der Cammerherr übergiebt es dem Ober-Cammer- Herrn, oder Ober-Hof-Marschall, oder dem O- ber-Schencken u. s. w. die es denn nachgehends auf einen Credentz-Teller der Königlichen oder Fürst- lichen Person praesentiren. Bey der Gemahlin wird es eben so gehalten, der Cammerherr übergiebt es dem Ober-Hofmeister, und dieser der Königin oder Fürstin; und dieses Ceremoniel wird auf ei- nerley Art beobachtet so lange die Tafel währet.
§. 56. Ausser den Solennien aber pflegt nur der Ober-Marschall, oder der Ober-Schencke, oder ein Cammer-Herr, oder Cammer-Juncker das er- ste Glaß zu praesentiren, und so bald die Fürstlichen Personen den ersten Trunck gethan, so reteriren sich diese höhere Bedienten an ihre Tafeln, und überlassen nachgehends die Uberreichung des Ge- tränckes den geringern Officianten.
§. 57. Jhrer Kayserlichen Majestät wird der Trunck iederzeit durch den Mundschencken praesen- tirt, und wenn Sie in der Retirade speisen, durch den Obristen Cämmerer. Es geschicht auch wohl bißweilen, daß die Cammer-Fräuleins die Trinck- Geschirre nehmen, eine Hof-Dame trägt auf einer Tazze den Trunck, die andere das Glaß, woraus getruncken wird, die Herrschafft schenckt sich selbst ein, und von diesem Trunck muß die Cammer- Fräulein iedesmahl etliche Tropffen auf die Tazze schütten und trincken.
§. 58. An dem Königlich-Spanischen Hofe ge- hen hierbey viel Ceremonien vor. Will der Kö-
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Von dem Tafel-Ceremoniel.
der Cammerherr uͤbergiebt es dem Ober-Cammer- Herrn, oder Ober-Hof-Marſchall, oder dem O- ber-Schencken u. ſ. w. die es denn nachgehends auf einen Credentz-Teller der Koͤniglichen oder Fuͤrſt- lichen Perſon præſentiren. Bey der Gemahlin wird es eben ſo gehalten, der Cammerherr uͤbergiebt es dem Ober-Hofmeiſter, und dieſer der Koͤnigin oder Fuͤrſtin; und dieſes Ceremoniel wird auf ei- nerley Art beobachtet ſo lange die Tafel waͤhret.
§. 56. Auſſer den Solennien aber pflegt nur der Ober-Marſchall, oder der Ober-Schencke, oder ein Cammer-Herr, oder Cammer-Juncker das er- ſte Glaß zu præſentiren, und ſo bald die Fuͤrſtlichen Perſonen den erſten Trunck gethan, ſo reteriren ſich dieſe hoͤhere Bedienten an ihre Tafeln, und uͤberlaſſen nachgehends die Uberreichung des Ge- traͤnckes den geringern Officianten.
§. 57. Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt wird der Trunck iederzeit durch den Mundſchencken præſen- tirt, und wenn Sie in der Retirade ſpeiſen, durch den Obriſten Caͤmmerer. Es geſchicht auch wohl bißweilen, daß die Cammer-Fraͤuleins die Trinck- Geſchirre nehmen, eine Hof-Dame traͤgt auf einer Tazze den Trunck, die andere das Glaß, woraus getruncken wird, die Herrſchafft ſchenckt ſich ſelbſt ein, und von dieſem Trunck muß die Cammer- Fraͤulein iedesmahl etliche Tropffen auf die Tazze ſchuͤtten und trincken.
§. 58. An dem Koͤniglich-Spaniſchen Hofe ge- hen hierbey viel Ceremonien vor. Will der Koͤ-
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Von dem Tafel-Ceremoniel.
der Cammerherr uͤbergiebt es dem Ober-Cammer-
Herrn, oder Ober-Hof-Marſchall, oder dem O-
ber-Schencken u. ſ. w. die es denn nachgehends auf
einen Credentz-Teller der Koͤniglichen oder Fuͤrſt-
lichen Perſon præſentiren. Bey der Gemahlin
wird es eben ſo gehalten, der Cammerherr uͤbergiebt
es dem Ober-Hofmeiſter, und dieſer der Koͤnigin
oder Fuͤrſtin; und dieſes Ceremoniel wird auf ei-
nerley Art beobachtet ſo lange die Tafel waͤhret.
§. 56. Auſſer den Solennien aber pflegt nur der
Ober-Marſchall, oder der Ober-Schencke, oder
ein Cammer-Herr, oder Cammer-Juncker das er-
ſte Glaß zu præſentiren, und ſo bald die Fuͤrſtlichen
Perſonen den erſten Trunck gethan, ſo reteriren
ſich dieſe hoͤhere Bedienten an ihre Tafeln, und
uͤberlaſſen nachgehends die Uberreichung des Ge-
traͤnckes den geringern Officianten.
§. 57. Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt wird der
Trunck iederzeit durch den Mundſchencken præſen-
tirt, und wenn Sie in der Retirade ſpeiſen, durch
den Obriſten Caͤmmerer. Es geſchicht auch wohl
bißweilen, daß die Cammer-Fraͤuleins die Trinck-
Geſchirre nehmen, eine Hof-Dame traͤgt auf einer
Tazze den Trunck, die andere das Glaß, woraus
getruncken wird, die Herrſchafft ſchenckt ſich ſelbſt
ein, und von dieſem Trunck muß die Cammer-
Fraͤulein iedesmahl etliche Tropffen auf die Tazze
ſchuͤtten und trincken.
§. 58. An dem Koͤniglich-Spaniſchen Hofe ge-
hen hierbey viel Ceremonien vor. Will der Koͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/139>, abgerufen am 21.11.2024.
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