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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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es sich in Deutschland auf Grund des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes und der ihm nachgebildeten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen herausgebildet hat, besteht in anderen Ländern nicht. Dort greifen hinsichtlich der Fürsorge für die Beamten und ihre Hinterbliebenen bei Unfällen im Dienst teils die allgemeinen Pensionsgesetze, teils die Unfallversicherungsgesetze und die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Schadenersatzpflicht Platz. Was insbesondere die Beamten der Eisenbahnverwaltungen anlangt, so sind beispielsweise in der Schweiz nach dem schweizerischen BGes. vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung bei der vom Bund errichteten "Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern" alle in der Schweiz beschäftigten Arbeiter und Angestellten (zu welch letzteren die Beamten zählen) der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen obligatorisch gegen Unfall versichert. Gleichzeitig ist hinsichtlich dieser Personen das schweizerische Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 28. März 1905 aufgehoben. Die weitergehende Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, wobei jedoch der Arbeitgeber des Versicherten, falls er die ihm in der obligatorischen Versicherung obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, nur dann haftet, wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das Nähere hierüber siehe in dem Art. Unfallversicherung. Auch in Österreich kommt nach dem Ges. vom 20. Juli 1894, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung, für die im Eisenbahnbetrieb beschäftigten Beamten bei Betriebsunfällen zunächst Entschädigung nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 28. Dezember 1887 und dem genannten Ausdehnungsgesetz hierzu und, soweit sie durch diese Gesetze noch aufrecht erhalten ist, die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Betriebsunternehmers in Betracht. Außerdem enthält auch noch die österreichische Dienstpragmatik vom 25. Januar 1914 für die Staatsbeamten bei Dienstunfällen fürsorgerechtliche Bestimmungen. Darnach erhält ein Beamter, der infolge eines Unfalls ohne sein vorsätzliches Verschulden dienstunfähig geworden ist, für die Bemessung seines Ruhegenusses zu seiner anrechenbaren Dienstzeit 10 Jahre zugerechnet, sofern der Unfall den Beamten in Ausübung einer bestimmten Dienstverrichtung betroffen hat und mit ihr im Zusammenhang steht, sofern weiter durch staatsärztliche Untersuchung nachgewiesen ist, daß die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen ist, sofern sodann der Eintritt der Dienstunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und endlich der Anspruch auf die erhöhte Ruhegenußberechnung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Dienstunfähigkeit geltend gemacht worden ist. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann der Ruhegenuß von der Zentralstelle auch noch in einem höheren Ausmaß bis zum vollen Betrag der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge zugestanden werden. Unterliegt der Beamte der Unfallversicherungspflicht, so ist die Pensionserhöhung um den Betrag seiner Unfallrente zu kürzen. Ist der Beamte infolge eines ohne sein vorsätzliches Verschulden erlittenen Unfalls gestorben, so werden bei sinngemäßem Vorliegen der vorstehend bezeichneten Voraussetzungen den Hinterbliebenen, wenn der Verstorbene den Anspruch auf einen Ruhegenuß noch nicht erworben hatte, die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse gewährt; hatte aber der Beamte bereits Anspruch auf den Ruhegenuß, so kann die Zentralbehörde unter besonders berücksichtigungswerten Umständen höhere als die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse bewilligen, u. zw. den Hinterbliebenen eines Beamten im Genuß der Bezüge der XI., X. oder IX. Rangklasse bis zum Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der zweithöheren Rangklasse, den Hinterbliebenen anderer Beamten bis zu dem Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der nächsthöheren Rangklasse.

Reindl.


Unfallverhütung (prevention of accidents; prevoyance contre les accidents; prevenzioni di accidenti). Die grundlegenden Eisenbahnbetriebs- und Verkehrsvorschriften der einzelnen Länder enthalten durchweg Bestimmungen, die dazu dienen, nicht nur Personen, die mit der Eisenbahn als Reisende, Verfrachter, Benutzer von Wegeübergängen u. s. w. in Beziehungen treten, sondern auch die eigenen Bediensteten vor Unfällen zu schützen (s. Betrieb der Eisenbahnen und Betriebssicherheit). Neben den Vorschriften der Länder enthalten die technischen Vereinbarungen des VDEV. eine Reihe von Bestimmungen, die eine Herabminderung der Gefahren des Eisenbahnbetriebs bezwecken, also der Unfallverhütung dienen. Auf der Grundlage dieser Vorschriften und Bestimmungen sind die Anweisungen aufgebaut, die die Eisenbahnverwaltungen herausgeben, um ihre Bediensteten vor Unfällen im allgemeinen sowie in den Werkstätten, Beleuchtungs- und Dampfkesselanlagen und insbesondere vor Unfällen beim Strecken-, Betriebs- und Abfertigungsdienst zu

