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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Arbeiten an Werkzeugmaschinen, Hebezeugen und Aufzügen. Schiebebühnen ohne Antrieb sind nie durch Ziehen von Hand, sondern durch Schieben fortzubewegen; Schiebebühnen mit Rädervorgelegen dürfen ohne vorherige Ausrückung der Kurbelvorrichtung nicht geschoben werden. Bei elektrischen Anlagen dürfen während des Betriebes Lager und Zapfen geölt, neue Bleischlüsse eingesetzt (mit Gummihandschuhen) und Kommutatorbürsten, die an ihrem Holzgriffe beim Verstellen anzufassen sind, eingestellt werden. In feucht gewordenen Akkumulatoren oder Dynamoräumen sind bei Arbeiten an Leitungen u. s. w. Gummischuhe oder Schuhe mit Gummisohlen anzuziehen. Alle übrigen Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur vorzunehmen, wenn sie stromlos sind. Räume in Gasanstalten, in denen Gasbehälter u. s. w. untergebracht sind, dürfen nie mit Feuer oder Licht betreten werden. Schadhafte Stellen bei Gasleitungen sind nicht abzuleuchten, sondern durch Bepinseln der Verschraubungen, Leitungen u. s. w. mit Seifenwasser zu ermitteln.

Landdampfkessel müssen unter Aufsicht stehen, solange sich Feuer auf dem Roste befindet. Für die Inbetriebsetzung, den Betrieb, das Entleeren und Reinigen der Kessel sind ferner eine Reihe von Einzelbestimmungen zur Verhütung von Unfällen getroffen.

Literatur: Bericht über die deutsche allgemeine Ausstellung für Unfallverhütung, Berlin 1889. Herausgegeben vom Vorstand, Berlin 1890/91. - Gesellschaft zur Verhütung von Fabriksunfällen, Mülhausen (Elsaß). Sammlung von Vorrichtungen und Apparaten zur Verhütung von Unfällen an Maschinen, Mülhausen i. E. 1889. - M. Kraft, Fabrikshygiene. Darstellung der neuesten Vorrichtungen und Einrichtungen für Arbeiterschutz und Wohlfahrt. Nach den neuesten Erfahrungen, den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, der einschlägigen Statistik in Deutschland und Österreich, Wien 1898. - Die Sammlungen des gewerbehygienischen Museums in Wien. Einrichtungen zum Schutze der Arbeiter in gewerblichen Betrieben, Wien 1898. - Unfallverhütungsvorschriften. Systematische Übersicht der von den gewerblichen Berufsgenossenschaften des Deutschen Reiches erlassenen Unfallverhütungsvorschriften. Herausgegeben vom Verbände der deutschen Berufsgenossenschaften, Berlin 1900. - K. Hartmann, Unfallverhütung für Industrie und Landwirtschaft, Stuttgart 1903. - Jahresberichte der gewerblichen Berufsgenossenschaften über Unfallverhütung, Berlin.

Bode.


Unfallversicherung s. Unfallfürsorge.


Unfallversicherungsverbände, Vereinigung einer Anzahl von Bahngesellschaften zum Zweck gemeinschaftlicher Tragung der Ersätze, die den dem Verband angehörigen Bahnen anläßlich der körperlichen Verletzung oder Tötung von Personen auf Grund der gesetzlichen Haftpflicht zur Last fallen. Die Schaffung von U. wurde durch die schärfere Haftung veranlaßt, die die sog. Haftpflichtgesetze den Eisenbahnen auferlegten (s. Haftpflicht). Um die Gefahr möglichst abzuschwächen, die sich für die einzelne Verwaltung aus der alleinigen Tragung der Ersätze anläßlich eines größeren Unfalls ergeben würde, hat der Verein der Privateisenbahnen im Deutschen Reich bald nach Zustandekommen des Ges. vom 7. Juni 1871 die Errichtung eines U. angeregt, und wurde durch Beschluß vom 1. Dezember 1871 mit Wirksamkeit vom 1. April 1872 eine entsprechende, bis Ende 1875 seitens der beigetretenen Verwaltungen unkündbare Vereinbarung getroffen; nach dieser bezieht sich die gemeinsame Tragung der Entschädigungen auf Unfälle, welche Reisenden oder anderen nicht in der Ausübung des Eisenbahnbetriebsdienstes begriffenen Personen zugestoßen sind, falls die zu zahlende Entschädigung oder das 121/2fache der zu leistenden Rente von unbestimmter Dauer den Betrag von 15.000 M. im Kapital übersteigt. Die Verteilung solcher Entschädigungen erfolgte derart, daß vorweg 5% von der nach dem Gesetz haftpflichtigen Bahn getragen, die übrigen 95% auf sämtliche Mitglieder am Jahresschluß, u. zw. zur Hälfte nach der Zahl der Wagenachsmeilen, zur andern Hälfte nach der Gesamtzahl der Personenmeilen verteilt wurden.

