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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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mit Kurbel oder Zugseilantrieb sind mit Sperrvorrichtung und Bremse zu versehen.

Die Zugänge zum Fahrschacht von Aufzügen sind durch Türen abzusperren. Die Förderschale ist so einzufrieden, daß das Herabfallen des Ladegutes verhindert wird. Die Förderschale für Personenförderung ist mit einer 1·80 m hohen Schutzwand und einem Dache zu versehen. Seile, Ketten oder Gurte, an denen die Förderschale hängt, müssen die größte zulässige Belastung mit fünffacher Sicherheit, bei Personenbeförderung mit zehnfacher Sicherheit tragen können. Außerdem muß eine Fangvorrichtung oder Geschwindigkeitsbremse vorhanden sein.

Für Bahnsteiggepäckaufzüge sind noch besondere Vorschriften gegeben, ebenso gelten besondere Bestimmungen für elektrische Anlagen.

Unter Druck befindliche Bleileitungen und Rohrverbindungen in Gasanstalten sind so anzuordnen, daß sie jederzeit zu besichtigen sind. Gute Entlüftung ist vorzusehen u. dgl. m. Bei Dampfkesselanlagen sind die Dampf- und Heißwasserleitungen zu verkleiden oder zu umfrieden, soweit es zur Verhütung von Verbrennungen erforderlich ist. Abblasevorrichtungen sind so einzurichten, daß Personen beim Abblasen nicht verbrüht werden können.

Die allgemeinen Vorschriften für Arbeitnehmer machen es diesen zur Pflicht, den Aufsichtsführenden davon Kenntnis zu geben, wenn sie an Krämpfen, Fallsucht und sonstigen nicht in die Augen fallenden körperlichen Schwächen oder Gebrechen in dem Maße leiden, daß sie dadurch bei gewissen Arbeiten besonderer Gefahr ausgesetzt sind. Während des Dienstes wird Nüchternheit verlangt. Das Mitbringen von Schnaps oder ähnlichen Getränken in den Dienst ist verboten. Die Kleidung muß tunlichst anschließend sein, da durch lose umgehängte Kleidungsstücke Gefahren entstehen können. Das Tragen von Holzschuhen und Pantoffeln ist verboten. Viehwagenwäscher dürfen jedoch Holzschuhe tragen. Ohrenschützer müssen durchlöchert und von dünnem Stoff sein. Offene Wunden sind durch Verbände vor Staub und Schmutz zu schützen. Die Bahnanlagen dürfen nur für die Dauer dienstlicher Verrichtungen betreten werden. Angehörige, die Essen herantragen, müssen an Wegübergängen oder an solchen Stellen warten, wo sie durch vorüberfahrende Züge oder Fahrzeuge nicht gefährdet werden können, die Gleise dürfen dabei nicht betreten werden. Während des Aufenthalts innerhalb der Bahnanlagen ist Vorsicht zu gebrauchen. Spielereien, Neckereien und mutwillige Handlungen sind verboten. Jugendliche sind besonders zu beaufsichtigen. Die Vorbeifahrt von Zügen ist in genügender Entfernung von den befahrenen Gleisen abzuwarten. Muß zur Prüfung des Gleiszustands in den Gleisen gegangen werden, so dürfen hierzu bei mehrgleisigen Strecken nur die Gleise benutzt werden, in denen ein entgegenkommender Zug erwartet werden kann. Beim Überschreiten von Gleisen, vor oder hinter stehenden Fahrzeugen und an Stellen, wo Weichen, Zwangschienen, Drahtleitungen und Gestänge liegen, ist Vorsicht anzuwenden. Bei Unterhaltung fern bedienter Weichen bedarf es einer Verständigung mit dem Weichensteller, um das Einklemmen von Händen oder Füßen zwischen die Weichenzungen und die Mutterschiene zu verhüten. Bei Glatteis sind Wege und Arbeitsplätze mit Sand oder Asche zu bestreuen. Das Berühren aller blanken Teile elektrischer Anlagen ist verboten. Arbeitsgeräte und Schutzvorrichtungen sind vor jeder Benutzung zu prüfen, ob sie in ordnungsmäßigem Zustande sind. Mängel sind zu beseitigen oder zu melden. Nichtbenutzung vorhandener Schutzmittel ist strafbar. Das Behauen von Metallstücken, das Abhauen von Nietköpfen u. s. w. soll derart stattfinden, daß niemand von den abfliegenden Stücken getroffen werden kann, nötigenfalls sind Schutzwände aufzustellen.