es sich in Deutschland auf Grund des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes und der ihm nachgebildeten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen herausgebildet hat, besteht in anderen Ländern nicht. Dort greifen hinsichtlich der Fürsorge für die Beamten und ihre Hinterbliebenen bei Unfällen im Dienst teils die allgemeinen Pensionsgesetze, teils die Unfallversicherungsgesetze und die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Schadenersatzpflicht Platz. Was insbesondere die Beamten der Eisenbahnverwaltungen anlangt, so sind beispielsweise in der Schweiz nach dem schweizerischen BGes. vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung bei der vom Bund errichteten „Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern“ alle in der Schweiz beschäftigten Arbeiter und Angestellten (zu welch letzteren die Beamten zählen) der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen obligatorisch gegen Unfall versichert. Gleichzeitig ist hinsichtlich dieser Personen das schweizerische Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 28. März 1905 aufgehoben. Die weitergehende Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, wobei jedoch der Arbeitgeber des Versicherten, falls er die ihm in der obligatorischen Versicherung obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, nur dann haftet, wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das Nähere hierüber siehe in dem Art. Unfallversicherung. Auch in Österreich kommt nach dem Ges. vom 20. Juli 1894, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung, für die im Eisenbahnbetrieb beschäftigten Beamten bei Betriebsunfällen zunächst Entschädigung nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 28. Dezember 1887 und dem genannten Ausdehnungsgesetz hierzu und, soweit sie durch diese Gesetze noch aufrecht erhalten ist, die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Betriebsunternehmers in Betracht. Außerdem enthält auch noch die österreichische Dienstpragmatik vom 25. Januar 1914 für die Staatsbeamten bei Dienstunfällen fürsorgerechtliche Bestimmungen. Darnach erhält ein Beamter, der infolge eines Unfalls ohne sein vorsätzliches Verschulden dienstunfähig geworden ist, für die Bemessung seines Ruhegenusses zu seiner anrechenbaren Dienstzeit 10 Jahre zugerechnet, sofern der Unfall den Beamten in Ausübung einer bestimmten Dienstverrichtung betroffen hat und mit ihr im Zusammenhang steht, sofern weiter durch staatsärztliche Untersuchung nachgewiesen ist, daß die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen ist, sofern sodann der Eintritt der Dienstunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und endlich der Anspruch auf die erhöhte Ruhegenußberechnung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Dienstunfähigkeit geltend gemacht worden ist. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann der Ruhegenuß von der Zentralstelle auch noch in einem höheren Ausmaß bis zum vollen Betrag der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge zugestanden werden. Unterliegt der Beamte der Unfallversicherungspflicht, so ist die Pensionserhöhung um den Betrag seiner Unfallrente zu kürzen. Ist der Beamte infolge eines ohne sein vorsätzliches Verschulden erlittenen Unfalls gestorben, so werden bei sinngemäßem Vorliegen der vorstehend bezeichneten Voraussetzungen den Hinterbliebenen, wenn der Verstorbene den Anspruch auf einen Ruhegenuß noch nicht erworben hatte, die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse gewährt; hatte aber der Beamte bereits Anspruch auf den Ruhegenuß, so kann die Zentralbehörde unter besonders berücksichtigungswerten Umständen höhere als die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse bewilligen, u. zw. den Hinterbliebenen eines Beamten im Genuß der Bezüge der XI., X. oder IX. Rangklasse bis zum Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der zweithöheren Rangklasse, den Hinterbliebenen anderer Beamten bis zu dem Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der nächsthöheren Rangklasse.

Reindl.


Unfallverhütung (prevention of accidents; prévoyance contre les accidents; prevenzioni di accidenti). Die grundlegenden Eisenbahnbetriebs- und Verkehrsvorschriften der einzelnen Länder enthalten durchweg Bestimmungen, die dazu dienen, nicht nur Personen, die mit der Eisenbahn als Reisende, Verfrachter, Benutzer von Wegeübergängen u. s. w. in Beziehungen treten, sondern auch die eigenen Bediensteten vor Unfällen zu schützen (s. Betrieb der Eisenbahnen und Betriebssicherheit). Neben den Vorschriften der Länder enthalten die technischen Vereinbarungen des VDEV. eine Reihe von Bestimmungen, die eine Herabminderung der Gefahren des Eisenbahnbetriebs bezwecken, also der Unfallverhütung dienen. Auf der Grundlage dieser Vorschriften und Bestimmungen sind die Anweisungen aufgebaut, die die Eisenbahnverwaltungen herausgeben, um ihre Bediensteten vor Unfällen im allgemeinen sowie in den Werkstätten, Beleuchtungs- und Dampfkesselanlagen und insbesondere vor Unfällen beim Strecken-, Betriebs- und Abfertigungsdienst zu

