dessen war es doch für die Compagnie so ein- träglich, daß sie für die Verlängerung auf 4 Jahre 20000 Fl. zahlte. Noch neuerlich wur- de es im Jahre 1778 auf zwölf Jahre von neuem ausgethan, und dem Herrn Babo und seinem Compagnon überlassen. Das Flößen geschieht sonderlich auf der Reebach, für welche schon 1757 eine Floßordnung gemacht wurde, und der Holzverkauf zu Manheim, Oggers- heim, Frankenthal, Lambsheim, Neustadt. Das Holz kömmt aus den ellmstein- und nei- denfelser herrschaftlichen Waldungen k). Allein die jetzige Compagnie hat gleichsam das Land in Bann gelegt. Niemand darf in den Wal- dungen Holz kaufen oder mit seinen eignen Pferden abholen. Die Thaleinwohner dürfen keines herausführen, auch kein Gewerbe mit diesem Produkt treiben, welches ihnen sonst bey Abgang aller andern die einzige Nahrung verschaffte. Selbst die Ausherren dürfen nicht einmal ihr eigenthümlich in den Thälern ge- machtes Holz herausführen.
Bey-
k) Nachrichten davon s. in Schlözers Briefwechsel Theil V. Heft 30. S. 113. bis 121.
deſſen war es doch fuͤr die Compagnie ſo ein- traͤglich, daß ſie fuͤr die Verlaͤngerung auf 4 Jahre 20000 Fl. zahlte. Noch neuerlich wur- de es im Jahre 1778 auf zwoͤlf Jahre von neuem ausgethan, und dem Herrn Babo und ſeinem Compagnon uͤberlaſſen. Das Floͤßen geſchieht ſonderlich auf der Reebach, fuͤr welche ſchon 1757 eine Floßordnung gemacht wurde, und der Holzverkauf zu Manheim, Oggers- heim, Frankenthal, Lambsheim, Neuſtadt. Das Holz koͤmmt aus den ellmſtein- und nei- denfelſer herrſchaftlichen Waldungen k). Allein die jetzige Compagnie hat gleichſam das Land in Bann gelegt. Niemand darf in den Wal- dungen Holz kaufen oder mit ſeinen eignen Pferden abholen. Die Thaleinwohner duͤrfen keines herausfuͤhren, auch kein Gewerbe mit dieſem Produkt treiben, welches ihnen ſonſt bey Abgang aller andern die einzige Nahrung verſchaffte. Selbſt die Ausherren duͤrfen nicht einmal ihr eigenthuͤmlich in den Thaͤlern ge- machtes Holz herausfuͤhren.
Bey-
k) Nachrichten davon ſ. in Schloͤzers Briefwechſel Theil V. Heft 30. S. 113. bis 121.
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deſſen war es doch fuͤr die Compagnie ſo ein-
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Jahre 20000 Fl. zahlte. Noch neuerlich wur-
de es im Jahre 1778 auf zwoͤlf Jahre von
neuem ausgethan, und dem Herrn Babo und
ſeinem Compagnon uͤberlaſſen. Das Floͤßen
geſchieht ſonderlich auf der Reebach, fuͤr welche
ſchon 1757 eine Floßordnung gemacht wurde,
und der Holzverkauf zu Manheim, Oggers-
heim, Frankenthal, Lambsheim, Neuſtadt.
Das Holz koͤmmt aus den ellmſtein- und nei-
denfelſer herrſchaftlichen Waldungen k). Allein
die jetzige Compagnie hat gleichſam das Land
in Bann gelegt. Niemand darf in den Wal-
dungen Holz kaufen oder mit ſeinen eignen
Pferden abholen. Die Thaleinwohner duͤrfen
keines herausfuͤhren, auch kein Gewerbe mit
dieſem Produkt treiben, welches ihnen ſonſt
bey Abgang aller andern die einzige Nahrung
verſchaffte. Selbſt die Ausherren duͤrfen nicht
einmal ihr eigenthuͤmlich in den Thaͤlern ge-
machtes Holz herausfuͤhren.
Bey-
k) Nachrichten davon ſ. in Schloͤzers Briefwechſel
Theil V. Heft 30. S. 113. bis 121.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/644>, abgerufen am 22.11.2024.
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