Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.Im Jahre 1726 erschien eine altenburgi- Ab- kleinen Weidewerk großen Schaden zufügen thä- ten, eine Generalverordnung dahin erlassen wer- den solle, damit allen und jeden jungen Katzen, bey Vermeidung eines Reichsthalers auf jedes Stücke beym Unterlassungsfall gesetzter Stra- fe, die Ohren abgeschnitten, mithin hierdurch derselben Aus- und Herumlaufen in denen Fel- dern und Gärten und dadurch entstehende Ver- äsung des kleinen Weidewerks, so viel thunlich abgewendet und verhindert werde: Als haben euch sothane Königliche Specialverordnung hier- mit bekannt machen, anbey Nahmens aller- höchst-ermeldter Ihro Königlichen Majestät be- gehren wollen, selbige nicht nur so bald nach Empfang dieses in eurem Gericht zu jedermanns Nachricht und Achtung unter öffentlichem Glocken- schlag publiciren zu lassen, sondern auch, daß solcher genau nachgelebet werde, vor euch und durch eure Iustitiarios fleißig Aufsicht zu tragen, weniger nicht bey sich ereignenden Contraven- tionsfällen die determinirte Strafe eintreiben, und an den Herrschaftlichen Beamten zur Be- rechnung abgeben zu lassen. In dessen Verse- hung Wir euch günstig und freundlich zu dienen geneigt verbleiben. Cassel, den 30 Nov. 1735. p) S. Stisser l. c. p. 301.
Im Jahre 1726 erſchien eine altenburgi- Ab- kleinen Weidewerk großen Schaden zufuͤgen thaͤ- ten, eine Generalverordnung dahin erlaſſen wer- den ſolle, damit allen und jeden jungen Katzen, bey Vermeidung eines Reichsthalers auf jedes Stuͤcke beym Unterlaſſungsfall geſetzter Stra- fe, die Ohren abgeſchnitten, mithin hierdurch derſelben Aus- und Herumlaufen in denen Fel- dern und Gaͤrten und dadurch entſtehende Ver- aͤſung des kleinen Weidewerks, ſo viel thunlich abgewendet und verhindert werde: Als haben euch ſothane Koͤnigliche Specialverordnung hier- mit bekannt machen, anbey Nahmens aller- hoͤchſt-ermeldter Ihro Koͤniglichen Majeſtaͤt be- gehren wollen, ſelbige nicht nur ſo bald nach Empfang dieſes in eurem Gericht zu jedermanns Nachricht und Achtung unter oͤffentlichem Glocken- ſchlag publiciren zu laſſen, ſondern auch, daß ſolcher genau nachgelebet werde, vor euch und durch eure Iuſtitiarios fleißig Aufſicht zu tragen, weniger nicht bey ſich ereignenden Contraven- tionsfaͤllen die determinirte Strafe eintreiben, und an den Herrſchaftlichen Beamten zur Be- rechnung abgeben zu laſſen. In deſſen Verſe- hung Wir euch guͤnſtig und freundlich zu dienen geneigt verbleiben. Caſſel, den 30 Nov. 1735. p) S. Stiſſer l. c. p. 301.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0473" n="463"/> <p>Im Jahre 1726 erſchien eine altenburgi-<lb/> ſche Jagdorgnung <note place="foot" n="p)">S. Stiſſer <hi rendition="#aq">l. c. p.</hi> 301.