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[43/0055] es sich in Deutschland auf Grund des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes und der ihm nachgebildeten landesgesetzlichen Unfallfürsorgebestimmungen herausgebildet hat, besteht in anderen Ländern nicht. Dort greifen hinsichtlich der Fürsorge für die Beamten und ihre Hinterbliebenen bei Unfällen im Dienst teils die allgemeinen Pensionsgesetze, teils die Unfallversicherungsgesetze und die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Schadenersatzpflicht Platz. Was insbesondere die Beamten der Eisenbahnverwaltungen anlangt, so sind beispielsweise in der Schweiz nach dem schweizerischen BGes. vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung bei der vom Bund errichteten „Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern“ alle in der Schweiz beschäftigten Arbeiter und Angestellten (zu welch letzteren die Beamten zählen) der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen obligatorisch gegen Unfall versichert. Gleichzeitig ist hinsichtlich dieser Personen das schweizerische Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 28. März 1905 aufgehoben. Die weitergehende Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, wobei jedoch der Arbeitgeber des Versicherten, falls er die ihm in der obligatorischen Versicherung obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, nur dann haftet, wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das Nähere hierüber siehe in dem Art. Unfallversicherung. Auch in Österreich kommt nach dem Ges. vom 20. Juli 1894, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung, für die im Eisenbahnbetrieb beschäftigten Beamten bei Betriebsunfällen zunächst Entschädigung nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 28. Dezember 1887 und dem genannten Ausdehnungsgesetz hierzu und, soweit sie durch diese Gesetze noch aufrecht erhalten ist, die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Betriebsunternehmers in Betracht. Außerdem enthält auch noch die österreichische Dienstpragmatik vom 25. Januar 1914 für die Staatsbeamten bei Dienstunfällen fürsorgerechtliche Bestimmungen. Darnach erhält ein Beamter, der infolge eines Unfalls ohne sein vorsätzliches Verschulden dienstunfähig geworden ist, für die Bemessung seines Ruhegenusses zu seiner anrechenbaren Dienstzeit 10 Jahre zugerechnet, sofern der Unfall den Beamten in Ausübung einer bestimmten Dienstverrichtung betroffen hat und mit ihr im Zusammenhang steht, sofern weiter durch staatsärztliche Untersuchung nachgewiesen ist, daß die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen ist, sofern sodann der Eintritt der Dienstunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und endlich der Anspruch auf die erhöhte Ruhegenußberechnung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Dienstunfähigkeit geltend gemacht worden ist. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann der Ruhegenuß von der Zentralstelle auch noch in einem höheren Ausmaß bis zum vollen Betrag der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge zugestanden werden. Unterliegt der Beamte der Unfallversicherungspflicht, so ist die Pensionserhöhung um den Betrag seiner Unfallrente zu kürzen. Ist der Beamte infolge eines ohne sein vorsätzliches Verschulden erlittenen Unfalls gestorben, so werden bei sinngemäßem Vorliegen der vorstehend bezeichneten Voraussetzungen den Hinterbliebenen, wenn der Verstorbene den Anspruch auf einen Ruhegenuß noch nicht erworben hatte, die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse gewährt; hatte aber der Beamte bereits Anspruch auf den Ruhegenuß, so kann die Zentralbehörde unter besonders berücksichtigungswerten Umständen höhere als die normalmäßigen Versorgungsgebührnisse bewilligen, u. zw. den Hinterbliebenen eines Beamten im Genuß der Bezüge der XI., X. oder IX. Rangklasse bis zum Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der zweithöheren Rangklasse, den Hinterbliebenen anderer Beamten bis zu dem Ausmaß der Versorgungsgebührnisse der nächsthöheren Rangklasse. Reindl. Unfallverhütung (prevention of accidents; prévoyance contre les accidents; prevenzioni di accidenti). Die grundlegenden Eisenbahnbetriebs- und Verkehrsvorschriften der einzelnen Länder enthalten durchweg Bestimmungen, die dazu dienen, nicht nur Personen, die mit der Eisenbahn als Reisende, Verfrachter, Benutzer von Wegeübergängen u. s. w. in Beziehungen treten, sondern auch die eigenen Bediensteten vor Unfällen zu schützen (s. Betrieb der Eisenbahnen und Betriebssicherheit). Neben den Vorschriften der Länder enthalten die technischen Vereinbarungen des VDEV. eine Reihe von Bestimmungen, die eine Herabminderung der Gefahren des Eisenbahnbetriebs bezwecken, also der Unfallverhütung dienen. Auf der Grundlage dieser Vorschriften und Bestimmungen sind die Anweisungen aufgebaut, die die Eisenbahnverwaltungen herausgeben, um ihre Bediensteten vor Unfällen im allgemeinen sowie in den Werkstätten, Beleuchtungs- und Dampfkesselanlagen und insbesondere vor Unfällen beim Strecken-, Betriebs- und Abfertigungsdienst zu

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/55>, abgerufen am 22.06.2024.