halber, in auswärtige Provintzien eine Reise antre- ten. Bevor solches geschicht, pflegen diejenigen Fürsten, so nicht vollkommen en Souverain regie- ren, ihren Reichs-Ständen, oder denjenigen Col- legiis und Versammlungen, so dieselben vorstellen, als in Engelland den Parlaments-Häusern, einige Notification davon zu ertheilen, und auf gewisse Maße, wenn dergleichen etwan den Pactis Con- ventis, Capitulationen oder Fundamental-Gese- tzen des Reichs gemäß, nach Anführung der Mo- tiven, so sie zu dieser Reise bewegen, ihre Einwilli- gung auf gewisse Maße zu verlangen. Also ist in der neuen Königlich-Schwedischen Regierungs- Forme, so von den Reichs-Ständen anno 1719 publicirt worden, §. 10, ausgemacht, daß die Kö- nige, ohne Einwilligung und Genehmhaltung der Stände, nicht aus dem Reich, noch ausser desselben Grentzen reisen sollen.
§. 2. Bevor sie die Reise antreten, tragen sie die Regierung des Landes, entweder einem von ihren Printzen oder sonst iemand von den Fürstlichen An- verwandten auf, der im Nahmen ihrer alles besor- get, und verweisen mündlich und schrifftlich alle Be- diente und Unterthanen, die bey Hofe etwas zu suchen haben, an diejenigen, die sie in ihrer Abwe- senheit zu Landes-Regenten bestellet. Als Fürst Wolfgang von Anhalt anno 1517 ihm eine Reise ausserhalb Landes vornahm, so ersuchte er Frau Margarethen, Fürst Ernsts von Anhalt Gemahlin, daß sie geruhen möchte, bey seiner Abwesenheit die
Admi-
Von den Reiſen der Fuͤrſtl. Herrſchafft.
halber, in auswaͤrtige Provintzien eine Reiſe antre- ten. Bevor ſolches geſchicht, pflegen diejenigen Fuͤrſten, ſo nicht vollkommen en Souverain regie- ren, ihren Reichs-Staͤnden, oder denjenigen Col- legiis und Verſammlungen, ſo dieſelben vorſtellen, als in Engelland den Parlaments-Haͤuſern, einige Notification davon zu ertheilen, und auf gewiſſe Maße, wenn dergleichen etwan den Pactis Con- ventis, Capitulationen oder Fundamental-Geſe- tzen des Reichs gemaͤß, nach Anfuͤhrung der Mo- tiven, ſo ſie zu dieſer Reiſe bewegen, ihre Einwilli- gung auf gewiſſe Maße zu verlangen. Alſo iſt in der neuen Koͤniglich-Schwediſchen Regierungs- Forme, ſo von den Reichs-Staͤnden anno 1719 publicirt worden, §. 10, ausgemacht, daß die Koͤ- nige, ohne Einwilligung und Genehmhaltung der Staͤnde, nicht aus dem Reich, noch auſſer deſſelben Grentzen reiſen ſollen.
§. 2. Bevor ſie die Reiſe antreten, tragen ſie die Regierung des Landes, entweder einem von ihren Printzen oder ſonſt iemand von den Fuͤrſtlichen An- verwandten auf, der im Nahmen ihrer alles beſor- get, und verweiſen muͤndlich und ſchrifftlich alle Be- diente und Unterthanen, die bey Hofe etwas zu ſuchen haben, an diejenigen, die ſie in ihrer Abwe- ſenheit zu Landes-Regenten beſtellet. Als Fuͤrſt Wolfgang von Anhalt anno 1517 ihm eine Reiſe auſſerhalb Landes vornahm, ſo erſuchte er Frau Margarethen, Fuͤrſt Ernſts von Anhalt Gemahlin, daß ſie geruhen moͤchte, bey ſeiner Abweſenheit die
Admi-
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Von den Reiſen der Fuͤrſtl. Herrſchafft.
halber, in auswaͤrtige Provintzien eine Reiſe antre-
ten. Bevor ſolches geſchicht, pflegen diejenigen
Fuͤrſten, ſo nicht vollkommen en Souverain regie-
ren, ihren Reichs-Staͤnden, oder denjenigen Col-
legiis und Verſammlungen, ſo dieſelben vorſtellen,
als in Engelland den Parlaments-Haͤuſern, einige
Notification davon zu ertheilen, und auf gewiſſe
Maße, wenn dergleichen etwan den Pactis Con-
ventis, Capitulationen oder Fundamental-Geſe-
tzen des Reichs gemaͤß, nach Anfuͤhrung der Mo-
tiven, ſo ſie zu dieſer Reiſe bewegen, ihre Einwilli-
gung auf gewiſſe Maße zu verlangen. Alſo iſt in
der neuen Koͤniglich-Schwediſchen Regierungs-
Forme, ſo von den Reichs-Staͤnden anno 1719
publicirt worden, §. 10, ausgemacht, daß die Koͤ-
nige, ohne Einwilligung und Genehmhaltung der
Staͤnde, nicht aus dem Reich, noch auſſer deſſelben
Grentzen reiſen ſollen.
§. 2. Bevor ſie die Reiſe antreten, tragen ſie die
Regierung des Landes, entweder einem von ihren
Printzen oder ſonſt iemand von den Fuͤrſtlichen An-
verwandten auf, der im Nahmen ihrer alles beſor-
get, und verweiſen muͤndlich und ſchrifftlich alle Be-
diente und Unterthanen, die bey Hofe etwas zu
ſuchen haben, an diejenigen, die ſie in ihrer Abwe-
ſenheit zu Landes-Regenten beſtellet. Als Fuͤrſt
Wolfgang von Anhalt anno 1517 ihm eine Reiſe
auſſerhalb Landes vornahm, ſo erſuchte er Frau
Margarethen, Fuͤrſt Ernſts von Anhalt Gemahlin,
daß ſie geruhen moͤchte, bey ſeiner Abweſenheit die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/149>, abgerufen am 24.11.2024.
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