Almosenier zugegen, so spricht ers, und in seiner Abwesenheit thut es der Aufseher über das Orato- rium.
§. 42. Nach verrichteten Gebeth macht derje- nige Ministre der den Stab führt, mit seinem Sta- be den Reverence erst gegen diejenigen Fürstli- chen Personen, die an die Fürstliche Tafel placirt werden, und nachgehends auch gegen diejenigen Dames und Cavaliers, so die Gnade haben daran zu speisen; die Dames werden meistentheils gegen die lincke Seite der Fürstlichen Herrschafft gesetzt, die Cavaliers aber zur rechten.
§. 45. Die Tafeln sind bey ihren ordinairen Mahlzeiten mehrentheils oval, und der Ober- Sitz ist meistentheils den Buffets und den unter- sten Thüren, wodurch man in das Tafel-Gemach gehet, gegen über. Die Stühle werden an gros- sen Höfen und bey grossen Solennitaeten, durch ei- nen vornehmen Hof-Cavalier, durch den Ober- Cämmerer, oder einen aufwartenden Cammer- Herrn gerückt, vielmahls durch die Cammer- Juncker, so das Aufwarten haben, und meisten- theils wenn sie nicht en Ceremonie speisen, durch die Jagt- oder andere Pagen.
§. 46. Wenn sich der Souverain mit seiner Gemahlin gesetzt, so lassen sich die übrigen von der Fürstlichen Familie auch nieder, die von männ- lichen Geschlecht, auf die Seite wo der Regente sitzt, und die von weiblichen Geschlecht, auf der Gemahlin Seite, alsdenn setzen sich die übrigen
Dames
I. Theil. VIII. Capitul.
Almoſenier zugegen, ſo ſpricht ers, und in ſeiner Abweſenheit thut es der Aufſeher uͤber das Orato- rium.
§. 42. Nach verrichteten Gebeth macht derje- nige Miniſtre der den Stab fuͤhrt, mit ſeinem Sta- be den Reverence erſt gegen diejenigen Fuͤrſtli- chen Perſonen, die an die Fuͤrſtliche Tafel placirt werden, und nachgehends auch gegen diejenigen Dames und Cavaliers, ſo die Gnade haben daran zu ſpeiſen; die Dames werden meiſtentheils gegen die lincke Seite der Fuͤrſtlichen Herrſchafft geſetzt, die Cavaliers aber zur rechten.
§. 45. Die Tafeln ſind bey ihren ordinairen Mahlzeiten mehrentheils oval, und der Ober- Sitz iſt meiſtentheils den Buffets und den unter- ſten Thuͤren, wodurch man in das Tafel-Gemach gehet, gegen uͤber. Die Stuͤhle werden an groſ- ſen Hoͤfen und bey groſſen Solennitæten, durch ei- nen vornehmen Hof-Cavalier, durch den Ober- Caͤmmerer, oder einen aufwartenden Cammer- Herrn geruͤckt, vielmahls durch die Cammer- Juncker, ſo das Aufwarten haben, und meiſten- theils wenn ſie nicht en Ceremonie ſpeiſen, durch die Jagt- oder andere Pagen.
