Wiese oder Kampf leiten, welches bey 10 Gold- gülden Strafe untersagt ward.
Uebrigens wiederholte hier der Landgraf Moritz die Fischordnung seines Großvaters Landgraf Philipps zu Hessen, welche auch Landgraf Ludwig zu Marpurg erneuerte. Auch in dem Schwarzburgischen hatte man Forellenbäche, welche sich häufig in den Wäl- dern befanden. Sie gehörten daselbst für die Cammer, und es wurde untersagt, sie bey nahmhafter Strafe nicht auszufischen. Die Forstordnung vom Jahr 1626 nahm sich der- selben an, und verordnete folgendes im 37 Ar- tikel: zum sieben und dreyßigsten kamen wir in glaubwürdige Erfahrung, daß uns unsere Wasser und Forellenbäche in unsern Gehölze und Wäldern sehr ausgefischt würden, solches wollen wir nicht allein nicht verstatten, son- dern allen unsern Dienern, Forstmeister und Forstknechten so wohl andern unseren Unter- thanen, so sich des Waldes gebrauchen, mit Ernst hiermit auferlegt und befohlen haben, solche Fischdiebe zu hafft zu bringen etc. d). Der Fischerey und vornehmlich der Forellen nahm sich auch die Reußisch- Plauische Regierung in der Forst- und Jagdordnung dieses Landes vom J. 1638 an e). Sie war sonderlich an- sehnlich im Amte Lobenstein. Man untersagte
den
d) Fritsch p. 203.
e)Art. 19.
Wieſe oder Kampf leiten, welches bey 10 Gold- guͤlden Strafe unterſagt ward.
Uebrigens wiederholte hier der Landgraf Moritz die Fiſchordnung ſeines Großvaters Landgraf Philipps zu Heſſen, welche auch Landgraf Ludwig zu Marpurg erneuerte. Auch in dem Schwarzburgiſchen hatte man Forellenbaͤche, welche ſich haͤufig in den Waͤl- dern befanden. Sie gehoͤrten daſelbſt fuͤr die Cammer, und es wurde unterſagt, ſie bey nahmhafter Strafe nicht auszufiſchen. Die Forſtordnung vom Jahr 1626 nahm ſich der- ſelben an, und verordnete folgendes im 37 Ar- tikel: zum ſieben und dreyßigſten kamen wir in glaubwuͤrdige Erfahrung, daß uns unſere Waſſer und Forellenbaͤche in unſern Gehoͤlze und Waͤldern ſehr ausgefiſcht wuͤrden, ſolches wollen wir nicht allein nicht verſtatten, ſon- dern allen unſern Dienern, Forſtmeiſter und Forſtknechten ſo wohl andern unſeren Unter- thanen, ſo ſich des Waldes gebrauchen, mit Ernſt hiermit auferlegt und befohlen haben, ſolche Fiſchdiebe zu hafft zu bringen ꝛc. d). Der Fiſcherey und vornehmlich der Forellen nahm ſich auch die Reußiſch- Plauiſche Regierung in der Forſt- und Jagdordnung dieſes Landes vom J. 1638 an e). Sie war ſonderlich an- ſehnlich im Amte Lobenſtein. Man unterſagte
den
d) Fritſch p. 203.
e)Art. 19.
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Wieſe oder Kampf leiten, welches bey 10 Gold-
guͤlden Strafe unterſagt ward.
Uebrigens wiederholte hier der Landgraf
Moritz die Fiſchordnung ſeines Großvaters
Landgraf Philipps zu Heſſen, welche auch
Landgraf Ludwig zu Marpurg erneuerte.
Auch in dem Schwarzburgiſchen hatte man
Forellenbaͤche, welche ſich haͤufig in den Waͤl-
dern befanden. Sie gehoͤrten daſelbſt fuͤr die
Cammer, und es wurde unterſagt, ſie bey
nahmhafter Strafe nicht auszufiſchen. Die
Forſtordnung vom Jahr 1626 nahm ſich der-
ſelben an, und verordnete folgendes im 37 Ar-
tikel: zum ſieben und dreyßigſten kamen wir in
glaubwuͤrdige Erfahrung, daß uns unſere
Waſſer und Forellenbaͤche in unſern Gehoͤlze
und Waͤldern ſehr ausgefiſcht wuͤrden, ſolches
wollen wir nicht allein nicht verſtatten, ſon-
dern allen unſern Dienern, Forſtmeiſter und
Forſtknechten ſo wohl andern unſeren Unter-
thanen, ſo ſich des Waldes gebrauchen, mit Ernſt
hiermit auferlegt und befohlen haben, ſolche
Fiſchdiebe zu hafft zu bringen ꝛc. d). Der
Fiſcherey und vornehmlich der Forellen nahm
ſich auch die Reußiſch- Plauiſche Regierung
in der Forſt- und Jagdordnung dieſes Landes
vom J. 1638 an e). Sie war ſonderlich an-
ſehnlich im Amte Lobenſtein. Man unterſagte
den
d) Fritſch p. 203.
e) Art. 19.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/550>, abgerufen am 22.11.2024.
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