Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.bestiegen oder verlassen werden, wenn sie stillstehen und nachdem der Aufsichtsführende das Zeichen zum Besteigen oder Verlassen gegeben hat. Auf zweigleisigen Strecken darf der Zug nur auf der dem andern Gleis abgekehrten Seite verlassen werden. Die Wagentüren dürfen nach der Seite des andern Gleises nicht geöffnet werden, wenn dieses Gleis für den Zugverkehr freigegeben ist. Bei kurzen Bewegungen des Arbeitszuges müssen die auf den Wagen beschäftigen Personen sich niedersetzen. Die Bordwände hierzu zu benutzen, ist verboten. Im übrigen sind bei den Bewegungen die Sicherheitsvorschriften für den Verschiebedienst zu beachten. Beim Entladen ist mit Rücksicht auf Zugbewegungen besondere Vorsicht zu beachten. Beim Begehen von Tunneln ist eine brennende Laterne od. dgl. mitzuführen. Beim Herannahen eines Zuges ist eine Mauernische aufzusuchen, im Notfalle muß man sich dicht längs der Tunnelwandung niederlegen. Die Nischen dürfen nicht eher verlassen werden, bis man sich überzeugt hat, daß von der entgegengesetzten Richtung sich kein Zug nähert, oder bis das Geräusch eines Zuges nicht mehr wahrgenommen wird. Bei Sprengarbeiten muß auf das verabredete Warnungszeichen jeder den ihm bestimmten schußsicheren Platz einnehmen. Annäherung an den Sprengplatz ist erst nach Aufforderung durch den Aufsichtsführenden zulässig. Beim Arbeiten in Kies-, Lehm- und Sandgruben und bei Erdausschachtungen dürfen die Wände nicht unterhöhlt werden. Kleinwagen (Draisinen u. dgl.) dürfen nicht an Eisenbahnwagen oder Lokomotiven angehängt werden. Ein zur Führung berechtigter Betriebsbeamter ist für die Beachtung der Schutzmaßnahmen verantwortlich. Bei der Unterhaltung der Telegraphen- und Signalanlagen ist besondere Vorsicht beim Besteigen der Signalmaste und bei allen Handleistungen mit und auf der Leiter oder auf Steigeisen geboten. Beim Anstellen der Leiter ist die Umgrenzung des lichten Raumes freizuhalten. Beim Herannahen eines Gewitters sind die Arbeiten an Telegraphenleitungen, -stangen und -apparaten einzustellen. Arbeiten auf steilen Dächern sind stets von 2 Personen auszuführen, von denen die eine von einem gesicherten Standpunkte aus Hilfe leistet. Stark geneigte sowie mit Reif bedeckte Dachflächen dürfen nur mit bloßen Füßen oder in Strümpfen oder in Filzschuhen betreten werden. Besondere Vorschriften für den Betriebs- und Abfertigungsdienst. Die beim Verschiebedienst (s. d.) beteiligten Mannschaften sollen die nötige Vorsicht nie außer acht lassen, sich daher während des Aufenthaltes auf einem stehenden oder bewegten Fahrzeuge stets mit der Hand festhalten und alles vermeiden, was die mit dem Rangiergeschäft verbundenen Gefahren für sie selbst oder andere vergrößern könnte. Für das An- und Abkuppeln, die Verwendung von Bremsknüppeln und Bremsschuhen u. dgl. sind eingehende Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung von Unfällen gegeben. Dasselbe gilt für die Arbeiten im Lokomotivschuppen und das Anheizen der Lokomotiven. Bei Vornahme von Ausbesserungsarbeiten an Wagen muß das Gleis nach beiden Seiten gesperrt werden. Für den Ladedienst ist die Benutzung von Bodenkarren für schwere Lasten, bei der Bewegung eiserner und anderer glatter Gegenstände u. s. w. geregelt. Das Einladen in einen in Bewegung befindlichen Zug oder das Ausladen daraus ist verboten. Beim Öffnen und Schließen von