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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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sind zu beseitigen oder durch Streuen von Sand u. s. w. abzustumpfen. Zwischen Verschubgleisen sind Lichtmaste, Telegraphenstangen sowie niedrige Gegenstände wie Pfähle, Drahtleitungen u. s. w. möglichst nicht aufzustellen.

Drahtanker für Leitungsgestänge sind so anzubringen, daß sie den Verkehr nicht behindern. Nötigenfalls ist ihre Sichtbarkeit durch weißgestrichene Holzleisten zu verbessern. Auch der Anstrich der Überwegschranken soll deren Sichtbarkeit erhöhen. Die Landesfarben sollten hierfür nur gewählt werden, wenn sie dieser Färbung entsprechen. Übergänge ohne Schranken sollten durch weiß angestrichene Prellsteine, seitlich aufgestellte Pfähle oder Einfriedungen in der Dunkelheit kenntlich gemacht werden. Gegenstände, die weniger als 2·2 m von der Gleismitte entfernt sind, sollen durch einen weißen Farbanstrich gekennzeichnet werden. Die früher auf den preußischen Staatsbahnen übliche Bezeichnung der Stellen, an denen der Funkenflug zu Waldbränden Anlaß geben kann, durch einen weißen Anstrichstreifen an den Telegraphenstangen findet neuerdings nicht mehr statt.

Feuergefährliche Stoffe sind in den Arbeitsräumen in größeren Mengen nicht aufzubewahren. Offenes Feuer ist in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, unzulässig. Solche Räume dürfen bei Dunkelheit nur mit Sicherheitslampen betreten werden. In den Arbeits- und Aufenthaltsräumen sind Tafeln auszuhängen, auf denen die erste Hilfeleistung bei Unfällen allgemein verständlich beschrieben ist. Die Bediensteten sind außerdem durch Ärzte unterweisen zu lassen. Rettungskasten mit Verbandstoffen u. s. w. sind an leicht zugänglichen Stellen aufzustellen. Bei Verletzungen ist der Arzt herbeizurufen oder die Überführung des Verletzten in das Krankenhaus zu veranlassen.

Die besonderen Vorschriften für die Aufsichtsführenden erstrecken sich, soweit der Strecken-, Betriebs- und Abfertigungsdienst in Betracht kommt, auf die Sicherung der Arbeitsstellen. Sind mehrere Personen an einer Arbeit beteiligt, dann bestimmt der Aufsichtsführende einen oder mehrere Bedienstete, die beim Herannahen eines Zuges für die Sicherung der Arbeitenden sorgen müssen. Bei Schneeräumungsarbeiten und wenn der Ausblick auf die Strecke behindert ist - Nebel, Rauch, Gleiskrümmungen, Oberbauten u. s. w. - sind bei dichtem Verkehr zwei Posten nach jeder Seite aufzustellen. Unter besonders ungünstigen Verhältnissen sind außerdem Langsamfahrsignale auszustecken. Die Sicherheitsposten, die in Pausen abzulösen sind, zeigen die Annäherung von Zügen durch Hornsignale an. Bei Arbeiten in Tunneln sind an den Tunnelmündungen Posten aufzustellen, die das Herannahen der Züge durch Hornsignale vorzumelden haben. Die Posten im Tunnel haben die Signale zu erwidern. Bei plötzlich eintretender undurchsichtiger Luft (Nebel u. dgl.) ist die Arbeit einzustellen, bis Sicherheitsmaßregeln getroffen sind. Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle durch Haltsignale zu decken. Die Arbeitenden sind vor Beginn der Arbeit über die Verhaltungsmaßnahmen zu unterrichten.

Bei Schneeräumungsarbeiten gelten verschärfte Vorschriften. Die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist zu ermäßigen und häufig die Dampfpfeife zu gebrauchen. Bei hohen Schneemassen sind Nischen herzustellen. In jedem Tunnel ist ein Fußweg herzurichten und freizuhalten. Tunnelnischen müssen durch Kalkanstrich kenntlich gehalten und im Bereich der Arbeitsstelle erleuchtet werden. Die Bettung in Tunneln ist eben zu erhalten. Die äußere Steinbettung neben den Schwellen darf nicht höher liegen als Schwellenoberkante, damit man sich im Falle der Not an der Wand des Tunnels niederlegen kann, ohne von den Trittbretten der Fahrzeuge erfaßt zu werden.

Sprengungen sind nur von sachkundigen und zuverlässigen Personen auszuführen, die die Befähigung hierzu nachgewiesen haben. Die Ausgabe, Verwendung und Rückgabe der Sprengmittel ist zu überwachen. Zündschnüre müssen so lang sein, daß den Arbeitenden genügend Zeit verbleibt, einen sicheren Ort aufzusuchen. Die Sprengstelle ist abzusperren.

Vorschriften für Werkstätten, Beleuchtungs- und Dampfkesselanlagen. Kraftmaschinen sind in besonderen Räumen aufzustellen oder durch feste Geländer oder auf andere Weise von den Arbeitsräumen abzuschließen. Schwungräder, Hauptriemen oder Seile, die freiliegenden Teile einer Kraftmaschine sind zu umwehren, soweit Menschen in Gefahr gebracht werden können. Räder, hervorstehende Keile und Schrauben der sich drehenden Teile sind, soweit der Maschinenwärter dadurch gefährdet werden kann, zu verdecken. Gase der Gasmaschinen sind gut abzuführen. Aufstellungsräume für Akkumulatoren sind von anderen Betriebsräumen zu trennen und gut zu lüften. Stehende Wellen sind bis zur Höhe von 1·80 über Fußboden zu umwehren. Für größere Treibriemen u. s. w., sofern sie mit einer größeren Geschwindigkeit als 10 m/Sek. laufen, sind Riemenaufleger vorzusehen. Riemen über Arbeitsstellen sind zu unterfangen u. s. w. Die Wellenleitung ist so einzurichten, daß sie in jedem Arbeitsraum selbständig stillgelegt werden kann. Abstellen und Anlassen muß signalisiert werden können. Diese Vorrichtungen sind in auffallender Weise zu kennzeichnen.

Für Werkzeugmaschinen gelten ähnliche Vorschriften wie für Kraftmaschinen. Zur Verhütung von Verletzungen sind ausreichende Schutzvorrichtungen anzubringen, namentlich bei Kreissägen sowie bei Eisen- und Holzbearbeitungsmaschinen mit schnellaufendem Schneidezeuge.

Die Einlaufstellen der Zahn- und Reibungsräder von Hebezeugen sind zu verkleiden. Hebezeuge

sind zu beseitigen oder durch Streuen von Sand u. s. w. abzustumpfen. Zwischen Verschubgleisen sind Lichtmaste, Telegraphenstangen sowie niedrige Gegenstände wie Pfähle, Drahtleitungen u. s. w. möglichst nicht aufzustellen.

Drahtanker für Leitungsgestänge sind so anzubringen, daß sie den Verkehr nicht behindern. Nötigenfalls ist ihre Sichtbarkeit durch weißgestrichene Holzleisten zu verbessern. Auch der Anstrich der Überwegschranken soll deren Sichtbarkeit erhöhen. Die Landesfarben sollten hierfür nur gewählt werden, wenn sie dieser Färbung entsprechen. Übergänge ohne Schranken sollten durch weiß angestrichene Prellsteine, seitlich aufgestellte Pfähle oder Einfriedungen in der Dunkelheit kenntlich gemacht werden. Gegenstände, die weniger als 2·2 m von der Gleismitte entfernt sind, sollen durch einen weißen Farbanstrich gekennzeichnet werden. Die früher auf den preußischen Staatsbahnen übliche Bezeichnung der Stellen, an denen der Funkenflug zu Waldbränden Anlaß geben kann, durch einen weißen Anstrichstreifen an den Telegraphenstangen findet neuerdings nicht mehr statt.

