Wapen nicht mehr vor den Särgen tragen lassen solten, sie verhofften daß andere ihren Exempel ebenfalls folgen würden.
§. 8. Die Trauer-Ceremonien beruhen zwar gröstentheils auf den einmahl eingeführten durch- gängigen Gebrauch eines Landes oder eines Ortes; inzwischen ist doch auch gewiß, daß manches von der freyen Willkühr der Hinterlassenen, von der Verordnung der Verstorbenen, und von derjeni- gen Abrede, so die Hinterlassenen mit den Ver- storbenen wegen eines und andern Puncts dißfalls genommen, dependire. Haben die Verstorbe- nen vor ihrem Ende, zu Erspahrung der Unkosten, eines und das andere, so bey der Trauer als ein Uberfluß anzusehen, verbothen, so thun die Erben gar wohl, daß sie sich darnach richten, der dritte Mann der sich nicht darum zu bekümmern hat, mag das Maul darüber rümpfen wie er will; iedoch muß man auch hiebey die Regeln des Wohlstan- des in Betrachtung ziehen, damit es nicht gar zu affectirt hrraus komme.
§. 9. Bey der Trauer hat man seinen Stand und Bedienung mit zu erwegen, sintemahl nach dem Unterscheid des Adelichen und Bürgerlichen Standes bey der Trauer-Kleidung, bey der Libe- rey der Bedienten, Bekleidung der Zimmer, Uber- ziehung der Wägen u. s. w. mancher Unterscheid angetroffen wird. Jn Fürstlichen Residentien wird über diesen Unterschied mehr gehalten als an andern Orten.
§. 10.
II. Theil. XX. Capitul.
Wapen nicht mehr vor den Saͤrgen tragen laſſen ſolten, ſie verhofften daß andere ihren Exempel ebenfalls folgen wuͤrden.
§. 8. Die Trauer-Ceremonien beruhen zwar groͤſtentheils auf den einmahl eingefuͤhrten durch- gaͤngigen Gebrauch eines Landes oder eines Ortes; inzwiſchen iſt doch auch gewiß, daß manches von der freyen Willkuͤhr der Hinterlaſſenen, von der Verordnung der Verſtorbenen, und von derjeni- gen Abrede, ſo die Hinterlaſſenen mit den Ver- ſtorbenen wegen eines und andern Puncts dißfalls genommen, dependire. Haben die Verſtorbe- nen vor ihrem Ende, zu Erſpahrung der Unkoſten, eines und das andere, ſo bey der Trauer als ein Uberfluß anzuſehen, verbothen, ſo thun die Erben gar wohl, daß ſie ſich darnach richten, der dritte Mann der ſich nicht darum zu bekuͤmmern hat, mag das Maul daruͤber ruͤmpfen wie er will; iedoch muß man auch hiebey die Regeln des Wohlſtan- des in Betrachtung ziehen, damit es nicht gar zu affectirt hrraus komme.
§. 9. Bey der Trauer hat man ſeinen Stand und Bedienung mit zu erwegen, ſintemahl nach dem Unterſcheid des Adelichen und Buͤrgerlichen Standes bey der Trauer-Kleidung, bey der Libe- rey der Bedienten, Bekleidung der Zimmer, Uber- ziehung der Waͤgen u. ſ. w. mancher Unterſcheid angetroffen wird. Jn Fuͤrſtlichen Reſidentien wird uͤber dieſen Unterſchied mehr gehalten als an andern Orten.
§. 10.
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II. Theil. XX. Capitul.
Wapen nicht mehr vor den Saͤrgen tragen laſſen
ſolten, ſie verhofften daß andere ihren Exempel
ebenfalls folgen wuͤrden.
§. 8. Die Trauer-Ceremonien beruhen zwar
groͤſtentheils auf den einmahl eingefuͤhrten durch-
gaͤngigen Gebrauch eines Landes oder eines Ortes;
inzwiſchen iſt doch auch gewiß, daß manches von
der freyen Willkuͤhr der Hinterlaſſenen, von der
Verordnung der Verſtorbenen, und von derjeni-
gen Abrede, ſo die Hinterlaſſenen mit den Ver-
ſtorbenen wegen eines und andern Puncts dißfalls
genommen, dependire. Haben die Verſtorbe-
nen vor ihrem Ende, zu Erſpahrung der Unkoſten,
eines und das andere, ſo bey der Trauer als ein
Uberfluß anzuſehen, verbothen, ſo thun die Erben
gar wohl, daß ſie ſich darnach richten, der dritte
Mann der ſich nicht darum zu bekuͤmmern hat, mag
das Maul daruͤber ruͤmpfen wie er will; iedoch
muß man auch hiebey die Regeln des Wohlſtan-
des in Betrachtung ziehen, damit es nicht gar zu
affectirt hrraus komme.
§. 9. Bey der Trauer hat man ſeinen Stand
und Bedienung mit zu erwegen, ſintemahl nach
dem Unterſcheid des Adelichen und Buͤrgerlichen
Standes bey der Trauer-Kleidung, bey der Libe-
rey der Bedienten, Bekleidung der Zimmer, Uber-
ziehung der Waͤgen u. ſ. w. mancher Unterſcheid
angetroffen wird. Jn Fuͤrſtlichen Reſidentien
wird uͤber dieſen Unterſchied mehr gehalten als an
andern Orten.
§. 10.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 676. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/696>, abgerufen am 21.11.2024.
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