Schiebe- und Klapptüren der Güterwagen ist zu beachten, daß die Türen auch bei Stößen und bei plötzlichem Anhalten der Wagen sich bewegen können. Das Ladegeschäft bei Wagen mit feuergefährlichen Gütern soll in der Regel nur bei Tageslicht vor sich gehen; muß ausnahmsweise die Nachtzeit benutzt werden, so sind Sicherheitslaternen zu verwenden. In der Nähe solcher Arbeitsstellen zu rauchen oder mit Feuer und Licht umzugehen, ist streng untersagt. Zur Verhütung von Feuersgefahr sind für die Bewegung feuergefährlicher Gegenstände bestimmte, ins einzelne gehende Vorschriften erlassen. Zur Löschung eines Brandes bei Chemikalien, Mineralien u. s. w. darf nur Sand, Erde u. dgl., nicht aber Wasser benutzt werden. Hebezeuge (Kräne, Flaschenzüge u. s. w.) dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Unter der anhängenden Last darf niemand sich aufhalten, wenn die Last nicht sicher unterfangen ist. Die Schranken des Fahrschachtes von Aufzügen dürfen erst geöffnet werden, nachdem die Förderschale die Höhenlage des Fußbodens erreicht hat. Während der Fahrt darf der Aufzug nur in Notfällen angehalten werden. Besondere Vorschriften für den Dienst in Werkstätten und bei Beleuchtungsanlagen. Vor dem Anlassen und Anhalten einer Kraftmaschine ist ein Signal zu geben. In Gefahrfällen ist jeder Bedienstete verpflichtet, ohneweiters den sofortigen Stillstand der Maschinen, Wellenleitungen u. s. w. zu veranlassen. Das Schwungrad einer Dampfmaschine darf von Hand nur bei geschlossenem Absperrventil angedreht werden. Verbrennungsmaschinen dürfen niemals durch Andrehen von Hand in Gang gesetzt werden. Hierzu sind stets Andrehvorrichtungen zu benutzen. Für Sauggas- und Druckgasanlagen sind eingehende Verhaltungsmaßregeln zum Schutze der Bediensteten gegeben, ebenso für die Behandlung der Wellenleitungen und für die bestiegen oder verlassen werden, wenn sie stillstehen und nachdem der Aufsichtsführende das Zeichen zum Besteigen oder Verlassen gegeben hat. Auf zweigleisigen Strecken darf der Zug nur auf der dem andern Gleis abgekehrten Seite verlassen werden. Die Wagentüren dürfen nach der Seite des andern Gleises nicht geöffnet werden, wenn dieses Gleis für den Zugverkehr freigegeben ist. Bei kurzen Bewegungen des Arbeitszuges müssen die auf den Wagen beschäftigen Personen sich niedersetzen. Die Bordwände hierzu zu benutzen, ist verboten. Im übrigen sind bei den Bewegungen die Sicherheitsvorschriften für den Verschiebedienst zu beachten. Beim Entladen ist mit Rücksicht auf Zugbewegungen besondere Vorsicht zu beachten. Beim Begehen von Tunneln ist eine brennende Laterne od. dgl. mitzuführen. Beim Herannahen eines Zuges ist eine Mauernische aufzusuchen, im Notfalle muß man sich dicht längs der Tunnelwandung niederlegen. Die Nischen dürfen nicht eher verlassen werden, bis man sich überzeugt hat, daß von der entgegengesetzten Richtung sich kein Zug nähert, oder bis das Geräusch eines Zuges nicht mehr wahrgenommen wird. Bei Sprengarbeiten muß auf das verabredete Warnungszeichen jeder den ihm bestimmten schußsicheren Platz einnehmen. Annäherung an den Sprengplatz ist erst nach Aufforderung durch den Aufsichtsführenden zulässig. Beim Arbeiten in Kies-, Lehm- und Sandgruben und bei Erdausschachtungen dürfen die Wände nicht unterhöhlt werden. Kleinwagen (Draisinen u. dgl.) dürfen nicht an Eisenbahnwagen oder Lokomotiven angehängt werden. Ein zur Führung berechtigter