die Nachkommen der vier eleusinischen Fürsten, denen einst Demeter ihre Satzungen, zu erblichem Besitze mitgetheilt hat. Der Cult ist demnach ein "geheimer", nicht geheimer freilich als der so vieler, gegen alle Unberechtigten streng abgeschlossener Cultgenossenschaften Griechenlands 1). Eigenthümlich aber ist die feierliche Verheissung, die sich an die Theilnahme an solchem Dienst knüpft. "Selig der Mensch, der diese heiligen Handlungen geschaut hat; wer aber uneingeweiht ist und un- theilhaftig der heiligen Begehungen, der wird nicht gleiches Loos haben nach seinem Tode, im dumpfigen Dunkel des Hades". Den Theilnehmern an dem eleusinischen Gottesdienst wird also ein bevorzugtes Schicksal nach dem Tode verheissen; aber schon im Leben, heisst es weiter 2), ist hoch beglückt, wen die beiden Göttinnen lieben, sie schicken ihm Plutos, den Reichthumspender, in's Haus, als lieben Heerdgenossen. Da- gegen wer Kore, die Herrin der Unterwelt, nicht ehrt durch Opfer und Gaben, der wird allezeit Busse zu leisten haben (V. 368 ff.).
Der enge Kreis derer, denen so Hohes verheissen war, er- weiterte sich, seit Eleusis mit Athen vereinigt war (was etwa im siebenten Jahrhundert geschehen sein mag) und der eleusinische Cult zum athenischen Staatscult erhoben wurde. Nicht für Attika allein, für ganz Griechenland gewann die eleusinische Feier Bedeutung, seit Athen in den Mittelpunct griechischen Lebens überhaupt trat. Ein feierlich angesagter Gottesfriede, der den ungestörten Verlauf der heiligen Handlungen sicherte, bezeichnete die Eleusinien, gleich den grossen Spielen und Messen zu Olympia, auf dem Isthmus u. s. w., als eine pan- hellenische Feier. Als zur Zeit des höchsten Glanzes athenischer Macht (um 440) ein Volksbeschluss gefasst wurde, die jährliche Spende der Erstlingsgaben von der Feldfrucht an den eleu-
1) S. Lobeck, Aglaoph. 272 ff.
2) V. 487 ff. -- Mit der Zurückweisung der mannichfachen Athetesen, mit denen man diese Schlusspartie des Hymnus heimgesucht hat, halte ich mich nicht auf. Keine von allen scheint mir berechtigt.
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die Nachkommen der vier eleusinischen Fürsten, denen einst Demeter ihre Satzungen, zu erblichem Besitze mitgetheilt hat. Der Cult ist demnach ein „geheimer“, nicht geheimer freilich als der so vieler, gegen alle Unberechtigten streng abgeschlossener Cultgenossenschaften Griechenlands 1). Eigenthümlich aber ist die feierliche Verheissung, die sich an die Theilnahme an solchem Dienst knüpft. „Selig der Mensch, der diese heiligen Handlungen geschaut hat; wer aber uneingeweiht ist und un- theilhaftig der heiligen Begehungen, der wird nicht gleiches Loos haben nach seinem Tode, im dumpfigen Dunkel des Hades“. Den Theilnehmern an dem eleusinischen Gottesdienst wird also ein bevorzugtes Schicksal nach dem Tode verheissen; aber schon im Leben, heisst es weiter 2), ist hoch beglückt, wen die beiden Göttinnen lieben, sie schicken ihm Plutos, den Reichthumspender, in’s Haus, als lieben Heerdgenossen. Da- gegen wer Kore, die Herrin der Unterwelt, nicht ehrt durch Opfer und Gaben, der wird allezeit Busse zu leisten haben (V. 368 ff.).
Der enge Kreis derer, denen so Hohes verheissen war, er- weiterte sich, seit Eleusis mit Athen vereinigt war (was etwa im siebenten Jahrhundert geschehen sein mag) und der eleusinische Cult zum athenischen Staatscult erhoben wurde. Nicht für Attika allein, für ganz Griechenland gewann die eleusinische Feier Bedeutung, seit Athen in den Mittelpunct griechischen Lebens überhaupt trat. Ein feierlich angesagter Gottesfriede, der den ungestörten Verlauf der heiligen Handlungen sicherte, bezeichnete die Eleusinien, gleich den grossen Spielen und Messen zu Olympia, auf dem Isthmus u. s. w., als eine pan- hellenische Feier. Als zur Zeit des höchsten Glanzes athenischer Macht (um 440) ein Volksbeschluss gefasst wurde, die jährliche Spende der Erstlingsgaben von der Feldfrucht an den eleu-
1) S. Lobeck, Aglaoph. 272 ff.
2) V. 487 ff. — Mit der Zurückweisung der mannichfachen Athetesen, mit denen man diese Schlusspartie des Hymnus heimgesucht hat, halte ich mich nicht auf. Keine von allen scheint mir berechtigt.
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die Nachkommen der vier eleusinischen Fürsten, denen einst
Demeter ihre Satzungen, zu erblichem Besitze mitgetheilt hat.
Der Cult ist demnach ein „geheimer“, nicht geheimer freilich als
der so vieler, gegen alle Unberechtigten streng abgeschlossener
Cultgenossenschaften Griechenlands 1). Eigenthümlich aber ist
die feierliche Verheissung, die sich an die Theilnahme an
solchem Dienst knüpft. „Selig der Mensch, der diese heiligen
Handlungen geschaut hat; wer aber uneingeweiht ist und un-
theilhaftig der heiligen Begehungen, der wird nicht gleiches
Loos haben nach seinem Tode, im dumpfigen Dunkel des
Hades“. Den Theilnehmern an dem eleusinischen Gottesdienst
wird also ein bevorzugtes Schicksal nach dem Tode verheissen;
aber schon im Leben, heisst es weiter 2), ist hoch beglückt,
wen die beiden Göttinnen lieben, sie schicken ihm Plutos, den
Reichthumspender, in’s Haus, als lieben Heerdgenossen. Da-
gegen wer Kore, die Herrin der Unterwelt, nicht ehrt durch
Opfer und Gaben, der wird allezeit Busse zu leisten haben
(V. 368 ff.).
Der enge Kreis derer, denen so Hohes verheissen war, er-
weiterte sich, seit Eleusis mit Athen vereinigt war (was etwa im
siebenten Jahrhundert geschehen sein mag) und der eleusinische
Cult zum athenischen Staatscult erhoben wurde. Nicht für
Attika allein, für ganz Griechenland gewann die eleusinische
Feier Bedeutung, seit Athen in den Mittelpunct griechischen
Lebens überhaupt trat. Ein feierlich angesagter Gottesfriede,
der den ungestörten Verlauf der heiligen Handlungen sicherte,
bezeichnete die Eleusinien, gleich den grossen Spielen und
Messen zu Olympia, auf dem Isthmus u. s. w., als eine pan-
hellenische Feier. Als zur Zeit des höchsten Glanzes athenischer
Macht (um 440) ein Volksbeschluss gefasst wurde, die jährliche
Spende der Erstlingsgaben von der Feldfrucht an den eleu-
1) S. Lobeck, Aglaoph. 272 ff.
2) V. 487 ff. — Mit der Zurückweisung der mannichfachen Athetesen,
mit denen man diese Schlusspartie des Hymnus heimgesucht hat, halte
ich mich nicht auf. Keine von allen scheint mir berechtigt.
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Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohde_psyche_1894/275>, abgerufen am 24.11.2024.
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