Feuergefährliche Stoffe sind in den Arbeitsräumen in größeren Mengen nicht aufzubewahren. Offenes Feuer ist in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, unzulässig. Solche Räume dürfen bei Dunkelheit nur mit Sicherheitslampen betreten werden. In den Arbeits- und Aufenthaltsräumen sind Tafeln auszuhängen, auf denen die erste Hilfeleistung bei Unfällen allgemein verständlich beschrieben ist. Die Bediensteten sind außerdem durch Ärzte unterweisen zu lassen. Rettungskasten mit Verbandstoffen u. s. w. sind an leicht zugänglichen Stellen aufzustellen. Bei Verletzungen ist der Arzt herbeizurufen oder die Überführung des Verletzten in das Krankenhaus zu veranlassen.

Die besonderen Vorschriften für die Aufsichtsführenden erstrecken sich, soweit der Strecken-, Betriebs- und Abfertigungsdienst in Betracht kommt, auf die Sicherung der Arbeitsstellen. Sind mehrere Personen an einer Arbeit beteiligt, dann bestimmt der Aufsichtsführende einen oder mehrere Bedienstete, die beim Herannahen eines Zuges für die Sicherung der Arbeitenden sorgen müssen. Bei Schneeräumungsarbeiten und wenn der Ausblick auf die Strecke behindert ist – Nebel, Rauch, Gleiskrümmungen, Oberbauten u. s. w. – sind bei dichtem Verkehr zwei Posten nach jeder Seite aufzustellen. Unter besonders ungünstigen Verhältnissen sind außerdem Langsamfahrsignale auszustecken. Die Sicherheitsposten, die in Pausen abzulösen sind, zeigen die Annäherung von Zügen durch Hornsignale an. Bei Arbeiten in Tunneln sind an den Tunnelmündungen Posten aufzustellen, die das Herannahen der Züge durch Hornsignale vorzumelden haben. Die Posten im Tunnel haben die Signale zu erwidern. Bei plötzlich eintretender undurchsichtiger Luft (Nebel u. dgl.) ist die Arbeit einzustellen, bis Sicherheitsmaßregeln getroffen sind. Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle durch Haltsignale zu decken. Die Arbeitenden sind vor Beginn der Arbeit über die Verhaltungsmaßnahmen zu unterrichten.

Bei Schneeräumungsarbeiten gelten verschärfte Vorschriften. Die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist zu ermäßigen und häufig die Dampfpfeife zu gebrauchen. Bei hohen Schneemassen sind Nischen herzustellen. In jedem Tunnel ist ein Fußweg herzurichten und freizuhalten. Tunnelnischen müssen durch Kalkanstrich kenntlich gehalten und im Bereich der Arbeitsstelle erleuchtet werden. Die Bettung in Tunneln ist eben zu erhalten. Die äußere Steinbettung neben den Schwellen darf nicht höher liegen als Schwellenoberkante, damit man sich im Falle der Not an der Wand des Tunnels niederlegen kann, ohne von den Trittbretten der Fahrzeuge erfaßt zu werden.

Sprengungen sind nur von sachkundigen und zuverlässigen Personen auszuführen, die die Befähigung hierzu nachgewiesen haben. Die Ausgabe, Verwendung und Rückgabe der Sprengmittel ist zu überwachen. Zündschnüre müssen so lang sein, daß den Arbeitenden genügend Zeit verbleibt, einen sicheren Ort aufzusuchen. Die Sprengstelle ist abzusperren.