Betriebsbeamter ist für die Beachtung der Schutzmaßnahmen verantwortlich. Bei der Unterhaltung der Telegraphen- und Signalanlagen ist besondere Vorsicht beim Besteigen der Signalmaste und bei allen Handleistungen mit und auf der Leiter oder auf Steigeisen geboten. Beim Anstellen der Leiter ist die Umgrenzung des lichten Raumes freizuhalten. Beim Herannahen eines Gewitters sind die Arbeiten an Telegraphenleitungen, -stangen und -apparaten einzustellen. Arbeiten auf steilen Dächern sind stets von 2 Personen auszuführen, von denen die eine von einem gesicherten Standpunkte aus Hilfe leistet. Stark geneigte sowie mit Reif bedeckte Dachflächen dürfen nur mit bloßen Füßen oder in Strümpfen oder in Filzschuhen betreten werden. Besondere Vorschriften für den Betriebs- und Abfertigungsdienst. Die beim Verschiebedienst (s. d.) beteiligten Mannschaften sollen die nötige Vorsicht nie außer acht lassen, sich daher während des Aufenthaltes auf einem stehenden oder bewegten Fahrzeuge stets mit der Hand festhalten und alles vermeiden, was die mit dem Rangiergeschäft verbundenen Gefahren für sie selbst oder andere vergrößern könnte. Für das An- und Abkuppeln, die Verwendung von Bremsknüppeln und Bremsschuhen u. dgl. sind eingehende Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung von Unfällen gegeben. Dasselbe gilt für die Arbeiten im Lokomotivschuppen und das Anheizen der Lokomotiven. Bei Vornahme von Ausbesserungsarbeiten an Wagen muß das Gleis nach beiden Seiten gesperrt werden. Für den Ladedienst ist die Benutzung von Bodenkarren für schwere Lasten, bei der Bewegung eiserner und anderer glatter Gegenstände u. s. w. geregelt. Das Einladen in einen in Bewegung befindlichen Zug oder das Ausladen daraus ist verboten. Beim Öffnen und Schließen von Schiebe- und Klapptüren der Güterwagen ist zu beachten, daß die Türen auch bei Stößen und bei plötzlichem Anhalten der Wagen sich bewegen können. Das Ladegeschäft bei Wagen mit feuergefährlichen Gütern soll in der Regel nur bei Tageslicht vor sich gehen; muß ausnahmsweise die Nachtzeit benutzt werden, so sind Sicherheitslaternen zu verwenden. In der Nähe solcher Arbeitsstellen zu rauchen oder mit Feuer und Licht umzugehen, ist streng untersagt. Zur Verhütung von Feuersgefahr sind für die Bewegung feuergefährlicher Gegenstände bestimmte, ins einzelne gehende Vorschriften erlassen. Zur Löschung eines Brandes bei Chemikalien, Mineralien u. s. w. darf nur Sand, Erde u. dgl., nicht aber Wasser benutzt werden. Hebezeuge (Kräne, Flaschenzüge u. s. w.) dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Unter der anhängenden Last darf niemand sich aufhalten, wenn die Last nicht sicher unterfangen ist. Die Schranken des Fahrschachtes von Aufzügen dürfen erst geöffnet werden, nachdem die Förderschale die Höhenlage des Fußbodens erreicht hat. Während der Fahrt darf der Aufzug nur in Notfällen angehalten werden. Besondere Vorschriften für den Dienst in Werkstätten und bei Beleuchtungsanlagen. Vor dem Anlassen und Anhalten einer Kraftmaschine ist ein Signal zu geben. In Gefahrfällen ist jeder Bedienstete verpflichtet, ohneweiters den sofortigen Stillstand der Maschinen, Wellenleitungen u. s. w. zu veranlassen. Das Schwungrad einer Dampfmaschine darf von Hand nur bei geschlossenem Absperrventil angedreht werden. Verbrennungsmaschinen dürfen niemals durch Andrehen von Hand in Gang gesetzt werden. Hierzu sind stets Andrehvorrichtungen zu benutzen. 