kleine Weidewerk genau Acht zu haben, dem Schaden und Nachtheil vorzubauen. Die Vorfälle mußten an den Jägermeister berich- tet werden, welcher die Gerichtsbarkeit also hierinnen hatte. Waren es aber Fälle, die er nicht abthun konnte, so gediehe die Sache unmittelbar für den Herzog oder dessen Cam- mer h). In der hohen Jagd wurde die Jagd für offen erklärt, von Trinitatis bis St. An- dreä. Auch wurde verordnet, daß die Jäger zur Setzzeit keine Hunde in die Wildbahn las- sen sollten; die Schäfer mußten die Hunde doppelt knütteln, sowohl mit einem Schleif- knüttel 2 Ellen lang, als mit einem fünfvier- tel Ellen langen Queerknüttel. So mußten auch die Jagdbedienten Acht haben, daß nicht die jagdberechtigten Unterthanen zur un- rechten Zeit jagten. Die Hasen mußten von Fastnachten bis Bartholomäi verschont wer- den, weil sie in dieser Zeit am meisten setzen. Vor und in den Jagdzeiten mußten die Triftberechtigten auf Anschaffung des Jäger- meisters der Hütung in den Hölzern, wo ge- jagt werden sollte, sich enthalten i).
Im
h)l. c. p. 20. Und wenn sie etwas, so demselben zuwider laufe, erfahren, so soll solches an un- sern Jägermeister gebracht werden, und wenn er den Sachen vorzubauen und abzuhelfen nicht ge- nug, sollen sie es an uns oder unsere hiestgen Cammerbedienten in Schriften gelangen lassen.
i) S. Fritsch l. c. p. 27.
II.Theil. E e
kleine Weidewerk genau Acht zu haben, dem Schaden und Nachtheil vorzubauen. Die Vorfaͤlle mußten an den Jaͤgermeiſter berich- tet werden, welcher die Gerichtsbarkeit alſo hierinnen hatte. Waren es aber Faͤlle, die er nicht abthun konnte, ſo gediehe die Sache unmittelbar fuͤr den Herzog oder deſſen Cam- mer h). In der hohen Jagd wurde die Jagd fuͤr offen erklaͤrt, von Trinitatis bis St. An- dreaͤ. Auch wurde verordnet, daß die Jaͤger zur Setzzeit keine Hunde in die Wildbahn laſ- ſen ſollten; die Schaͤfer mußten die Hunde doppelt knuͤtteln, ſowohl mit einem Schleif- knuͤttel 2 Ellen lang, als mit einem fuͤnfvier- tel Ellen langen Queerknuͤttel. So mußten auch die Jagdbedienten Acht haben, daß nicht die jagdberechtigten Unterthanen zur un- rechten Zeit jagten. Die Haſen mußten von Faſtnachten bis Bartholomaͤi verſchont wer- den, weil ſie in dieſer Zeit am meiſten ſetzen. Vor und in den Jagdzeiten mußten die Triftberechtigten auf Anſchaffung des Jaͤger- meiſters der Huͤtung in den Hoͤlzern, wo ge- jagt werden ſollte, ſich enthalten i).
Im
h)l. c. p. 20. Und wenn ſie etwas, ſo demſelben zuwider laufe, erfahren, ſo ſoll ſolches an un- ſern Jaͤgermeiſter gebracht werden, und wenn er den Sachen vorzubauen und abzuhelfen nicht ge- nug, ſollen ſie es an uns oder unſere hieſtgen Cammerbedienten in Schriften gelangen laſſen.
i) S. Fritſch l. c. p. 27.
II.Theil. E e
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kleine Weidewerk genau Acht zu haben, dem
Schaden und Nachtheil vorzubauen. Die
Vorfaͤlle mußten an den Jaͤgermeiſter berich-
tet werden, welcher die Gerichtsbarkeit alſo
hierinnen hatte. Waren es aber Faͤlle, die
er nicht abthun konnte, ſo gediehe die Sache
unmittelbar fuͤr den Herzog oder deſſen Cam-
mer h). In der hohen Jagd wurde die Jagd
fuͤr offen erklaͤrt, von Trinitatis bis St. An-
dreaͤ. Auch wurde verordnet, daß die Jaͤger
zur Setzzeit keine Hunde in die Wildbahn laſ-
ſen ſollten; die Schaͤfer mußten die Hunde
doppelt knuͤtteln, ſowohl mit einem Schleif-
knuͤttel 2 Ellen lang, als mit einem fuͤnfvier-
tel Ellen langen Queerknuͤttel. So mußten
auch die Jagdbedienten Acht haben, daß nicht
die jagdberechtigten Unterthanen zur un-
rechten Zeit jagten. Die Haſen mußten von
Faſtnachten bis Bartholomaͤi verſchont wer-
den, weil ſie in dieſer Zeit am meiſten ſetzen.
Vor und in den Jagdzeiten mußten die
Triftberechtigten auf Anſchaffung des Jaͤger-
meiſters der Huͤtung in den Hoͤlzern, wo ge-
jagt werden ſollte, ſich enthalten i).
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h) l. c. p. 20. Und wenn ſie etwas, ſo demſelben
zuwider laufe, erfahren, ſo ſoll ſolches an un-
ſern Jaͤgermeiſter gebracht werden, und wenn er
den Sachen vorzubauen und abzuhelfen nicht ge-
nug, ſollen ſie es an uns oder unſere hieſtgen
Cammerbedienten in Schriften gelangen laſſen.
i) S. Fritſch l. c. p. 27.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/443>, abgerufen am 22.11.2024.
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