Vorschriften für Werkstätten, Beleuchtungs- und Dampfkesselanlagen. Kraftmaschinen sind in besonderen Räumen aufzustellen oder durch feste Geländer oder auf andere Weise von den Arbeitsräumen abzuschließen. Schwungräder, Hauptriemen oder Seile, die freiliegenden Teile einer Kraftmaschine sind zu umwehren, soweit Menschen in Gefahr gebracht werden können. Räder, hervorstehende Keile und Schrauben der sich drehenden Teile sind, soweit der Maschinenwärter dadurch gefährdet werden kann, zu verdecken. Gase der Gasmaschinen sind gut abzuführen. Aufstellungsräume für Akkumulatoren sind von anderen Betriebsräumen zu trennen und gut zu lüften. Stehende Wellen sind bis zur Höhe von 1·80 über Fußboden zu umwehren. Für größere Treibriemen u. s. w., sofern sie mit einer größeren Geschwindigkeit als 10 m/Sek. laufen, sind Riemenaufleger vorzusehen. Riemen über Arbeitsstellen sind zu unterfangen u. s. w. Die Wellenleitung ist so einzurichten, daß sie in jedem Arbeitsraum selbständig stillgelegt werden kann. Abstellen und Anlassen muß signalisiert werden können. Diese Vorrichtungen sind in auffallender Weise zu kennzeichnen.

Für Werkzeugmaschinen gelten ähnliche Vorschriften wie für Kraftmaschinen. Zur Verhütung von Verletzungen sind ausreichende Schutzvorrichtungen anzubringen, namentlich bei Kreissägen sowie bei Eisen- und Holzbearbeitungsmaschinen mit schnellaufendem Schneidezeuge.

Die Einlaufstellen der Zahn- und Reibungsräder von Hebezeugen sind zu verkleiden. Hebezeuge