Schwere Gegenstände sind so zu lagern, daß sie nicht abrutschen können. Getragene schwere Lasten müssen behutsam niedergelegt werden; sollen sie ausnahmsweise abgeworfen werden, so darf dies nur auf lauten Befehl der Aufsichtsführenden gleichzeitig von allen Trägern geschehen. Schwere und lange Gegenstände, wie Rohre, Holz- und Eisenstangen dürfen nicht aufrecht gestellt, sondern müssen gelagert werden. Personen, die bei ihrer Beschäftigung der Gefahr einer Augenverletzung ausgesetzt sind, haben sich tunlichst der Schutzbrillen zu bedienen. Zum Schutze gegen die schädlichen Einflüsse bei Anwendung von Druckluft sind Respiratoren anzulegen, ebenso zur Verhütung des Einatmens von Staub beim Zerkleinern von Karbid und beim Zubereiten giftiger Farben. Beim Arbeiten mit giftigen, insbesondere auch bleihaltigen Farben ist das Rauchen, Kauen und Schnupfen von Tabak untersagt. Hände und Kleider sind tunlichst vor Verunreinigung mit den Farben zu hüten. Gründliche Reinigung beim Verlassen der Arbeitsstelle und vor Einnahme von Speisen und Getränken ist vorgeschrieben u. s. w. Bei Arbeiten auf Leitern ist besondere Vorsicht geboten. Bei schwierigen Ausführungen ist ein Befestigungsgürtel zu verwenden. Brunnen, Senkgruben, Kanäle u. s. w.; die längere Zeit verschlossen waren, dürfen nur bestiegen werden, wenn ein herabgelassenes Licht nicht erlischt. Bei der Behandlung der Kesselwagen gelten eingehende Schutzmaßnahmen.

Besondere Vorschriften für den Streckendienst. Arbeitszüge dürfen erst

mit Kurbel oder Zugseilantrieb sind mit Sperrvorrichtung und Bremse zu versehen.

Die Zugänge zum Fahrschacht von Aufzügen sind durch Türen abzusperren. Die Förderschale ist so einzufrieden, daß das Herabfallen des Ladegutes verhindert wird. Die Förderschale für Personenförderung ist mit einer 1·80 m hohen Schutzwand und einem Dache zu versehen. Seile, Ketten oder Gurte, an denen die Förderschale hängt, müssen die größte zulässige Belastung mit fünffacher Sicherheit, bei Personenbeförderung mit zehnfacher Sicherheit tragen können. Außerdem muß eine Fangvorrichtung oder Geschwindigkeitsbremse vorhanden sein.

Für Bahnsteiggepäckaufzüge sind noch besondere Vorschriften gegeben, ebenso gelten besondere Bestimmungen für elektrische Anlagen.

Unter Druck befindliche Bleileitungen und Rohrverbindungen in Gasanstalten sind so anzuordnen, daß sie jederzeit zu besichtigen sind. Gute Entlüftung ist vorzusehen u. dgl. m. Bei Dampfkesselanlagen sind die Dampf- und Heißwasserleitungen zu verkleiden oder zu umfrieden, soweit es zur Verhütung von Verbrennungen erforderlich ist. Abblasevorrichtungen sind so einzurichten, daß Personen beim Abblasen nicht verbrüht werden können.

Die allgemeinen Vorschriften für Arbeitnehmer machen es diesen zur Pflicht, den Aufsichtsführenden davon Kenntnis zu geben, wenn sie an Krämpfen, Fallsucht und sonstigen nicht in die Augen fallenden körperlichen Schwächen oder Gebrechen in dem Maße leiden, daß sie dadurch bei gewissen Arbeiten besonderer Gefahr ausgesetzt sind. Während des Dienstes wird Nüchternheit verlangt. Das Mitbringen von Schnaps oder ähnlichen Getränken in den Dienst ist verboten. Die Kleidung muß tunlichst anschließend sein, da durch lose umgehängte Kleidungsstücke Gefahren entstehen können. Das Tragen von Holzschuhen und Pantoffeln ist verboten. Viehwagenwäscher dürfen jedoch Holzschuhe tragen. Ohrenschützer müssen durchlöchert und von dünnem Stoff sein. Offene Wunden sind durch Verbände vor Staub und Schmutz zu schützen. Die Bahnanlagen dürfen nur für die Dauer dienstlicher Verrichtungen betreten werden. Angehörige, die Essen herantragen, müssen an Wegübergängen oder an solchen Stellen warten, wo sie durch vorüberfahrende Züge oder Fahrzeuge nicht gefährdet werden können, die Gleise dürfen dabei nicht betreten werden. Während des Aufenthalts innerhalb der Bahnanlagen ist Vorsicht zu gebrauchen. Spielereien, Neckereien und mutwillige Handlungen sind verboten. Jugendliche sind besonders zu beaufsichtigen. Die Vorbeifahrt von Zügen ist in genügender Entfernung von den befahrenen Gleisen abzuwarten. Muß zur Prüfung des Gleiszustands in den Gleisen gegangen werden, so dürfen hierzu bei mehrgleisigen Strecken nur die Gleise benutzt werden, in denen ein entgegenkommender Zug erwartet werden kann. Beim Überschreiten von Gleisen, vor oder hinter stehenden Fahrzeugen und an Stellen, wo Weichen, Zwangschienen, Drahtleitungen und Gestänge liegen, ist Vorsicht anzuwenden. Bei Unterhaltung fern bedienter Weichen bedarf es einer Verständigung mit dem Weichensteller, um das Einklemmen von Händen oder Füßen zwischen die Weichenzungen und die Mutterschiene zu verhüten. Bei Glatteis sind Wege und Arbeitsplätze mit Sand oder Asche zu bestreuen. Das Berühren aller blanken Teile elektrischer Anlagen ist verboten. Arbeitsgeräte und Schutzvorrichtungen sind vor jeder Benutzung zu prüfen, ob sie in ordnungsmäßigem Zustande sind. Mängel sind zu beseitigen oder zu melden. Nichtbenutzung vorhandener Schutzmittel ist strafbar. Das Behauen von Metallstücken, das Abhauen von Nietköpfen u. s. w. soll derart stattfinden, daß niemand von den abfliegenden Stücken getroffen werden kann, nötigenfalls sind Schutzwände aufzustellen.

Schwere Gegenstände sind so zu lagern, daß sie nicht abrutschen können. Getragene schwere Lasten müssen behutsam niedergelegt werden; sollen sie ausnahmsweise abgeworfen werden, so darf dies nur auf lauten Befehl der Aufsichtsführenden gleichzeitig von allen Trägern geschehen. Schwere und lange Gegenstände, wie Rohre, Holz- und Eisenstangen dürfen nicht aufrecht gestellt, sondern müssen gelagert werden. Personen, die bei ihrer Beschäftigung der Gefahr einer Augenverletzung ausgesetzt sind, haben sich tunlichst der Schutzbrillen zu bedienen. Zum Schutze gegen die schädlichen Einflüsse bei Anwendung von Druckluft sind Respiratoren anzulegen, ebenso zur Verhütung des Einatmens von Staub beim Zerkleinern von Karbid und beim Zubereiten giftiger Farben. Beim Arbeiten mit giftigen, insbesondere auch bleihaltigen Farben ist das Rauchen, Kauen und Schnupfen von Tabak untersagt. Hände und Kleider sind tunlichst vor Verunreinigung mit den Farben zu hüten. Gründliche Reinigung beim Verlassen der Arbeitsstelle und vor Einnahme von Speisen und Getränken ist vorgeschrieben u. s. w. Bei Arbeiten auf Leitern ist besondere Vorsicht geboten. Bei schwierigen Ausführungen ist ein Befestigungsgürtel zu verwenden. Brunnen, Senkgruben, Kanäle u. s. w.; die längere Zeit verschlossen waren, dürfen nur bestiegen werden, wenn ein herabgelassenes Licht nicht erlischt. Bei der Behandlung der Kesselwagen gelten eingehende Schutzmaßnahmen.

