Rechts hierinnen nicht gehalten werden. Und ob er gleich darinnen die Strafe auf den Bie- nendiebstahl herabsetzt, und man also glauben sollte, daß er dadurch nicht genug für die Bie- nen sorge, so zeigt er sich doch als einen weisen Gesetzgeber, der ein billiges Ebenmaaß zwischen Verbrechen und Strafe setzt, und nicht immer die Strenge und Schärfe als eine nothwendige Eigenschaft der Strafe mit Vernachläßigung der Billigkeit ansiehet; aber auch als einen Gesetzgeber, der unter der großen Menge wich- tiger Regierungsgeschäfte die Bienen nicht ver- gaß. Man ist nicht ganz einig gewesen über den Sinn dieses Gesetzes. Einige glaubten, der Gesetzgeber meyne unter der Schärfe des säch- sischen Rechts die alten sächsischen Gesetze, wo einer, der einen Bienenstock innerhalb des Zauns stiehlt, mit dem Leben bezahlen muß; stiehlt er ihn aber außerhalb desselben, so soll er ihn neun- fach ersetzen. s) Andere verstehen es also, daß August, welcher wußte, daß nach dem Repkau der Diebstahl sehr scharf bestraft, und selbst in den kleinsten Dingen des Todes schuldig geachtet wurde, und daß man dieses auch auf den Diebstahl der Thiere anwende, befürchtet habe, man möchte es auch von den Bienen ver- stehen. t) Endlich erklären es noch andere von
der
s)Lex Sax. tit. III. c. 2. Qui aluearium apum in- fra sepem alterius furauerit, capite puniatur; si extra sepem furatur, nouies componendum.
t)Vid. gloss. ad Art. 49. lib. III. J. P. S.
Rechts hierinnen nicht gehalten werden. Und ob er gleich darinnen die Strafe auf den Bie- nendiebſtahl herabſetzt, und man alſo glauben ſollte, daß er dadurch nicht genug fuͤr die Bie- nen ſorge, ſo zeigt er ſich doch als einen weiſen Geſetzgeber, der ein billiges Ebenmaaß zwiſchen Verbrechen und Strafe ſetzt, und nicht immer die Strenge und Schaͤrfe als eine nothwendige Eigenſchaft der Strafe mit Vernachlaͤßigung der Billigkeit anſiehet; aber auch als einen Geſetzgeber, der unter der großen Menge wich- tiger Regierungsgeſchaͤfte die Bienen nicht ver- gaß. Man iſt nicht ganz einig geweſen uͤber den Sinn dieſes Geſetzes. Einige glaubten, der Geſetzgeber meyne unter der Schaͤrfe des ſaͤch- ſiſchen Rechts die alten ſaͤchſiſchen Geſetze, wo einer, der einen Bienenſtock innerhalb des Zauns ſtiehlt, mit dem Leben bezahlen muß; ſtiehlt er ihn aber außerhalb deſſelben, ſo ſoll er ihn neun- fach erſetzen. s) Andere verſtehen es alſo, daß Auguſt, welcher wußte, daß nach dem Repkau der Diebſtahl ſehr ſcharf beſtraft, und ſelbſt in den kleinſten Dingen des Todes ſchuldig geachtet wurde, und daß man dieſes auch auf den Diebſtahl der Thiere anwende, befuͤrchtet habe, man moͤchte es auch von den Bienen ver- ſtehen. t) Endlich erklaͤren es noch andere von
der
s)Lex Sax. tit. III. c. 2. Qui aluearium apum in- fra ſepem alterius furauerit, capite puniatur; ſi extra ſepem furatur, nouies componendum.
t)Vid. gloſſ. ad Art. 49. lib. III. J. P. S.
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Rechts hierinnen nicht gehalten werden. Und
ob er gleich darinnen die Strafe auf den Bie-
nendiebſtahl herabſetzt, und man alſo glauben
ſollte, daß er dadurch nicht genug fuͤr die Bie-
nen ſorge, ſo zeigt er ſich doch als einen weiſen
Geſetzgeber, der ein billiges Ebenmaaß zwiſchen
Verbrechen und Strafe ſetzt, und nicht immer
die Strenge und Schaͤrfe als eine nothwendige
Eigenſchaft der Strafe mit Vernachlaͤßigung
der Billigkeit anſiehet; aber auch als einen
Geſetzgeber, der unter der großen Menge wich-
tiger Regierungsgeſchaͤfte die Bienen nicht ver-
gaß. Man iſt nicht ganz einig geweſen uͤber
den Sinn dieſes Geſetzes. Einige glaubten, der
Geſetzgeber meyne unter der Schaͤrfe des ſaͤch-
ſiſchen Rechts die alten ſaͤchſiſchen Geſetze, wo
einer, der einen Bienenſtock innerhalb des Zauns
ſtiehlt, mit dem Leben bezahlen muß; ſtiehlt er
ihn aber außerhalb deſſelben, ſo ſoll er ihn neun-
fach erſetzen. s) Andere verſtehen es alſo, daß
Auguſt, welcher wußte, daß nach dem Repkau
der Diebſtahl ſehr ſcharf beſtraft, und ſelbſt in
den kleinſten Dingen des Todes ſchuldig
geachtet wurde, und daß man dieſes auch auf
den Diebſtahl der Thiere anwende, befuͤrchtet
habe, man moͤchte es auch von den Bienen ver-
ſtehen. t) Endlich erklaͤren es noch andere von
der
s) Lex Sax. tit. III. c. 2. Qui aluearium apum in-
fra ſepem alterius furauerit, capite puniatur; ſi
extra ſepem furatur, nouies componendum.
t) Vid. gloſſ. ad Art. 49. lib. III. J. P. S.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/352>, abgerufen am 27.11.2024.
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