In der Neuzeit umfaßt der U. in Deutschland nicht nur Privateisenbahnen, sondern auch Kleinbahnen. Er wurde unter der Bezeichnung "Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen und Kleinbahnen zu Berlin" am 26. März 1904 neu gebildet. Der Verband trägt sowohl Personenschäden auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes als auch Materialschäden, die der Bahn bei einem Unfall entstehen. Die Vorwegleistung der betreffenden Bahn beträgt bis zu 6000 M. Der Rest wird durch Umlage auf die Verbandsmitglieder, deren Zahl im Jahre 1921 227 betrug, verteilt, u. zw. nach dem Verhältnis der Bruttobetriebseinnahmen. Die Höchstleistung des Verbandes beträgt zurzeit für Materialschäden 400.000 M., für Personenschäden 600.000 M., zusammen bei einem Unfall 1 Mill. M.

In Österreich-Ungarn haben die meisten Bahnverwaltungen im Jahre 1872 ein Übereinkommen betreffend die wechselseitige Versicherung der aus Anlaß von Tötungen oder Beschädigungen von Personen infolge des Bahnbetriebs zu leistenden Entschädigungen abgeschlossen, nach dem eine gemeinschaftliche Haftung aller beteiligten Verwaltungen dann eintritt, wenn die anläßlich eines Unfalls im ganzen zu leistenden Beträge die Summe von 8000 fl. (16.000 K) übersteigen.

Der Verein, der 1875 den Titel "Gegenseitige Unfallversicherung der österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen" annahm, änderte 1882 die Satzungen dahin, daß:

"Die gemeinschaftliche Tragung der Entschädigungen nur insoweit stattfindet, als sie

Arbeiten an Werkzeugmaschinen, Hebezeugen und Aufzügen. Schiebebühnen ohne Antrieb sind nie durch Ziehen von Hand, sondern durch Schieben fortzubewegen; Schiebebühnen mit Rädervorgelegen dürfen ohne vorherige Ausrückung der Kurbelvorrichtung nicht geschoben werden. Bei elektrischen Anlagen dürfen während des Betriebes Lager und Zapfen geölt, neue Bleischlüsse eingesetzt (mit Gummihandschuhen) und Kommutatorbürsten, die an ihrem Holzgriffe beim Verstellen anzufassen sind, eingestellt werden. In feucht gewordenen Akkumulatoren oder Dynamoräumen sind bei Arbeiten an Leitungen u. s. w. Gummischuhe oder Schuhe mit Gummisohlen anzuziehen. Alle übrigen Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur vorzunehmen, wenn sie stromlos sind. Räume in Gasanstalten, in denen Gasbehälter u. s. w. untergebracht sind, dürfen nie mit Feuer oder Licht betreten werden. Schadhafte Stellen bei Gasleitungen sind nicht abzuleuchten, sondern durch Bepinseln der Verschraubungen, Leitungen u. s. w. mit Seifenwasser zu ermitteln.