Besondere Vorschriften für den Streckendienst. Arbeitszüge dürfen erst

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[46/0058] mit Kurbel oder Zugseilantrieb sind mit Sperrvorrichtung und Bremse zu versehen. Die Zugänge zum Fahrschacht von Aufzügen sind durch Türen abzusperren. Die Förderschale ist so einzufrieden, daß das Herabfallen des Ladegutes verhindert wird. Die Förderschale für Personenförderung ist mit einer 1·80 m hohen Schutzwand und einem Dache zu versehen. Seile, Ketten oder Gurte, an denen die Förderschale hängt, müssen die größte zulässige Belastung mit fünffacher Sicherheit, bei Personenbeförderung mit zehnfacher Sicherheit tragen können. Außerdem muß eine Fangvorrichtung oder Geschwindigkeitsbremse vorhanden sein. Für Bahnsteiggepäckaufzüge sind noch besondere Vorschriften gegeben, ebenso gelten besondere Bestimmungen für elektrische Anlagen. Unter Druck befindliche Bleileitungen und Rohrverbindungen in Gasanstalten sind so anzuordnen, daß sie jederzeit zu besichtigen sind. Gute Entlüftung ist vorzusehen u. dgl. m. Bei Dampfkesselanlagen sind die Dampf- und Heißwasserleitungen zu verkleiden oder zu umfrieden, soweit es zur Verhütung von Verbrennungen erforderlich ist. Abblasevorrichtungen sind so einzurichten, daß Personen beim Abblasen nicht verbrüht werden können. Die allgemeinen Vorschriften für Arbeitnehmer machen es diesen zur Pflicht, den Aufsichtsführenden davon Kenntnis zu geben, wenn sie an Krämpfen, Fallsucht und sonstigen nicht in die Augen fallenden körperlichen Schwächen oder Gebrechen in dem Maße leiden, daß sie dadurch bei gewissen Arbeiten besonderer Gefahr ausgesetzt sind. Während des Dienstes wird Nüchternheit verlangt. Das Mitbringen von Schnaps oder ähnlichen Getränken in den Dienst ist verboten. Die Kleidung muß tunlichst anschließend sein, da durch lose umgehängte Kleidungsstücke Gefahren entstehen können. Das Tragen von Holzschuhen und Pantoffeln ist verboten. Viehwagenwäscher dürfen jedoch Holzschuhe tragen. Ohrenschützer müssen durchlöchert und von dünnem Stoff sein. Offene Wunden sind durch Verbände vor Staub und Schmutz zu schützen. Die Bahnanlagen dürfen nur für die Dauer dienstlicher Verrichtungen betreten werden. Angehörige, die Essen herantragen, müssen an Wegübergängen oder an solchen Stellen warten, wo sie durch vorüberfahrende Züge oder Fahrzeuge nicht gefährdet werden können, die Gleise dürfen dabei nicht betreten werden. Während des Aufenthalts innerhalb der Bahnanlagen ist Vorsicht zu gebrauchen. Spielereien, Neckereien und mutwillige Handlungen sind verboten. Jugendliche sind besonders zu beaufsichtigen. Die Vorbeifahrt von Zügen ist in genügender Entfernung von den befahrenen Gleisen abzuwarten. Muß zur Prüfung des Gleiszustands in den Gleisen gegangen werden, so dürfen hierzu bei mehrgleisigen Strecken nur die Gleise benutzt werden, in denen ein entgegenkommender Zug erwartet werden kann. Beim Überschreiten von Gleisen, vor oder hinter stehenden Fahrzeugen und an Stellen, wo Weichen, Zwangschienen, Drahtleitungen und Gestänge liegen, ist Vorsicht anzuwenden. Bei Unterhaltung fern bedienter Weichen bedarf es einer Verständigung mit dem Weichensteller, um das Einklemmen von Händen oder Füßen zwischen die Weichenzungen und die Mutterschiene zu verhüten. Bei Glatteis sind Wege und Arbeitsplätze mit Sand oder Asche zu bestreuen. Das Berühren aller blanken Teile elektrischer Anlagen ist verboten. Arbeitsgeräte und Schutzvorrichtungen sind vor jeder Benutzung zu prüfen, ob sie in ordnungsmäßigem Zustande sind. Mängel sind zu beseitigen oder zu melden. Nichtbenutzung vorhandener Schutzmittel ist strafbar. Das Behauen von Metallstücken, das Abhauen von Nietköpfen u. s. w. soll derart stattfinden, daß niemand von den abfliegenden Stücken getroffen werden kann, nötigenfalls sind Schutzwände aufzustellen. Schwere Gegenstände sind so zu lagern, daß sie nicht abrutschen können. Getragene schwere Lasten müssen behutsam niedergelegt werden; sollen sie ausnahmsweise abgeworfen werden, so darf dies nur auf lauten Befehl der Aufsichtsführenden gleichzeitig von allen Trägern geschehen. Schwere und lange Gegenstände, wie Rohre, Holz- und Eisenstangen dürfen nicht aufrecht gestellt, sondern müssen gelagert werden. Personen, die bei ihrer Beschäftigung der Gefahr einer Augenverletzung ausgesetzt sind, haben sich tunlichst der Schutzbrillen zu bedienen. Zum Schutze gegen die schädlichen Einflüsse bei Anwendung von Druckluft sind Respiratoren anzulegen, ebenso zur Verhütung des Einatmens von Staub beim Zerkleinern von Karbid und beim Zubereiten giftiger Farben. Beim Arbeiten mit giftigen, insbesondere auch bleihaltigen Farben ist das Rauchen, Kauen und Schnupfen von Tabak untersagt. Hände und Kleider sind tunlichst vor Verunreinigung mit den Farben zu hüten. Gründliche Reinigung beim Verlassen der Arbeitsstelle und vor Einnahme von Speisen und Getränken ist vorgeschrieben u. s. w. Bei Arbeiten auf Leitern ist besondere Vorsicht geboten. Bei schwierigen Ausführungen ist ein Befestigungsgürtel zu verwenden. Brunnen, Senkgruben, Kanäle u. s. w.; die längere Zeit verschlossen waren, dürfen nur bestiegen werden, wenn ein herabgelassenes Licht nicht erlischt. Bei der Behandlung der Kesselwagen gelten eingehende Schutzmaßnahmen. Besondere Vorschriften für den Streckendienst. Arbeitszüge dürfen erst

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/58>, abgerufen am 22.06.2024.