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Die beim Verschiebedienst (s. d.) beteiligten Mannschaften sollen die nötige Vorsicht nie außer acht lassen, sich daher während des Aufenthaltes auf einem stehenden oder bewegten Fahrzeuge stets mit der Hand festhalten und alles vermeiden, was die mit dem Rangiergeschäft verbundenen Gefahren für sie selbst oder andere vergrößern könnte. Für das An- und Abkuppeln, die Verwendung von Bremsknüppeln und Bremsschuhen u. dgl. sind eingehende Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung von Unfällen gegeben. Dasselbe gilt für die Arbeiten im Lokomotivschuppen und das Anheizen der Lokomotiven. Bei Vornahme von Ausbesserungsarbeiten an Wagen muß das Gleis nach beiden Seiten gesperrt werden. Für den <hi rendition="#g">Ladedienst</hi> ist die Benutzung von Bodenkarren für schwere Lasten, bei der Bewegung eiserner und anderer glatter Gegenstände u. s. w. geregelt. Das Einladen in einen in Bewegung befindlichen Zug oder das Ausladen daraus ist verboten. 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bestiegen oder verlassen werden, wenn sie stillstehen und nachdem der Aufsichtsführende das Zeichen zum Besteigen oder Verlassen gegeben hat. Auf zweigleisigen Strecken darf der Zug nur auf der dem andern Gleis abgekehrten Seite verlassen werden. Die Wagentüren dürfen nach der Seite des andern Gleises nicht geöffnet werden, wenn dieses Gleis für den Zugverkehr freigegeben ist. Bei kurzen Bewegungen des Arbeitszuges müssen die auf den Wagen beschäftigen Personen sich niedersetzen. Die Bordwände hierzu zu benutzen, ist verboten. Im übrigen sind bei den Bewegungen die Sicherheitsvorschriften für den Verschiebedienst zu beachten. Beim Entladen ist mit Rücksicht auf Zugbewegungen besondere Vorsicht zu beachten. Beim Begehen von Tunneln ist eine brennende Laterne od. dgl. mitzuführen. Beim Herannahen eines Zuges ist eine Mauernische aufzusuchen, im Notfalle muß man sich dicht längs der Tunnelwandung niederlegen. Die Nischen dürfen nicht eher verlassen werden, bis man sich überzeugt hat, daß von der entgegengesetzten Richtung sich kein Zug nähert, oder bis das Geräusch eines Zuges nicht mehr wahrgenommen wird. Bei Sprengarbeiten muß auf das verabredete Warnungszeichen jeder den ihm bestimmten schußsicheren Platz einnehmen. Annäherung an den Sprengplatz ist erst nach Aufforderung durch den Aufsichtsführenden zulässig. Beim Arbeiten in Kies-, Lehm- und Sandgruben und bei Erdausschachtungen dürfen die Wände nicht unterhöhlt werden. Kleinwagen (Draisinen u. dgl.) dürfen nicht an Eisenbahnwagen oder Lokomotiven angehängt werden. Ein zur Führung berechtigter Betriebsbeamter ist für die Beachtung der Schutzmaßnahmen verantwortlich. Bei der Unterhaltung der Telegraphen- und Signalanlagen ist besondere Vorsicht beim Besteigen der Signalmaste und bei allen Handleistungen mit und auf der Leiter oder auf Steigeisen geboten. Beim Anstellen der Leiter ist die Umgrenzung des lichten Raumes freizuhalten. Beim Herannahen eines Gewitters sind die Arbeiten an Telegraphenleitungen, -stangen und -apparaten einzustellen. Arbeiten auf steilen Dächern sind stets von 2 Personen auszuführen, von denen die eine von einem gesicherten Standpunkte aus Hilfe leistet. Stark geneigte sowie mit Reif bedeckte Dachflächen dürfen nur mit bloßen Füßen oder in Strümpfen oder in Filzschuhen betreten werden.
