente zu. Ebenso sehen einzelne landesrechtliche Fürsorgevorschriften, so die bayerischen und württembergischen, im Fall der Wiederverheiratung die Gewährung einer Abfindungssumme vor. Verschulden des Beamten an dem Unfall schließt für ihn und seine Hinterbliebenen den Anspruch auf U. im allgemeinen nicht aus. Der Anspruch ist nur dann verwirkt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein solches fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Ruhegehalts gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist (qualifizierte Fahrlässigkeit). Um die Anspruchsberechtigten vor Rechtsverlust zu schützen und den späteren Beweis über den Eintritt und die Folgen des Unfalls sicherzustellen, ist die amtliche Feststellung über jeden im Dienst erlittenen Betriebsunfall gesetzlich vorgeschrieben. Diese Feststellung von Amts wegen schließt die Verjährung des Anspruchs aus. Andernfalls muß zur Vermeidung des Ausschlusses des Anspruchs die Anmeldung desselben bei der vorgesetzten Dienstbehörde vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls erfolgen. Ausnahmen von dieser zweijährigen Ausschlußfrist sind zulässig, wenn die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder der Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten worden ist und wenn weiter in diesen Fällen die Anmeldung innerhalb 3 Monate nach dem Hervortreten der Unfallfolgen oder dem Wegfall des Hindernisses erfolgt. Für die Geltendmachung der Unfallfürsorgeansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche wegen des Unfalls ist durch das Reichs-Unfallfürsorgegesetz, u. zw. auch für das Gebiet der landesrechtlichen U. eingeschränkt worden. Der Beamte und seine Hinterbliebenen, die der U. unterliegen, können wegen des Unfalls einen über den Betrag der Unfallfürsorgebezüge hinausgehenden weiteren Anspruch gegen das Reich, gegen den Staat, in dessen Dienst der Unfall erlitten wurde, sowie gegen einen andern deutschen Bundesstaat weder auf Grund des bürgerlichen Rechtes noch auf Grund des Haftpflichtgesetzes erheben. Ebensowenig steht ihnen ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, die den Unfall verschuldet haben, zu, es sei denn, daß durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, daß diese Personen den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Dagegen sind die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen Dritte mit der Maßgabeaufrecht erhalten, daß der Schadenersatzanspruch in Höhe der Unfallfürsorgebezüge kraft Gesetzes auf den diese Bezüge gewährenden Dienstherrn (Reich, Staat) übergeht. Das Reichs-Unfallfürsorgegesetz bezieht sich, wie bereits erwähnt, nur auf Unfälle, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben eintreten. Das gleiche ist bei den meisten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen der Fall. Einige der letzteren (so in Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden) gehen aber darüber insofern hinaus, als sie die gleiche Fürsorge auch jenen Beamten und ihren Hinterbliebenen zu teil werden lassen, die nicht in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, aber im Dienst einen Unfall erleiden. Ein in sich geschlossenes und einheitliches, besonderes Beamten-Unfallfürsorgerecht, wie

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/54>, abgerufen am 22.06.2024.