rung von dem Hrn. Besserer entwerfen, die churpfälzische ökonomische Gesellschaft stellte ihm wegen der Bienenzucht Berichte zu, die der Ver- fasser gut zu benutzen wußte. n) Die Regierung erinnerte den eigennützigen Unterthan an seine Pflichten gegen die Thiere, und that der schänd- lichen undankbaren Gewohnheit Einhalt, die schwächern Bienenstöcke, die sich den Winter durch nicht selbst erhalten können, mit Schwe- fel gegen den Winter zu tödten, und verbot es 1775 bey einer namhaften Strafe, welche in 2 Rthlr. auf jeden getödteten Stock bestand. Die Veranlassung dazu gab Hr. Riem o) in den churpfälzischen Niederlanden, wo durch den patriotischen Statthalter, den Hrn. Graf v. Goldstein, die neuere Bienenzucht ausgebreitet worden. Schon vorher hatte der Großherzog v. Toscana das Tödten der Bienen verboten. Es muß vornämlich bey den zur Zucht taugli- chen Stöcken untersagt werden, und in Anse- hung der untauglichen muß man die Landleute belehren, wie sie solche ohne Tödtung mit andern bessern Stöcken nützlich vereinigen sollen. Zwar wollen die neuern Naturforscher bemerken, daß dieses Tödten eine Pflicht des Oekonomen werde, weil diese Bienen ohnehin stürben, und also wei- ter keinen Vortheil gäben, sondern durch Aufzeh- rung des Honigs im Winter nur noch Nachtheil stifteten, da sie den künftigen Sommer nicht mehr
lebten,
n) S. Riems Bienenbibl. 3te Lieferung S. 346.
o) S. Riems Bienenbibl. 1. S. 113.
Z 5
rung von dem Hrn. Beſſerer entwerfen, die churpfaͤlziſche oͤkonomiſche Geſellſchaft ſtellte ihm wegen der Bienenzucht Berichte zu, die der Ver- faſſer gut zu benutzen wußte. n) Die Regierung erinnerte den eigennuͤtzigen Unterthan an ſeine Pflichten gegen die Thiere, und that der ſchaͤnd- lichen undankbaren Gewohnheit Einhalt, die ſchwaͤchern Bienenſtoͤcke, die ſich den Winter durch nicht ſelbſt erhalten koͤnnen, mit Schwe- fel gegen den Winter zu toͤdten, und verbot es 1775 bey einer namhaften Strafe, welche in 2 Rthlr. auf jeden getoͤdteten Stock beſtand. Die Veranlaſſung dazu gab Hr. Riem o) in den churpfaͤlziſchen Niederlanden, wo durch den patriotiſchen Statthalter, den Hrn. Graf v. Goldſtein, die neuere Bienenzucht ausgebreitet worden. Schon vorher hatte der Großherzog v. Toſcana das Toͤdten der Bienen verboten. Es muß vornaͤmlich bey den zur Zucht taugli- chen Stoͤcken unterſagt werden, und in Anſe- hung der untauglichen muß man die Landleute belehren, wie ſie ſolche ohne Toͤdtung mit andern beſſern Stoͤcken nuͤtzlich vereinigen ſollen. Zwar wollen die neuern Naturforſcher bemerken, daß dieſes Toͤdten eine Pflicht des Oekonomen werde, weil dieſe Bienen ohnehin ſtuͤrben, und alſo wei- ter keinen Vortheil gaͤben, ſondern durch Aufzeh- rung des Honigs im Winter nur noch Nachtheil ſtifteten, da ſie den kuͤnftigen Sommer nicht mehr
lebten,
n) S. Riems Bienenbibl. 3te Lieferung S. 346.
o) S. Riems Bienenbibl. 1. S. 113.