§. 46. Wenn ſich der Souverain mit ſeiner Gemahlin geſetzt, ſo laſſen ſich die uͤbrigen von der Fuͤrſtlichen Familie auch nieder, die von maͤnn- lichen Geſchlecht, auf die Seite wo der Regente ſitzt, und die von weiblichen Geſchlecht, auf der Gemahlin Seite, alsdenn ſetzen ſich die uͤbrigen
Dames
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0134"n="110"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VIII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">Almoſenier</hi> zugegen, ſo ſpricht ers, und in ſeiner<lb/>
Abweſenheit thut es der Aufſeher uͤber das <hirendition="#aq">Orato-<lb/>
rium.</hi></p><lb/><p>§. 42. Nach verrichteten Gebeth macht derje-<lb/>
nige <hirendition="#aq">Miniſtre</hi> der den Stab fuͤhrt, mit ſeinem Sta-<lb/>
be den <hirendition="#aq">Reverence</hi> erſt gegen diejenigen Fuͤrſtli-<lb/>
chen Perſonen, die an die Fuͤrſtliche Tafel <hirendition="#aq">placi</hi>rt<lb/>
werden, und nachgehends auch gegen diejenigen<lb/><hirendition="#aq">Dames</hi> und <hirendition="#aq">Cavaliers,</hi>ſo die Gnade haben daran<lb/>
zu ſpeiſen; die <hirendition="#aq">Dames</hi> werden meiſtentheils gegen<lb/>
die lincke Seite der Fuͤrſtlichen Herrſchafft geſetzt,<lb/>
die <hirendition="#aq">Cavaliers</hi> aber zur rechten.</p><lb/><p>§. 45. Die Tafeln ſind bey ihren <hirendition="#aq">ordinai</hi>ren<lb/>
Mahlzeiten mehrentheils <hirendition="#aq">oval,</hi> und der Ober-<lb/>
Sitz iſt meiſtentheils den <hirendition="#aq">Buffets</hi> und den unter-<lb/>ſten Thuͤren, wodurch man in das Tafel-Gemach<lb/>
gehet, gegen uͤber. Die Stuͤhle werden an groſ-<lb/>ſen Hoͤfen und bey groſſen <hirendition="#aq">Solennitæt</hi>en, durch ei-<lb/>
nen vornehmen Hof-<hirendition="#aq">Cavalier,</hi> durch den Ober-<lb/>
Caͤmmerer, oder einen aufwartenden Cammer-<lb/>
Herrn geruͤckt, vielmahls durch die Cammer-<lb/>
Juncker, ſo das Aufwarten haben, und meiſten-<lb/>
theils wenn ſie nicht <hirendition="#aq">en Ceremonie</hi>ſpeiſen, durch<lb/>
die Jagt- oder andere <hirendition="#aq">Pagen.</hi></p><lb/><p>§. 46. Wenn ſich der <hirendition="#aq">Souverain</hi> mit ſeiner<lb/>
Gemahlin geſetzt, ſo laſſen ſich die uͤbrigen von<lb/>
der Fuͤrſtlichen <hirendition="#aq">Familie</hi> auch nieder, die von maͤnn-<lb/>
lichen Geſchlecht, auf die Seite wo der Regente<lb/>ſitzt, und die von weiblichen Geſchlecht, auf der<lb/>
Gemahlin Seite, alsdenn ſetzen ſich die uͤbrigen<lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">Dames</hi></fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[110/0134]
I. Theil. VIII. Capitul.
Almoſenier zugegen, ſo ſpricht ers, und in ſeiner
Abweſenheit thut es der Aufſeher uͤber das Orato-
rium.
§. 42. Nach verrichteten Gebeth macht derje-
nige Miniſtre der den Stab fuͤhrt, mit ſeinem Sta-
be den Reverence erſt gegen diejenigen Fuͤrſtli-
chen Perſonen, die an die Fuͤrſtliche Tafel placirt
werden, und nachgehends auch gegen diejenigen
Dames und Cavaliers, ſo die Gnade haben daran
zu ſpeiſen; die Dames werden meiſtentheils gegen
die lincke Seite der Fuͤrſtlichen Herrſchafft geſetzt,
die Cavaliers aber zur rechten.
§. 45. Die Tafeln ſind bey ihren ordinairen
Mahlzeiten mehrentheils oval, und der Ober-
Sitz iſt meiſtentheils den Buffets und den unter-
ſten Thuͤren, wodurch man in das Tafel-Gemach
gehet, gegen uͤber. Die Stuͤhle werden an groſ-
ſen Hoͤfen und bey groſſen Solennitæten, durch ei-
nen vornehmen Hof-Cavalier, durch den Ober-
Caͤmmerer, oder einen aufwartenden Cammer-
Herrn geruͤckt, vielmahls durch die Cammer-
Juncker, ſo das Aufwarten haben, und meiſten-
theils wenn ſie nicht en Ceremonie ſpeiſen, durch
die Jagt- oder andere Pagen.
§. 46. Wenn ſich der Souverain mit ſeiner
Gemahlin geſetzt, ſo laſſen ſich die uͤbrigen von
der Fuͤrſtlichen Familie auch nieder, die von maͤnn-
lichen Geſchlecht, auf die Seite wo der Regente
ſitzt, und die von weiblichen Geſchlecht, auf der
Gemahlin Seite, alsdenn ſetzen ſich die uͤbrigen
Dames
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/134>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.