der Eichelmast waren die Beamten an den Forstmeister gewiesen. Ziegen durften nur die halten, welche keine Kühe halten konnten. Man findet hierinnen übrigens immer die Spuren der sächsischen Augusteischen, welche, wie überhaupt für die Cammern der benach- barten Länder umher, so auch vorzüglich für die fürstlich sächsischen Cammern, die Regel und Richtschnur war. Die Gelder vom Hol- ze mußten die Amtsverwalter und Vögte ein- nehmen, und mit ihren Vorstandsbürgen da- für haften; die Forstmeister mußten in allen Aemtern Gegenrechnungen halten und diese, unterschrieben und gesiegelt, den Forstrechnun- gen beyfügen.
In dem Heßischen wurde im J. 1624 h) für die Wälder gesorgt, worinnen auch zu- gleich auf die Jagd Rücksicht genommen wird. Es war schon in der heßischen Landesordnung vom Jahre 1613 deswegen verschiedenes be- stimmt worden, unter dem Landgrafen Mo- riz i), welches aber, so wie auch die erstere be- nannte Verordnung, mehr die Jagd angieng, wie auch die von 1665, welche vornehmlich nur über die Waldungen zum Behuf des Wild- standes, und solchen allein in dieselben von den Feldern der Unterthanen, für welche er schädlich wurde, wegzuziehen. Im J. 1626
findet
h) Fritsch S. 191.
i) Fritsch S. 196.
der Eichelmaſt waren die Beamten an den Forſtmeiſter gewieſen. Ziegen durften nur die halten, welche keine Kuͤhe halten konnten. Man findet hierinnen uͤbrigens immer die Spuren der ſaͤchſiſchen Auguſteiſchen, welche, wie uͤberhaupt fuͤr die Cammern der benach- barten Laͤnder umher, ſo auch vorzuͤglich fuͤr die fuͤrſtlich ſaͤchſiſchen Cammern, die Regel und Richtſchnur war. Die Gelder vom Hol- ze mußten die Amtsverwalter und Voͤgte ein- nehmen, und mit ihren Vorſtandsbuͤrgen da- fuͤr haften; die Forſtmeiſter mußten in allen Aemtern Gegenrechnungen halten und dieſe, unterſchrieben und geſiegelt, den Forſtrechnun- gen beyfuͤgen.
In dem Heßiſchen wurde im J. 1624 h) fuͤr die Waͤlder geſorgt, worinnen auch zu- gleich auf die Jagd Ruͤckſicht genommen wird. Es war ſchon in der heßiſchen Landesordnung vom Jahre 1613 deswegen verſchiedenes be- ſtimmt worden, unter dem Landgrafen Mo- riz i), welches aber, ſo wie auch die erſtere be- nannte Verordnung, mehr die Jagd angieng, wie auch die von 1665, welche vornehmlich nur uͤber die Waldungen zum Behuf des Wild- ſtandes, und ſolchen allein in dieſelben von den Feldern der Unterthanen, fuͤr welche er ſchaͤdlich wurde, wegzuziehen. Im J. 1626
findet
h) Fritſch S. 191.
i) Fritſch S. 196.
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der Eichelmaſt waren die Beamten an den
Forſtmeiſter gewieſen. Ziegen durften nur
die halten, welche keine Kuͤhe halten konnten.
Man findet hierinnen uͤbrigens immer die
Spuren der ſaͤchſiſchen Auguſteiſchen, welche,
wie uͤberhaupt fuͤr die Cammern der benach-
barten Laͤnder umher, ſo auch vorzuͤglich fuͤr
die fuͤrſtlich ſaͤchſiſchen Cammern, die Regel
und Richtſchnur war. Die Gelder vom Hol-
ze mußten die Amtsverwalter und Voͤgte ein-
nehmen, und mit ihren Vorſtandsbuͤrgen da-
fuͤr haften; die Forſtmeiſter mußten in allen
Aemtern Gegenrechnungen halten und dieſe,
unterſchrieben und geſiegelt, den Forſtrechnun-
gen beyfuͤgen.
In dem Heßiſchen wurde im J. 1624 h)
fuͤr die Waͤlder geſorgt, worinnen auch zu-
gleich auf die Jagd Ruͤckſicht genommen wird.
Es war ſchon in der heßiſchen Landesordnung
vom Jahre 1613 deswegen verſchiedenes be-
ſtimmt worden, unter dem Landgrafen Mo-
riz i), welches aber, ſo wie auch die erſtere be-
nannte Verordnung, mehr die Jagd angieng,
wie auch die von 1665, welche vornehmlich
nur uͤber die Waldungen zum Behuf des Wild-
ſtandes, und ſolchen allein in dieſelben von
den Feldern der Unterthanen, fuͤr welche er
ſchaͤdlich wurde, wegzuziehen. Im J. 1626
findet
h) Fritſch S. 191.
i) Fritſch S. 196.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/308>, abgerufen am 22.11.2024.
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