Landdampfkessel müssen unter Aufsicht stehen, solange sich Feuer auf dem Roste befindet. Für die Inbetriebsetzung, den Betrieb, das Entleeren und Reinigen der Kessel sind ferner eine Reihe von Einzelbestimmungen zur Verhütung von Unfällen getroffen.

Literatur: Bericht über die deutsche allgemeine Ausstellung für Unfallverhütung, Berlin 1889. Herausgegeben vom Vorstand, Berlin 1890/91. – Gesellschaft zur Verhütung von Fabriksunfällen, Mülhausen (Elsaß). Sammlung von Vorrichtungen und Apparaten zur Verhütung von Unfällen an Maschinen, Mülhausen i. E. 1889. – M. Kraft, Fabrikshygiene. Darstellung der neuesten Vorrichtungen und Einrichtungen für Arbeiterschutz und Wohlfahrt. Nach den neuesten Erfahrungen, den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, der einschlägigen Statistik in Deutschland und Österreich, Wien 1898. – Die Sammlungen des gewerbehygienischen Museums in Wien. Einrichtungen zum Schutze der Arbeiter in gewerblichen Betrieben, Wien 1898. – Unfallverhütungsvorschriften. Systematische Übersicht der von den gewerblichen Berufsgenossenschaften des Deutschen Reiches erlassenen Unfallverhütungsvorschriften. Herausgegeben vom Verbände der deutschen Berufsgenossenschaften, Berlin 1900. – K. Hartmann, Unfallverhütung für Industrie und Landwirtschaft, Stuttgart 1903. – Jahresberichte der gewerblichen Berufsgenossenschaften über Unfallverhütung, Berlin.

Bode.


Unfallversicherung s. Unfallfürsorge.


Unfallversicherungsverbände, Vereinigung einer Anzahl von Bahngesellschaften zum Zweck gemeinschaftlicher Tragung der Ersätze, die den dem Verband angehörigen Bahnen anläßlich der körperlichen Verletzung oder Tötung von Personen auf Grund der gesetzlichen Haftpflicht zur Last fallen. Die Schaffung von U. wurde durch die schärfere Haftung veranlaßt, die die sog. Haftpflichtgesetze den Eisenbahnen auferlegten (s. Haftpflicht). Um die Gefahr möglichst abzuschwächen, die sich für die einzelne Verwaltung aus der alleinigen Tragung der Ersätze anläßlich eines größeren Unfalls ergeben würde, hat der Verein der Privateisenbahnen im Deutschen Reich bald nach Zustandekommen des Ges. vom 7. Juni 1871 die Errichtung eines U. angeregt, und wurde durch Beschluß vom 1. Dezember 1871 mit Wirksamkeit vom 1. April 1872 eine entsprechende, bis Ende 1875 seitens der beigetretenen Verwaltungen unkündbare Vereinbarung getroffen; nach dieser bezieht sich die gemeinsame Tragung der Entschädigungen auf Unfälle, welche Reisenden oder anderen nicht in der Ausübung des Eisenbahnbetriebsdienstes begriffenen Personen zugestoßen sind, falls die zu zahlende Entschädigung oder das 121/2fache der zu leistenden Rente von unbestimmter Dauer den Betrag von 15.000 M. im Kapital übersteigt. Die Verteilung solcher Entschädigungen erfolgte derart, daß vorweg 5% von der nach dem Gesetz haftpflichtigen Bahn getragen, die übrigen 95% auf sämtliche Mitglieder am Jahresschluß, u. zw. zur Hälfte nach der Zahl der Wagenachsmeilen, zur andern Hälfte nach der Gesamtzahl der Personenmeilen verteilt wurden.