Z 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0387"n="361"/>
rung von dem Hrn. Beſſerer entwerfen, die<lb/>
churpfaͤlziſche oͤkonomiſche Geſellſchaft ſtellte ihm<lb/>
wegen der Bienenzucht Berichte zu, die der Ver-<lb/>
faſſer gut zu benutzen wußte. <noteplace="foot"n="n)">S. Riems Bienenbibl. 3te Lieferung S. 346.</note> Die Regierung<lb/>
erinnerte den eigennuͤtzigen Unterthan an ſeine<lb/>
Pflichten gegen die Thiere, und that der ſchaͤnd-<lb/>
lichen undankbaren Gewohnheit Einhalt, die<lb/>ſchwaͤchern Bienenſtoͤcke, die ſich den Winter<lb/>
durch nicht ſelbſt erhalten koͤnnen, mit Schwe-<lb/>
fel gegen den Winter zu toͤdten, und verbot es<lb/>
1775 bey einer namhaften Strafe, welche in<lb/>
2 Rthlr. auf jeden getoͤdteten Stock beſtand.<lb/>
Die Veranlaſſung dazu gab Hr. Riem <noteplace="foot"n="o)">S. Riems Bienenbibl. 1. S. 113.</note> in<lb/>
den churpfaͤlziſchen Niederlanden, wo durch den<lb/>
patriotiſchen Statthalter, den Hrn. Graf v.<lb/>
Goldſtein, die neuere Bienenzucht ausgebreitet<lb/>
worden. Schon vorher hatte der Großherzog<lb/>
v. Toſcana das Toͤdten der Bienen verboten.<lb/>
Es muß vornaͤmlich bey den zur Zucht taugli-<lb/>
chen Stoͤcken unterſagt werden, und in Anſe-<lb/>
hung der untauglichen muß man die Landleute<lb/>
belehren, wie ſie ſolche ohne Toͤdtung mit andern<lb/>
beſſern Stoͤcken nuͤtzlich vereinigen ſollen. Zwar<lb/>
wollen die neuern Naturforſcher bemerken, daß<lb/>
dieſes Toͤdten eine Pflicht des Oekonomen werde,<lb/>
weil dieſe Bienen ohnehin ſtuͤrben, und alſo wei-<lb/>
ter keinen Vortheil gaͤben, ſondern durch Aufzeh-<lb/>
rung des Honigs im Winter nur noch Nachtheil<lb/>ſtifteten, da ſie den kuͤnftigen Sommer nicht mehr<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Z 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">lebten,</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[361/0387]
rung von dem Hrn. Beſſerer entwerfen, die
churpfaͤlziſche oͤkonomiſche Geſellſchaft ſtellte ihm
wegen der Bienenzucht Berichte zu, die der Ver-
faſſer gut zu benutzen wußte. n) Die Regierung
erinnerte den eigennuͤtzigen Unterthan an ſeine
Pflichten gegen die Thiere, und that der ſchaͤnd-
lichen undankbaren Gewohnheit Einhalt, die
ſchwaͤchern Bienenſtoͤcke, die ſich den Winter
durch nicht ſelbſt erhalten koͤnnen, mit Schwe-
fel gegen den Winter zu toͤdten, und verbot es
1775 bey einer namhaften Strafe, welche in
2 Rthlr. auf jeden getoͤdteten Stock beſtand.
Die Veranlaſſung dazu gab Hr. Riem o) in
den churpfaͤlziſchen Niederlanden, wo durch den
patriotiſchen Statthalter, den Hrn. Graf v.
Goldſtein, die neuere Bienenzucht ausgebreitet
worden. Schon vorher hatte der Großherzog
v. Toſcana das Toͤdten der Bienen verboten.
Es muß vornaͤmlich bey den zur Zucht taugli-
chen Stoͤcken unterſagt werden, und in Anſe-
hung der untauglichen muß man die Landleute
belehren, wie ſie ſolche ohne Toͤdtung mit andern
beſſern Stoͤcken nuͤtzlich vereinigen ſollen. Zwar
wollen die neuern Naturforſcher bemerken, daß
dieſes Toͤdten eine Pflicht des Oekonomen werde,
weil dieſe Bienen ohnehin ſtuͤrben, und alſo wei-
ter keinen Vortheil gaͤben, ſondern durch Aufzeh-
rung des Honigs im Winter nur noch Nachtheil
ſtifteten, da ſie den kuͤnftigen Sommer nicht mehr
lebten,
n) S. Riems Bienenbibl. 3te Lieferung S. 346.
o) S. Riems Bienenbibl. 1. S. 113.
Z 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/387>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.