so stark sind, daß sie vom Schnee und Duft nicht niedergedrückt werden. Auch wurde un- tersagt, aus jungen Schlägen Zaun-, Hopfen- oder Bühnstangen zu hauen s).
Die Bauern und Gemeinden, welche ihre Hölzer in der Wildbahn gelegen haben, wur- den in Ansehung des Mißbrauchs sehr einge- schränkt. Sie durften nur, was sie zu ihren Gebäuden und Feuersnothdurft brauchten, zum Verkauf aber nichts ohne Vor- wissen der Forstbedienten schlagen. Diejeni- gen, welche Schlagholz haben, sollen dasselbe in Schläge eintheilen können. Es wird ver- ordnet, daß die Amtsunterthanen- und Ge- meindehölzer in guter Hegung gehalten, nicht verhauen, noch mit Grund und Boden unter die Einzelnen der Gemeinde vertheilet werden. Die Gemeinde, welche Gehölze unter den fürstlichen liegen hatte, mußte sich aus ih- ren Mitteln einen Förster bestellen, welcher dem Oberforstmeister vorgestellet und von ihm verpflichtet wurde; die Geistlichen wurden in Ansehung der Pfarrhölzer und des Mißbrauchs derselben eingeschränkt. Bey Schlaghölzern, welche an Feldern und Gütern gelegen waren, soll allezeit die Prone am Felde zur Sicherung der Grenzen stehen bleiben t).
Wegen
s) Fritsch l. c. p. 25, 26.
t) Fritsch l. c. p. 25, 26, 27.
ſo ſtark ſind, daß ſie vom Schnee und Duft nicht niedergedruͤckt werden. Auch wurde un- terſagt, aus jungen Schlaͤgen Zaun-, Hopfen- oder Buͤhnſtangen zu hauen s).
Die Bauern und Gemeinden, welche ihre Hoͤlzer in der Wildbahn gelegen haben, wur- den in Anſehung des Mißbrauchs ſehr einge- ſchraͤnkt. Sie durften nur, was ſie zu ihren Gebaͤuden und Feuersnothdurft brauchten, zum Verkauf aber nichts ohne Vor- wiſſen der Forſtbedienten ſchlagen. Diejeni- gen, welche Schlagholz haben, ſollen daſſelbe in Schlaͤge eintheilen koͤnnen. Es wird ver- ordnet, daß die Amtsunterthanen- und Ge- meindehoͤlzer in guter Hegung gehalten, nicht verhauen, noch mit Grund und Boden unter die Einzelnen der Gemeinde vertheilet werden. Die Gemeinde, welche Gehoͤlze unter den fuͤrſtlichen liegen hatte, mußte ſich aus ih- ren Mitteln einen Foͤrſter beſtellen, welcher dem Oberforſtmeiſter vorgeſtellet und von ihm verpflichtet wurde; die Geiſtlichen wurden in Anſehung der Pfarrhoͤlzer und des Mißbrauchs derſelben eingeſchraͤnkt. Bey Schlaghoͤlzern, welche an Feldern und Guͤtern gelegen waren, ſoll allezeit die Prone am Felde zur Sicherung der Grenzen ſtehen bleiben t).
Wegen
s) Fritſch l. c. p. 25, 26.
t) Fritſch l. c. p. 25, 26, 27.
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ſo ſtark ſind, daß ſie vom Schnee und Duft
nicht niedergedruͤckt werden. Auch wurde un-
terſagt, aus jungen Schlaͤgen Zaun-, Hopfen-
oder Buͤhnſtangen zu hauen s).
Die Bauern und Gemeinden, welche ihre
Hoͤlzer in der Wildbahn gelegen haben, wur-
den in Anſehung des Mißbrauchs ſehr einge-
ſchraͤnkt. Sie durften nur, was ſie zu ihren
Gebaͤuden und Feuersnothdurft brauchten,
zum Verkauf aber nichts ohne Vor-
wiſſen der Forſtbedienten ſchlagen. Diejeni-
gen, welche Schlagholz haben, ſollen daſſelbe
in Schlaͤge eintheilen koͤnnen. Es wird ver-
ordnet, daß die Amtsunterthanen- und Ge-
meindehoͤlzer in guter Hegung gehalten, nicht
verhauen, noch mit Grund und Boden unter
die Einzelnen der Gemeinde vertheilet werden.
Die Gemeinde, welche Gehoͤlze unter den
fuͤrſtlichen liegen hatte, mußte ſich aus ih-
ren Mitteln einen Foͤrſter beſtellen, welcher
dem Oberforſtmeiſter vorgeſtellet und von ihm
verpflichtet wurde; die Geiſtlichen wurden in
Anſehung der Pfarrhoͤlzer und des Mißbrauchs
derſelben eingeſchraͤnkt. Bey Schlaghoͤlzern,
welche an Feldern und Guͤtern gelegen waren,
ſoll allezeit die Prone am Felde zur Sicherung
der Grenzen ſtehen bleiben t).
Wegen
s) Fritſch l. c. p. 25, 26.
t) Fritſch l. c. p. 25, 26, 27.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/318>, abgerufen am 22.11.2024.
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