In der Neuzeit umfaßt der U. in Deutschland nicht nur Privateisenbahnen, sondern auch Kleinbahnen. Er wurde unter der Bezeichnung „Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen und Kleinbahnen zu Berlin“ am 26. März 1904 neu gebildet. Der Verband trägt sowohl Personenschäden auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes als auch Materialschäden, die der Bahn bei einem Unfall entstehen. Die Vorwegleistung der betreffenden Bahn beträgt bis zu 6000 M. Der Rest wird durch Umlage auf die Verbandsmitglieder, deren Zahl im Jahre 1921 227 betrug, verteilt, u. zw. nach dem Verhältnis der Bruttobetriebseinnahmen. Die Höchstleistung des Verbandes beträgt zurzeit für Materialschäden 400.000 M., für Personenschäden 600.000 M., zusammen bei einem Unfall 1 Mill. M.

In Österreich-Ungarn haben die meisten Bahnverwaltungen im Jahre 1872 ein Übereinkommen betreffend die wechselseitige Versicherung der aus Anlaß von Tötungen oder Beschädigungen von Personen infolge des Bahnbetriebs zu leistenden Entschädigungen abgeschlossen, nach dem eine gemeinschaftliche Haftung aller beteiligten Verwaltungen dann eintritt, wenn die anläßlich eines Unfalls im ganzen zu leistenden Beträge die Summe von 8000 fl. (16.000 K) übersteigen.

Der Verein, der 1875 den Titel „Gegenseitige Unfallversicherung der österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen“ annahm, änderte 1882 die Satzungen dahin, daß:

„Die gemeinschaftliche Tragung der Entschädigungen nur insoweit stattfindet, als sie

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[48/0060] Arbeiten an Werkzeugmaschinen, Hebezeugen und Aufzügen. Schiebebühnen ohne Antrieb sind nie durch Ziehen von Hand, sondern durch Schieben fortzubewegen; Schiebebühnen mit Rädervorgelegen dürfen ohne vorherige Ausrückung der Kurbelvorrichtung nicht geschoben werden. Bei elektrischen Anlagen dürfen während des Betriebes Lager und Zapfen geölt, neue Bleischlüsse eingesetzt (mit Gummihandschuhen) und Kommutatorbürsten, die an ihrem Holzgriffe beim Verstellen anzufassen sind, eingestellt werden. In feucht gewordenen Akkumulatoren oder Dynamoräumen sind bei Arbeiten an Leitungen u. s. w. Gummischuhe oder Schuhe mit Gummisohlen anzuziehen. Alle übrigen Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur vorzunehmen, wenn sie stromlos sind. Räume in Gasanstalten, in denen Gasbehälter u. s. w. untergebracht sind, dürfen nie mit Feuer oder Licht betreten werden. Schadhafte Stellen bei Gasleitungen sind nicht abzuleuchten, sondern durch Bepinseln der Verschraubungen, Leitungen u. s. w. mit Seifenwasser zu ermitteln. Landdampfkessel müssen unter Aufsicht stehen, solange sich Feuer auf dem Roste befindet. Für die Inbetriebsetzung, den Betrieb, das Entleeren und Reinigen der Kessel sind ferner eine Reihe von Einzelbestimmungen zur Verhütung von Unfällen getroffen. Literatur: Bericht über die deutsche allgemeine Ausstellung für Unfallverhütung, Berlin 1889. Herausgegeben vom Vorstand, Berlin 1890/91. – Gesellschaft zur Verhütung von Fabriksunfällen, Mülhausen (Elsaß). Sammlung von Vorrichtungen und Apparaten zur Verhütung von Unfällen an Maschinen, Mülhausen i. E. 1889. – M. Kraft, Fabrikshygiene. Darstellung der neuesten Vorrichtungen und Einrichtungen für Arbeiterschutz und Wohlfahrt. Nach den neuesten Erfahrungen, den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, der einschlägigen Statistik in Deutschland und Österreich, Wien 1898. – Die Sammlungen des gewerbehygienischen Museums in Wien. Einrichtungen zum Schutze der Arbeiter in gewerblichen Betrieben, Wien 1898. – Unfallverhütungsvorschriften. Systematische Übersicht der von den gewerblichen Berufsgenossenschaften des Deutschen Reiches erlassenen Unfallverhütungsvorschriften. Herausgegeben vom Verbände der deutschen Berufsgenossenschaften, Berlin 1900. – K. Hartmann, Unfallverhütung für Industrie und Landwirtschaft, Stuttgart 1903. – Jahresberichte der gewerblichen Berufsgenossenschaften über Unfallverhütung, Berlin. Bode. Unfallversicherung s. Unfallfürsorge. Unfallversicherungsverbände, Vereinigung einer Anzahl von Bahngesellschaften zum Zweck gemeinschaftlicher Tragung der Ersätze, die den dem Verband angehörigen Bahnen anläßlich der körperlichen Verletzung oder Tötung von Personen auf Grund der gesetzlichen Haftpflicht zur Last fallen. Die Schaffung von U. wurde durch die schärfere Haftung veranlaßt, die die sog. Haftpflichtgesetze den Eisenbahnen auferlegten (s. Haftpflicht). Um die Gefahr möglichst abzuschwächen, die sich für die einzelne Verwaltung aus der alleinigen Tragung der Ersätze anläßlich eines größeren Unfalls ergeben würde, hat der Verein der Privateisenbahnen im Deutschen Reich bald nach Zustandekommen des Ges. vom 7. Juni 1871 die Errichtung eines U. angeregt, und wurde durch Beschluß vom 1. Dezember 1871 mit Wirksamkeit vom 1. April 1872 eine entsprechende, bis Ende 1875 seitens der beigetretenen Verwaltungen unkündbare Vereinbarung getroffen; nach dieser bezieht sich die gemeinsame Tragung der Entschädigungen auf Unfälle, welche Reisenden oder anderen nicht in der Ausübung des Eisenbahnbetriebsdienstes begriffenen Personen zugestoßen sind, falls die zu zahlende Entschädigung oder das 121/2fache der zu leistenden Rente von unbestimmter Dauer den Betrag von 15.000 M. im Kapital übersteigt. Die Verteilung solcher Entschädigungen erfolgte derart, daß vorweg 5% von der nach dem Gesetz haftpflichtigen Bahn getragen, die übrigen 95% auf sämtliche Mitglieder am Jahresschluß, u. zw. zur Hälfte nach der Zahl der Wagenachsmeilen, zur andern Hälfte nach der Gesamtzahl der Personenmeilen verteilt wurden. In der Neuzeit umfaßt der U. in Deutschland nicht nur Privateisenbahnen, sondern auch Kleinbahnen. Er wurde unter der Bezeichnung „Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen und Kleinbahnen zu Berlin“ am 26. März 1904 neu gebildet. Der Verband trägt sowohl Personenschäden auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes als auch Materialschäden, die der Bahn bei einem Unfall entstehen. Die Vorwegleistung der betreffenden Bahn beträgt bis zu 6000 M. Der Rest wird durch Umlage auf die Verbandsmitglieder, deren Zahl im Jahre 1921 227 betrug, verteilt, u. zw. nach dem Verhältnis der Bruttobetriebseinnahmen. Die Höchstleistung des Verbandes beträgt zurzeit für Materialschäden 400.000 M., für Personenschäden 600.000 M., zusammen bei einem Unfall 1 Mill. M. In Österreich-Ungarn haben die meisten Bahnverwaltungen im Jahre 1872 ein Übereinkommen betreffend die wechselseitige Versicherung der aus Anlaß von Tötungen oder Beschädigungen von Personen infolge des Bahnbetriebs zu leistenden Entschädigungen abgeschlossen, nach dem eine gemeinschaftliche Haftung aller beteiligten Verwaltungen dann eintritt, wenn die anläßlich eines Unfalls im ganzen zu leistenden Beträge die Summe von 8000 fl. (16.000 K) übersteigen. Der Verein, der 1875 den Titel „Gegenseitige Unfallversicherung der österreichisch-ungarischen Eisenbahnverwaltungen“ annahm, änderte 1882 die Satzungen dahin, daß: „Die gemeinschaftliche Tragung der Entschädigungen nur insoweit stattfindet, als sie

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/60>, abgerufen am 22.06.2024.