Besondere Vorschriften für den Betriebs- und Abfertigungsdienst. Die beim Verschiebedienst (s. d.) beteiligten Mannschaften sollen die nötige Vorsicht nie außer acht lassen, sich daher während des Aufenthaltes auf einem stehenden oder bewegten Fahrzeuge stets mit der Hand festhalten und alles vermeiden, was die mit dem Rangiergeschäft verbundenen Gefahren für sie selbst oder andere vergrößern könnte. Für das An- und Abkuppeln, die Verwendung von Bremsknüppeln und Bremsschuhen u. dgl. sind eingehende Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung von Unfällen gegeben. Dasselbe gilt für die Arbeiten im Lokomotivschuppen und das Anheizen der Lokomotiven. Bei Vornahme von Ausbesserungsarbeiten an Wagen muß das Gleis nach beiden Seiten gesperrt werden. Für den Ladedienst ist die Benutzung von Bodenkarren für schwere Lasten, bei der Bewegung eiserner und anderer glatter Gegenstände u. s. w. geregelt. Das Einladen in einen in Bewegung befindlichen Zug oder das Ausladen daraus ist verboten. Beim Öffnen und Schließen von Schiebe- und Klapptüren der Güterwagen ist zu beachten, daß die Türen auch bei Stößen und bei plötzlichem Anhalten der Wagen sich bewegen können. Das Ladegeschäft bei Wagen mit feuergefährlichen Gütern soll in der Regel nur bei Tageslicht vor sich gehen; muß ausnahmsweise die Nachtzeit benutzt werden, so sind Sicherheitslaternen zu verwenden. In der Nähe solcher Arbeitsstellen zu rauchen oder mit Feuer und Licht umzugehen, ist streng untersagt. Zur Verhütung von Feuersgefahr sind für die Bewegung feuergefährlicher Gegenstände bestimmte, ins einzelne gehende Vorschriften erlassen. Zur Löschung eines Brandes bei Chemikalien, Mineralien u. s. w. darf nur Sand, Erde u. dgl., nicht aber Wasser benutzt werden.
Hebezeuge (Kräne, Flaschenzüge u. s. w.) dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Unter der anhängenden Last darf niemand sich aufhalten, wenn die Last nicht sicher unterfangen ist. Die Schranken des Fahrschachtes von Aufzügen dürfen erst geöffnet werden, nachdem die Förderschale die Höhenlage des Fußbodens erreicht hat. Während der Fahrt darf der Aufzug nur in Notfällen angehalten werden.
Besondere Vorschriften für den Dienst in Werkstätten und bei Beleuchtungsanlagen. Vor dem Anlassen und Anhalten einer Kraftmaschine ist ein Signal zu geben. In Gefahrfällen ist jeder Bedienstete verpflichtet, ohneweiters den sofortigen Stillstand der Maschinen, Wellenleitungen u. s. w. zu veranlassen. Das Schwungrad einer Dampfmaschine darf von Hand nur bei geschlossenem Absperrventil angedreht werden. Verbrennungsmaschinen dürfen niemals durch Andrehen von Hand in Gang gesetzt werden. Hierzu sind stets Andrehvorrichtungen zu benutzen. Für Sauggas- und Druckgasanlagen sind eingehende Verhaltungsmaßregeln zum Schutze der Bediensteten gegeben, ebenso für die Behandlung der Wellenleitungen und für die
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