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[45/0057] sind zu beseitigen oder durch Streuen von Sand u. s. w. abzustumpfen. Zwischen Verschubgleisen sind Lichtmaste, Telegraphenstangen sowie niedrige Gegenstände wie Pfähle, Drahtleitungen u. s. w. möglichst nicht aufzustellen. Drahtanker für Leitungsgestänge sind so anzubringen, daß sie den Verkehr nicht behindern. Nötigenfalls ist ihre Sichtbarkeit durch weißgestrichene Holzleisten zu verbessern. Auch der Anstrich der Überwegschranken soll deren Sichtbarkeit erhöhen. Die Landesfarben sollten hierfür nur gewählt werden, wenn sie dieser Färbung entsprechen. Übergänge ohne Schranken sollten durch weiß angestrichene Prellsteine, seitlich aufgestellte Pfähle oder Einfriedungen in der Dunkelheit kenntlich gemacht werden. Gegenstände, die weniger als 2·2 m von der Gleismitte entfernt sind, sollen durch einen weißen Farbanstrich gekennzeichnet werden. Die früher auf den preußischen Staatsbahnen übliche Bezeichnung der Stellen, an denen der Funkenflug zu Waldbränden Anlaß geben kann, durch einen weißen Anstrichstreifen an den Telegraphenstangen findet neuerdings nicht mehr statt. Feuergefährliche Stoffe sind in den Arbeitsräumen in größeren Mengen nicht aufzubewahren. Offenes Feuer ist in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, unzulässig. Solche Räume dürfen bei Dunkelheit nur mit Sicherheitslampen betreten werden. In den Arbeits- und Aufenthaltsräumen sind Tafeln auszuhängen, auf denen die erste Hilfeleistung bei Unfällen allgemein verständlich beschrieben ist. Die Bediensteten sind außerdem durch Ärzte unterweisen zu lassen. Rettungskasten mit Verbandstoffen u. s. w. sind an leicht zugänglichen Stellen aufzustellen. Bei Verletzungen ist der Arzt herbeizurufen oder die Überführung des Verletzten in das Krankenhaus zu veranlassen. Die besonderen Vorschriften für die Aufsichtsführenden erstrecken sich, soweit der Strecken-, Betriebs- und Abfertigungsdienst in Betracht kommt, auf die Sicherung der Arbeitsstellen. Sind mehrere Personen an einer Arbeit beteiligt, dann bestimmt der Aufsichtsführende einen oder mehrere Bedienstete, die beim Herannahen eines Zuges für die Sicherung der Arbeitenden sorgen müssen. Bei Schneeräumungsarbeiten und wenn der Ausblick auf die Strecke behindert ist – Nebel, Rauch, Gleiskrümmungen, Oberbauten u. s. w. – sind bei dichtem Verkehr zwei Posten nach jeder Seite aufzustellen. Unter besonders ungünstigen Verhältnissen sind außerdem Langsamfahrsignale auszustecken. Die Sicherheitsposten, die in Pausen abzulösen sind, zeigen die Annäherung von Zügen durch Hornsignale an. Bei Arbeiten in Tunneln sind an den Tunnelmündungen Posten aufzustellen, die das Herannahen der Züge durch Hornsignale vorzumelden haben. Die Posten im Tunnel haben die Signale zu erwidern. Bei plötzlich eintretender undurchsichtiger Luft (Nebel u. dgl.) ist die Arbeit einzustellen, bis Sicherheitsmaßregeln getroffen sind. Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle durch Haltsignale zu decken. Die Arbeitenden sind vor Beginn der Arbeit über die Verhaltungsmaßnahmen zu unterrichten. Bei Schneeräumungsarbeiten gelten verschärfte Vorschriften. Die Fahrgeschwindigkeit der Züge ist zu ermäßigen und häufig die Dampfpfeife zu gebrauchen. Bei hohen Schneemassen sind Nischen herzustellen. In jedem Tunnel ist ein Fußweg herzurichten und freizuhalten. Tunnelnischen müssen durch Kalkanstrich kenntlich gehalten und im Bereich der Arbeitsstelle erleuchtet werden. Die Bettung in Tunneln ist eben zu erhalten. Die äußere Steinbettung neben den Schwellen darf nicht höher liegen als Schwellenoberkante, damit man sich im Falle der Not an der Wand des Tunnels niederlegen kann, ohne von den Trittbretten der Fahrzeuge erfaßt zu werden. Sprengungen sind nur von sachkundigen und zuverlässigen Personen auszuführen, die die Befähigung hierzu nachgewiesen haben. Die Ausgabe, Verwendung und Rückgabe der Sprengmittel ist zu überwachen. Zündschnüre müssen so lang sein, daß den Arbeitenden genügend Zeit verbleibt, einen sicheren Ort aufzusuchen. Die Sprengstelle ist abzusperren. Vorschriften für Werkstätten, Beleuchtungs- und Dampfkesselanlagen. Kraftmaschinen sind in besonderen Räumen aufzustellen oder durch feste Geländer oder auf andere Weise von den Arbeitsräumen abzuschließen. Schwungräder, Hauptriemen oder Seile, die freiliegenden Teile einer Kraftmaschine sind zu umwehren, soweit Menschen in Gefahr gebracht werden können. Räder, hervorstehende Keile und Schrauben der sich drehenden Teile sind, soweit der Maschinenwärter dadurch gefährdet werden kann, zu verdecken. Gase der Gasmaschinen sind gut abzuführen. Aufstellungsräume für Akkumulatoren sind von anderen Betriebsräumen zu trennen und gut zu lüften. Stehende Wellen sind bis zur Höhe von 1·80 über Fußboden zu umwehren. Für größere Treibriemen u. s. w., sofern sie mit einer größeren Geschwindigkeit als 10 m/Sek. laufen, sind Riemenaufleger vorzusehen. Riemen über Arbeitsstellen sind zu unterfangen u. s. w. Die Wellenleitung ist so einzurichten, daß sie in jedem Arbeitsraum selbständig stillgelegt werden kann. Abstellen und Anlassen muß signalisiert werden können. Diese Vorrichtungen sind in auffallender Weise zu kennzeichnen. Für Werkzeugmaschinen gelten ähnliche Vorschriften wie für Kraftmaschinen. Zur Verhütung von Verletzungen sind ausreichende Schutzvorrichtungen anzubringen, namentlich bei Kreissägen sowie bei Eisen- und Holzbearbeitungsmaschinen mit schnellaufendem Schneidezeuge. Die Einlaufstellen der Zahn- und Reibungsräder von Hebezeugen sind zu verkleiden. Hebezeuge

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/57>, abgerufen am 22.06.2024.