und Schuldigkeit, gegen unsers gleichen aber müs- sen wirs aus Liebe und Höflichkeit thun.
§. 4. Schreibet man an eine höhere Person, so muß man alle Sorgfalt anwenden, daß man, dem Wohlstand gemäß, auch bey dieser Correspon- denz den gebührenden Respect gegen sie beobach- te, und alles hierbey harmonire, was so wohl dem innerlichen, als äußerlichen nach hierbey nöthig ist. Das Schreiben des Briefes mit eigener Hand wird insgemein vor ein Zeichen der Unterthänigkeit geachtet, so die Geringern dem Höhern zu erzeigen pflichtig, jedoch leidet dieses seinen Abfall, wenn der Geringere eine so heßliche Hand schreibt, daß sie von dem Höhern entweder gar nicht oder doch mit Mühe und Noth gelesen werden kan; Bey diesem Fall ist es vernünfftiger, daß man einen andern den Brief schreiben läst, als daß man ihnen mit seiner übeln und unleserlichen Hand beschwer- lich fällt.
§. 5. Es ist dem Wohlstand zuwider, wenn sich der Geringere untersteht an den Höhern ein bloß Billet oder zugeknüpfftes Briefgen zu überschicken, welches man nur bey einigen Fällen gegen seines gleichen zu thun gewohnt ist. Solten bißweilen einige Umstände, da ein Subalterne in gröster Eyl an seinem Vorgesetzten etwas zu berichten hat, da Mangel an Papier verhanden, und die Sache kei- nen Verzug leidet, einige Ausnahmen zu Wege zu bringen, so bleibet es doch in dem übrigen bey der Regel.
§. 6.
II. Theil. IV. Capitul.
und Schuldigkeit, gegen unſers gleichen aber muͤſ- ſen wirs aus Liebe und Hoͤflichkeit thun.
§. 4. Schreibet man an eine hoͤhere Perſon, ſo muß man alle Sorgfalt anwenden, daß man, dem Wohlſtand gemaͤß, auch bey dieſer Correſpon- denz den gebuͤhrenden Reſpect gegen ſie beobach- te, und alles hierbey harmonire, was ſo wohl dem innerlichen, als aͤußerlichen nach hierbey noͤthig iſt. Das Schreiben des Briefes mit eigener Hand wird insgemein vor ein Zeichen der Unterthaͤnigkeit geachtet, ſo die Geringern dem Hoͤhern zu erzeigen pflichtig, jedoch leidet dieſes ſeinen Abfall, wenn der Geringere eine ſo heßliche Hand ſchreibt, daß ſie von dem Hoͤhern entweder gar nicht oder doch mit Muͤhe und Noth geleſen werden kan; Bey dieſem Fall iſt es vernuͤnfftiger, daß man einen andern den Brief ſchreiben laͤſt, als daß man ihnen mit ſeiner uͤbeln und unleſerlichen Hand beſchwer- lich faͤllt.
§. 5. Es iſt dem Wohlſtand zuwider, wenn ſich der Geringere unterſteht an den Hoͤhern ein bloß Billet oder zugeknuͤpfftes Briefgen zu uͤberſchicken, welches man nur bey einigen Faͤllen gegen ſeines gleichen zu thun gewohnt iſt. Solten bißweilen einige Umſtaͤnde, da ein Subalterne in groͤſter Eyl an ſeinem Vorgeſetzten etwas zu berichten hat, da Mangel an Papier verhanden, und die Sache kei- nen Verzug leidet, einige Ausnahmen zu Wege zu bringen, ſo bleibet es doch in dem uͤbrigen bey der Regel.
§. 6.
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II. Theil. IV. Capitul.
und Schuldigkeit, gegen unſers gleichen aber muͤſ-
ſen wirs aus Liebe und Hoͤflichkeit thun.
§. 4. Schreibet man an eine hoͤhere Perſon, ſo
muß man alle Sorgfalt anwenden, daß man, dem
Wohlſtand gemaͤß, auch bey dieſer Correſpon-
denz den gebuͤhrenden Reſpect gegen ſie beobach-
te, und alles hierbey harmonire, was ſo wohl dem
innerlichen, als aͤußerlichen nach hierbey noͤthig iſt.
Das Schreiben des Briefes mit eigener Hand
wird insgemein vor ein Zeichen der Unterthaͤnigkeit
geachtet, ſo die Geringern dem Hoͤhern zu erzeigen
pflichtig, jedoch leidet dieſes ſeinen Abfall, wenn
der Geringere eine ſo heßliche Hand ſchreibt, daß
ſie von dem Hoͤhern entweder gar nicht oder doch
mit Muͤhe und Noth geleſen werden kan; Bey
dieſem Fall iſt es vernuͤnfftiger, daß man einen
andern den Brief ſchreiben laͤſt, als daß man ihnen
mit ſeiner uͤbeln und unleſerlichen Hand beſchwer-
lich faͤllt.
§. 5. Es iſt dem Wohlſtand zuwider, wenn ſich
der Geringere unterſteht an den Hoͤhern ein bloß
Billet oder zugeknuͤpfftes Briefgen zu uͤberſchicken,
welches man nur bey einigen Faͤllen gegen ſeines
gleichen zu thun gewohnt iſt. Solten bißweilen
einige Umſtaͤnde, da ein Subalterne in groͤſter Eyl
an ſeinem Vorgeſetzten etwas zu berichten hat, da
Mangel an Papier verhanden, und die Sache kei-
nen Verzug leidet, einige Ausnahmen zu Wege zu
bringen, ſo bleibet es doch in dem uͤbrigen bey der
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§. 6.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/344>, abgerufen am 21.11.2024.
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