ben, mehr Schaafe nicht als zuvor halten sol- len, auch nicht weiter treiben; ingleichen Art. 36, daß die Schäfereyen, so nicht von Alters her gewesen, abgethan werden sollen. d) Es heißt daselbst: Es giebt die Erfahrung, daß alten Herkommens und Gebrauchs zuwider et- liche Schäfereyen eigenes Willens und Ge- walts aufgerichtet worden, weil aber solche Neuerungen dem Gehölz und der Viehweide in vielweg höchstschädlich, auch in unsrer Poli- cey 3. Art. 14. Tit. 3. Buchs verboten, sollen dieselben hiermit abgeschafft und ferner nicht geduldet werden.
Und weil die Jagd den Geistlichen nicht er- laubt war nach den geistlichen Rechten, so ist dieses unstreitig ein Grund, warum die Schaaf- zucht in diesem Lande mehr Glück machte, auch waren vielleicht die dürftigern Weiden die erste Veranlassung dazu. Die Erläuterung hiezu geben die Hildesheimischen Lande, wo die Schaaf- zucht schon im 16ten Jahrhunderte ansehnlich war, so daß bis izt noch die Schäfer zünftig sind, und man diese Zunftmäßigkeit als eine Art Schäferschulen ansehen kann. -- Eben so vorzüglich war die Schaafzucht in Pommern
und
d)Corpus juris venatorio forestile S. 97. Art. 35. Und wiewohl nicht ohne ist, daß etliche von Alters her in unsern Landen Schäfereyen haben, so hat sich doch begeben, daß sie bey wenig Jahren vielmehr Schaafe haben, als sie von altem Gebrauch nach, zu halten befugt.
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ben, mehr Schaafe nicht als zuvor halten ſol- len, auch nicht weiter treiben; ingleichen Art. 36, daß die Schaͤfereyen, ſo nicht von Alters her geweſen, abgethan werden ſollen. d) Es heißt daſelbſt: Es giebt die Erfahrung, daß alten Herkommens und Gebrauchs zuwider et- liche Schaͤfereyen eigenes Willens und Ge- walts aufgerichtet worden, weil aber ſolche Neuerungen dem Gehoͤlz und der Viehweide in vielweg hoͤchſtſchaͤdlich, auch in unſrer Poli- cey 3. Art. 14. Tit. 3. Buchs verboten, ſollen dieſelben hiermit abgeſchafft und ferner nicht geduldet werden.
Und weil die Jagd den Geiſtlichen nicht er- laubt war nach den geiſtlichen Rechten, ſo iſt dieſes unſtreitig ein Grund, warum die Schaaf- zucht in dieſem Lande mehr Gluͤck machte, auch waren vielleicht die duͤrftigern Weiden die erſte Veranlaſſung dazu. Die Erlaͤuterung hiezu geben die Hildesheimiſchen Lande, wo die Schaaf- zucht ſchon im 16ten Jahrhunderte anſehnlich war, ſo daß bis izt noch die Schaͤfer zuͤnftig ſind, und man dieſe Zunftmaͤßigkeit als eine Art Schaͤferſchulen anſehen kann. — Eben ſo vorzuͤglich war die Schaafzucht in Pommern
und
d)Corpus juris venatorio foreſtile S. 97. Art. 35. Und wiewohl nicht ohne iſt, daß etliche von Alters her in unſern Landen Schaͤfereyen haben, ſo hat ſich doch begeben, daß ſie bey wenig Jahren vielmehr Schaafe haben, als ſie von altem Gebrauch nach, zu halten befugt.
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[201/0227]
ben, mehr Schaafe nicht als zuvor halten ſol-
len, auch nicht weiter treiben; ingleichen Art.
36, daß die Schaͤfereyen, ſo nicht von Alters
her geweſen, abgethan werden ſollen. d) Es
heißt daſelbſt: Es giebt die Erfahrung, daß
alten Herkommens und Gebrauchs zuwider et-
liche Schaͤfereyen eigenes Willens und Ge-
walts aufgerichtet worden, weil aber ſolche
Neuerungen dem Gehoͤlz und der Viehweide in
vielweg hoͤchſtſchaͤdlich, auch in unſrer Poli-
cey 3. Art. 14. Tit. 3. Buchs verboten, ſollen
dieſelben hiermit abgeſchafft und ferner nicht
geduldet werden.
Und weil die Jagd den Geiſtlichen nicht er-
laubt war nach den geiſtlichen Rechten, ſo iſt
dieſes unſtreitig ein Grund, warum die Schaaf-
zucht in dieſem Lande mehr Gluͤck machte, auch
waren vielleicht die duͤrftigern Weiden die erſte
Veranlaſſung dazu. Die Erlaͤuterung hiezu
geben die Hildesheimiſchen Lande, wo die Schaaf-
zucht ſchon im 16ten Jahrhunderte anſehnlich
war, ſo daß bis izt noch die Schaͤfer zuͤnftig
ſind, und man dieſe Zunftmaͤßigkeit als eine
Art Schaͤferſchulen anſehen kann. — Eben ſo
vorzuͤglich war die Schaafzucht in Pommern
und
d) Corpus juris venatorio foreſtile S. 97. Art. 35.
Und wiewohl nicht ohne iſt, daß etliche
von Alters her in unſern Landen Schaͤfereyen
haben, ſo hat ſich doch begeben, daß ſie bey
wenig Jahren vielmehr Schaafe haben, als ſie
von altem Gebrauch nach, zu halten befugt.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/227>, abgerufen am 21.11.2024.
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