</note>. Uebrigens bleibt der<lb/> Jagdzuſtand der naͤmliche. Es breitete ſich<lb/> ſonderlich zu Anfang dieſes Jahrhunderts die<lb/> Parforcejagd ſehr aus; deren eigentliche Aus-<lb/> bildung und Verfaſſung wir aus England<lb/> und Frankreich erhielten. Der Landesherr<lb/> hat dieſe als eines der hoͤchſten Regalien, in<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Ab-</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_23_2" prev="#seg2pn_23_1" place="foot" n="o)">kleinen Weidewerk großen Schaden zufuͤgen thaͤ-<lb/> ten, eine Generalverordnung dahin erlaſſen wer-<lb/> den ſolle, damit allen und jeden jungen Katzen,<lb/> bey Vermeidung eines Reichsthalers auf jedes<lb/> Stuͤcke beym Unterlaſſungsfall geſetzter Stra-<lb/> fe, die Ohren abgeſchnitten, mithin hierdurch<lb/> derſelben Aus- und Herumlaufen in denen Fel-<lb/> dern und Gaͤrten und dadurch entſtehende Ver-<lb/> aͤſung des kleinen Weidewerks, ſo viel thunlich<lb/> abgewendet und verhindert werde: Als haben<lb/> euch ſothane Koͤnigliche Specialverordnung hier-<lb/> mit bekannt machen, anbey Nahmens aller-<lb/> hoͤchſt-ermeldter Ihro Koͤniglichen Majeſtaͤt be-<lb/> gehren wollen, ſelbige nicht nur ſo bald nach<lb/> Empfang dieſes in eurem Gericht zu jedermanns<lb/> Nachricht und Achtung unter oͤffentlichem Glocken-<lb/> ſchlag publiciren zu laſſen, ſondern auch, daß<lb/> ſolcher genau nachgelebet werde, vor euch und<lb/> durch eure <hi rendition="#aq">Iuſtitiarios</hi> fleißig Aufſicht zu tragen,<lb/> weniger nicht bey ſich ereignenden Contraven-<lb/> tionsfaͤllen die determinirte Strafe eintreiben,<lb/> und an den Herrſchaftlichen Beamten zur Be-<lb/> rechnung abgeben zu laſſen. In deſſen Verſe-<lb/> hung Wir euch guͤnſtig und freundlich zu dienen<lb/> geneigt verbleiben. Caſſel, den 30 Nov. 1735.</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [463/0473]
Im Jahre 1726 erſchien eine altenburgi-
ſche Jagdorgnung p). Uebrigens bleibt der
Jagdzuſtand der naͤmliche. Es breitete ſich
ſonderlich zu Anfang dieſes Jahrhunderts die
Parforcejagd ſehr aus; deren eigentliche Aus-
bildung und Verfaſſung wir aus England
und Frankreich erhielten. Der Landesherr
hat dieſe als eines der hoͤchſten Regalien, in
Ab-
o)
p) S. Stiſſer l. c. p. 301.
o) kleinen Weidewerk großen Schaden zufuͤgen thaͤ-
ten, eine Generalverordnung dahin erlaſſen wer-
den ſolle, damit allen und jeden jungen Katzen,
bey Vermeidung eines Reichsthalers auf jedes
Stuͤcke beym Unterlaſſungsfall geſetzter Stra-
fe, die Ohren abgeſchnitten, mithin hierdurch
derſelben Aus- und Herumlaufen in denen Fel-
dern und Gaͤrten und dadurch entſtehende Ver-
aͤſung des kleinen Weidewerks, ſo viel thunlich
abgewendet und verhindert werde: Als haben
euch ſothane Koͤnigliche Specialverordnung hier-
mit bekannt machen, anbey Nahmens aller-
hoͤchſt-ermeldter Ihro Koͤniglichen Majeſtaͤt be-
gehren wollen, ſelbige nicht nur ſo bald nach
Empfang dieſes in eurem Gericht zu jedermanns
Nachricht und Achtung unter oͤffentlichem Glocken-
ſchlag publiciren zu laſſen, ſondern auch, daß
ſolcher genau nachgelebet werde, vor euch und
durch eure Iuſtitiarios fleißig Aufſicht zu tragen,
weniger nicht bey ſich ereignenden Contraven-
tionsfaͤllen die determinirte Strafe eintreiben,
und an den Herrſchaftlichen Beamten zur Be-
rechnung abgeben zu laſſen. In deſſen Verſe-
hung Wir euch guͤnſtig und freundlich zu dienen
geneigt verbleiben. Caſſel, den 30 Nov. 1735.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |