ßen ergiengen, und also als Straßengesetze angesehen werden können.
Auch in Sachsen vergaß man die Straßen nicht. Es ergieng 1607 ein Mandat wegen der hohen Landstraße aus Polen und Schle- sien nach Leipzig und von da zurück; 1653 er- gieng ein Mandat, die Halt- und Bauung der ordentlichen Wege und Heerstraßen betref- fend; 1668 ein anderes wegen der Straße und Brücke bey Wiesenthal, und in eben dem Jahre eins wegen der böhmischen Straße; 1681 eins wegen der leipziger Straße und Stapel, und ein anderes in eben dem Jahre. 1683 wurde den aus Mähren, Oesterreich und Böhmen nach Leipzig handelnden Juden ange- wiesen, die ordentliche Landstraße zu halten; so ergiengen auch 1684, 1689, 1695 und 1698 dergleichen Verordnungen, die ordentliche Straße zu halten. Wir sehen aus diesen Ge- setzen, daß man darinnen theils den eigentli- chen Straßenbau besorgt, theils aber auch diese Verordnung häufig zum Behuf der Zölle ge- macht habe.
In dem Brandenburgischen zeigte sich son- derlich hierinn in diesem Jahrhunderte auch die wachsame Sorgfalt des großen Churfürsten Friedrich Wilhelms, welcher im J. 1669 ein Edikt ergehen ließ, welches befahl, daß die Straßen, Wege und Dämme in guter Ord- nung erhalten werden sollten, und noch in dem
näm-
ßen ergiengen, und alſo als Straßengeſetze angeſehen werden koͤnnen.
Auch in Sachſen vergaß man die Straßen nicht. Es ergieng 1607 ein Mandat wegen der hohen Landſtraße aus Polen und Schle- ſien nach Leipzig und von da zuruͤck; 1653 er- gieng ein Mandat, die Halt- und Bauung der ordentlichen Wege und Heerſtraßen betref- fend; 1668 ein anderes wegen der Straße und Bruͤcke bey Wieſenthal, und in eben dem Jahre eins wegen der boͤhmiſchen Straße; 1681 eins wegen der leipziger Straße und Stapel, und ein anderes in eben dem Jahre. 1683 wurde den aus Maͤhren, Oeſterreich und Boͤhmen nach Leipzig handelnden Juden ange- wieſen, die ordentliche Landſtraße zu halten; ſo ergiengen auch 1684, 1689, 1695 und 1698 dergleichen Verordnungen, die ordentliche Straße zu halten. Wir ſehen aus dieſen Ge- ſetzen, daß man darinnen theils den eigentli- chen Straßenbau beſorgt, theils aber auch dieſe Verordnung haͤufig zum Behuf der Zoͤlle ge- macht habe.
In dem Brandenburgiſchen zeigte ſich ſon- derlich hierinn in dieſem Jahrhunderte auch die wachſame Sorgfalt des großen Churfuͤrſten Friedrich Wilhelms, welcher im J. 1669 ein Edikt ergehen ließ, welches befahl, daß die Straßen, Wege und Daͤmme in guter Ord- nung erhalten werden ſollten, und noch in dem
naͤm-
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ßen ergiengen, und alſo als Straßengeſetze
angeſehen werden koͤnnen.
Auch in Sachſen vergaß man die Straßen
nicht. Es ergieng 1607 ein Mandat wegen
der hohen Landſtraße aus Polen und Schle-
ſien nach Leipzig und von da zuruͤck; 1653 er-
gieng ein Mandat, die Halt- und Bauung
der ordentlichen Wege und Heerſtraßen betref-
fend; 1668 ein anderes wegen der Straße
und Bruͤcke bey Wieſenthal, und in eben dem
Jahre eins wegen der boͤhmiſchen Straße;
1681 eins wegen der leipziger Straße und
Stapel, und ein anderes in eben dem Jahre.
1683 wurde den aus Maͤhren, Oeſterreich und
Boͤhmen nach Leipzig handelnden Juden ange-
wieſen, die ordentliche Landſtraße zu halten;
ſo ergiengen auch 1684, 1689, 1695 und 1698
dergleichen Verordnungen, die ordentliche
Straße zu halten. Wir ſehen aus dieſen Ge-
ſetzen, daß man darinnen theils den eigentli-
chen Straßenbau beſorgt, theils aber auch dieſe
Verordnung haͤufig zum Behuf der Zoͤlle ge-
macht habe.
In dem Brandenburgiſchen zeigte ſich ſon-
derlich hierinn in dieſem Jahrhunderte auch die
wachſame Sorgfalt des großen Churfuͤrſten
Friedrich Wilhelms, welcher im J. 1669 ein
Edikt ergehen ließ, welches befahl, daß die
Straßen, Wege und Daͤmme in guter Ord-
nung erhalten werden ſollten, und noch in dem
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 642. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/652>, abgerufen am 22.11.2024.
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