aus Holzungen gemacht werden. Um diese Zeit muß auch das Mergeln im Würtembergischen sehr gewöhnlich gewesen seyn, weil es in eben dieser Forstordnung von besagtem Jahre, welche sich bey dem Fritsch findet, 3ter Theil in dem Kap. von Neugeraith, Mergeln und Waidbrennen S. 166. heißt: Es soll auch das Mergeln in und außer den Hölzern und Wäldern, auch in Eger- ten, so uns eigenthümlich zugehörig, besonders die an Hölzern und Wäldern gelegen, gänzlich vermieden, und ohne unsrer vorgehabten Räthe Bericht und Erlaubniß nicht verstattet werden. Das in England so gerühmte Umzäunen und Schirmen der Felder war in Deutschland in vo- rigen Jahrhunderten schon längst bekannt, wie sich aus den Forstgesetzen schließen läßt, welche untersagen, zu viel gesundes und gutes Holz aus den Wäldern auf dergleichen Umzäunungen zu verschwenden; eben so verbieten sie die gespitzten Zäune um die Felder und Wiesen, damit sich nicht so viel Wild spieße. Es findet sich auch in dem Mecklenburgischen dergleichen. Denn in der Lan- desordnung von 1562. Tit. 26. heißt es: Sie sollen ihre Aecker nicht mit so überschwenglich gro- ßen Zäunen befriedigen, sondern sie gänzlich ab- stellen, und die Felder mit Ackersteinen umsetzen. oder hohe Gräben aufwerfen. Im Braunschwei- gischen machte sich Herzog August im vorigen Jahrhundert um den Landbau verdient, und ließ eine ordinationem agrariam ergehen. Eben so finden sich im Pommerischen, wo überhaupt in
den
aus Holzungen gemacht werden. Um dieſe Zeit muß auch das Mergeln im Wuͤrtembergiſchen ſehr gewoͤhnlich geweſen ſeyn, weil es in eben dieſer Forſtordnung von beſagtem Jahre, welche ſich bey dem Fritſch findet, 3ter Theil in dem Kap. von Neugeraith, Mergeln und Waidbrennen S. 166. heißt: Es ſoll auch das Mergeln in und außer den Hoͤlzern und Waͤldern, auch in Eger- ten, ſo uns eigenthuͤmlich zugehoͤrig, beſonders die an Hoͤlzern und Waͤldern gelegen, gaͤnzlich vermieden, und ohne unſrer vorgehabten Raͤthe Bericht und Erlaubniß nicht verſtattet werden. Das in England ſo geruͤhmte Umzaͤunen und Schirmen der Felder war in Deutſchland in vo- rigen Jahrhunderten ſchon laͤngſt bekannt, wie ſich aus den Forſtgeſetzen ſchließen laͤßt, welche unterſagen, zu viel geſundes und gutes Holz aus den Waͤldern auf dergleichen Umzaͤunungen zu verſchwenden; eben ſo verbieten ſie die geſpitzten Zaͤune um die Felder und Wieſen, damit ſich nicht ſo viel Wild ſpieße. Es findet ſich auch in dem Mecklenburgiſchen dergleichen. Denn in der Lan- desordnung von 1562. Tit. 26. heißt es: Sie ſollen ihre Aecker nicht mit ſo uͤberſchwenglich gro- ßen Zaͤunen befriedigen, ſondern ſie gaͤnzlich ab- ſtellen, und die Felder mit Ackerſteinen umſetzen. oder hohe Graͤben aufwerfen. Im Braunſchwei- giſchen machte ſich Herzog Auguſt im vorigen Jahrhundert um den Landbau verdient, und ließ eine ordinationem agrariam ergehen. Eben ſo finden ſich im Pommeriſchen, wo uͤberhaupt in
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[96/0122]
aus Holzungen gemacht werden. Um dieſe Zeit
muß auch das Mergeln im Wuͤrtembergiſchen ſehr
gewoͤhnlich geweſen ſeyn, weil es in eben dieſer
Forſtordnung von beſagtem Jahre, welche ſich
bey dem Fritſch findet, 3ter Theil in dem Kap.
von Neugeraith, Mergeln und Waidbrennen S.
166. heißt: Es ſoll auch das Mergeln in und
außer den Hoͤlzern und Waͤldern, auch in Eger-
ten, ſo uns eigenthuͤmlich zugehoͤrig, beſonders
die an Hoͤlzern und Waͤldern gelegen, gaͤnzlich
vermieden, und ohne unſrer vorgehabten Raͤthe
Bericht und Erlaubniß nicht verſtattet werden.
Das in England ſo geruͤhmte Umzaͤunen und
Schirmen der Felder war in Deutſchland in vo-
rigen Jahrhunderten ſchon laͤngſt bekannt, wie
ſich aus den Forſtgeſetzen ſchließen laͤßt, welche
unterſagen, zu viel geſundes und gutes Holz aus
den Waͤldern auf dergleichen Umzaͤunungen zu
verſchwenden; eben ſo verbieten ſie die geſpitzten
Zaͤune um die Felder und Wieſen, damit ſich nicht
ſo viel Wild ſpieße. Es findet ſich auch in dem
Mecklenburgiſchen dergleichen. Denn in der Lan-
desordnung von 1562. Tit. 26. heißt es: Sie
ſollen ihre Aecker nicht mit ſo uͤberſchwenglich gro-
ßen Zaͤunen befriedigen, ſondern ſie gaͤnzlich ab-
ſtellen, und die Felder mit Ackerſteinen umſetzen.
oder hohe Graͤben aufwerfen. Im Braunſchwei-
giſchen machte ſich Herzog Auguſt im vorigen
Jahrhundert um den Landbau verdient, und ließ
eine ordinationem agrariam ergehen. Eben ſo
finden ſich im Pommeriſchen, wo uͤberhaupt in
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/122>, abgerufen am 26.11.2024.
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