Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.II. Theil. IX. Capitul. wendigkeit, oder des Ceremoniels und Wohlstan-des wegen, oder aus einem theils vernünfftigen, theils unvernünfftigen Eigennutz, oder aus Liebe und Freundschafft, oder aus Boßheit und Feind- schafft angestellt werden. Die nothwendigen Gastgebothe entstehen, wenn sich solche Umstände ereignen, da man nach dem Erkänntniß aller ver- nünfftigen Leute, zu Beybehaltung seiner wahren Ehre, und andern Stücke der zeitlichen Glücksee- ligkeit, gewissen Leuten, die entweder zu uns kom- men, oder die wir einladen müssen, einige mehrere Speisen als wir sonst gewöhnlich zu geniessen pfle- gen, vorsetzen müssen, und dasjenige beobachten, welches alle andere vernünfftige Leute, wenn sie an unserer Stelle wären, würden beobachtet haben. Exempel von dergleichen Gastgebothen sind, (1.) wenn einige von denen Höhern, an deren Gnade uns viel gelegen, und in deren Händen ein großer Theil unserer Glückseeligkeit beruhet, uns entwe- der die Gnade thun, und zusprechen, oder sich sonst erklähren, daß sie bey uns speisen wollen. (2.) Wenn eine im gantzen Lande durchgehende vernünfftige Gewohnheit bey gewissen Fällen, als bey Hoch- zeiten, Begräbnissen, u. s. w. dergleichen eingeführt. (3.) Wenn man entweder auf Befehl oder doch sonst auf eine unvermeydliche Weise zu Ehren sei- ner Herrschafft dergleichen anstellt, als große Mini- stri, die offene Tafeln halten, oder an fremden Or- ten, an den Nahmens- und Geburths-Tägen ih- rer Herrschafften, u. s. w. solenne Fastins ausrich- ten. u. s. w. §. 2.
II. Theil. IX. Capitul. wendigkeit, oder des Ceremoniels und Wohlſtan-des wegen, oder aus einem theils vernuͤnfftigen, theils unvernuͤnfftigen Eigennutz, oder aus Liebe und Freundſchafft, oder aus Boßheit und Feind- ſchafft angeſtellt werden. Die nothwendigen Gaſtgebothe entſtehen, wenn ſich ſolche Umſtaͤnde ereignen, da man nach dem Erkaͤnntniß aller ver- nuͤnfftigen Leute, zu Beybehaltung ſeiner wahren Ehre, und andern Stuͤcke der zeitlichen Gluͤckſee- ligkeit, gewiſſen Leuten, die entweder zu uns kom- men, oder die wir einladen muͤſſen, einige mehrere Speiſen als wir ſonſt gewoͤhnlich zu genieſſen pfle- gen, vorſetzen muͤſſen, und dasjenige beobachten, welches alle andere vernuͤnfftige Leute, wenn ſie an unſerer Stelle waͤren, wuͤrden beobachtet haben. Exempel von dergleichen Gaſtgebothen ſind, (1.) wenn einige von denen Hoͤhern, an deren Gnade uns viel gelegen, und in deren Haͤnden ein großer Theil unſerer Gluͤckſeeligkeit beruhet, uns entwe- der die Gnade thun, und zuſprechen, oder ſich ſonſt erklaͤhren, daß ſie bey uns ſpeiſen wollen. (2.) Wenn eine im gantzen Lande durchgehende vernuͤnfftige Gewohnheit bey gewiſſen Faͤllen, als bey Hoch- zeiten, Begraͤbniſſen, u. ſ. w. dergleichen eingefuͤhrt. (3.) Wenn man entweder auf Befehl oder doch ſonſt auf eine unvermeydliche Weiſe zu Ehren ſei- ner Herrſchafft dergleichen anſtellt, als große Mini- ſtri, die offene Tafeln halten, oder an fremden Or- ten, an den Nahmens- und Geburths-Taͤgen ih- rer Herrſchafften, u. ſ. w. ſolenne Faſtins ausrich- ten. u. ſ. w. §. 2.
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II. Theil. IX. Capitul.
wendigkeit, oder des Ceremoniels und Wohlſtan-
des wegen, oder aus einem theils vernuͤnfftigen,
theils unvernuͤnfftigen Eigennutz, oder aus Liebe
und Freundſchafft, oder aus Boßheit und Feind-
ſchafft angeſtellt werden. Die nothwendigen
Gaſtgebothe entſtehen, wenn ſich ſolche Umſtaͤnde
ereignen, da man nach dem Erkaͤnntniß aller ver-
nuͤnfftigen Leute, zu Beybehaltung ſeiner wahren
Ehre, und andern Stuͤcke der zeitlichen Gluͤckſee-
ligkeit, gewiſſen Leuten, die entweder zu uns kom-
men, oder die wir einladen muͤſſen, einige mehrere
Speiſen als wir ſonſt gewoͤhnlich zu genieſſen pfle-
gen, vorſetzen muͤſſen, und dasjenige beobachten,
welches alle andere vernuͤnfftige Leute, wenn ſie an
unſerer Stelle waͤren, wuͤrden beobachtet haben.
Exempel von dergleichen Gaſtgebothen ſind, (1.)
wenn einige von denen Hoͤhern, an deren Gnade
uns viel gelegen, und in deren Haͤnden ein großer
Theil unſerer Gluͤckſeeligkeit beruhet, uns entwe-
der die Gnade thun, und zuſprechen, oder ſich ſonſt
erklaͤhren, daß ſie bey uns ſpeiſen wollen. (2.) Wenn
eine im gantzen Lande durchgehende vernuͤnfftige
Gewohnheit bey gewiſſen Faͤllen, als bey Hoch-
zeiten, Begraͤbniſſen, u. ſ. w. dergleichen eingefuͤhrt.
(3.) Wenn man entweder auf Befehl oder doch
ſonſt auf eine unvermeydliche Weiſe zu Ehren ſei-
ner Herrſchafft dergleichen anſtellt, als große Mini-
ſtri, die offene Tafeln halten, oder an fremden Or-
ten, an den Nahmens- und Geburths-Taͤgen ih-
rer Herrſchafften, u. ſ. w. ſolenne Faſtins ausrich-
ten. u. ſ. w.
§. 2.
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