Geschichte sind mit dergleichen Exempeln angefüllt. S. Carmons Diss. de Sponsalibus illustrium in incunabulis. Man hat aber auch gar öffters er- fahren, daß sie, wenn sie zu reifern Verstande kommen, dergleichen Verlöbnisse selbst eigenmäch- tiger weise trennen, die erste Braut, die ihnen zu- gedacht gewesen, fahren lassen, und sich eine andre erwehlen. Dergleichen vorgeschlagene Heyrath ist auch bißweilen von den Hoch-Fürstlichen El- tern oder Angehörigen, wegen der beyderseits noch unzeitigen Jahre, nebst gebührender Dancksagung durch eine höfliche Vorstellung declinirt worden. Zu Zeiten wird bey dergleichen Fall in den Ehe- Stifftungen beredet, daß der Bräutigam der Braut, nach Verfliessung sechs oder acht Jahre, wofern inzwischen keine weitere prorogation er- folgt, zu seinem ehelichen Gemahl nehmen, und keine andre Gemahlin haben soll. Es wird auch wohl eine Conventions-Strafe darauf gesetzt, daß auf den Fall da einer von diesen beyden contrahi- renden, und zwar in einigen Puncten, diesen nicht nachgehen oder sich säumig dabey erweisen würde, dem andern so und so viel bezahlen solte.
§. 5. Gehen die unter den Fürstlichen Perso- nen verabredeten Verlöbnisse wieder zurück, sie mögen nun unter denen die von jüngern oder äl- tern Jahren sind, seyn geschlossen worden, so wer- den gemeiniglich die Praesente und Versprechungs- Pfänder wieder zurück genommen.
§. 6.
I. Theil. X. Capitul.
Geſchichte ſind mit dergleichen Exempeln angefuͤllt. S. Carmons Diſſ. de Sponſalibus illuſtrium in incunabulis. Man hat aber auch gar oͤffters er- fahren, daß ſie, wenn ſie zu reifern Verſtande kommen, dergleichen Verloͤbniſſe ſelbſt eigenmaͤch- tiger weiſe trennen, die erſte Braut, die ihnen zu- gedacht geweſen, fahren laſſen, und ſich eine andre erwehlen. Dergleichen vorgeſchlagene Heyrath iſt auch bißweilen von den Hoch-Fuͤrſtlichen El- tern oder Angehoͤrigen, wegen der beyderſeits noch unzeitigen Jahre, nebſt gebuͤhrender Danckſagung durch eine hoͤfliche Vorſtellung declinirt worden. Zu Zeiten wird bey dergleichen Fall in den Ehe- Stifftungen beredet, daß der Braͤutigam der Braut, nach Verflieſſung ſechs oder acht Jahre, wofern inzwiſchen keine weitere prorogation er- folgt, zu ſeinem ehelichen Gemahl nehmen, und keine andre Gemahlin haben ſoll. Es wird auch wohl eine Conventions-Strafe darauf geſetzt, daß auf den Fall da einer von dieſen beyden contrahi- renden, und zwar in einigen Puncten, dieſen nicht nachgehen oder ſich ſaͤumig dabey erweiſen wuͤrde, dem andern ſo und ſo viel bezahlen ſolte.
§. 5. Gehen die unter den Fuͤrſtlichen Perſo- nen verabredeten Verloͤbniſſe wieder zuruͤck, ſie moͤgen nun unter denen die von juͤngern oder aͤl- tern Jahren ſind, ſeyn geſchloſſen worden, ſo wer- den gemeiniglich die Præſente und Verſprechungs- Pfaͤnder wieder zuruͤck genommen.
§. 6.
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I. Theil. X. Capitul.
Geſchichte ſind mit dergleichen Exempeln angefuͤllt.
S. Carmons Diſſ. de Sponſalibus illuſtrium in
incunabulis. Man hat aber auch gar oͤffters er-
fahren, daß ſie, wenn ſie zu reifern Verſtande
kommen, dergleichen Verloͤbniſſe ſelbſt eigenmaͤch-
tiger weiſe trennen, die erſte Braut, die ihnen zu-
gedacht geweſen, fahren laſſen, und ſich eine andre
erwehlen. Dergleichen vorgeſchlagene Heyrath
iſt auch bißweilen von den Hoch-Fuͤrſtlichen El-
tern oder Angehoͤrigen, wegen der beyderſeits noch
unzeitigen Jahre, nebſt gebuͤhrender Danckſagung
durch eine hoͤfliche Vorſtellung declinirt worden.
Zu Zeiten wird bey dergleichen Fall in den Ehe-
Stifftungen beredet, daß der Braͤutigam der
Braut, nach Verflieſſung ſechs oder acht Jahre,
wofern inzwiſchen keine weitere prorogation er-
folgt, zu ſeinem ehelichen Gemahl nehmen, und
keine andre Gemahlin haben ſoll. Es wird auch
wohl eine Conventions-Strafe darauf geſetzt, daß
auf den Fall da einer von dieſen beyden contrahi-
renden, und zwar in einigen Puncten, dieſen nicht
nachgehen oder ſich ſaͤumig dabey erweiſen wuͤrde,
dem andern ſo und ſo viel bezahlen ſolte.
§. 5. Gehen die unter den Fuͤrſtlichen Perſo-
nen verabredeten Verloͤbniſſe wieder zuruͤck, ſie
moͤgen nun unter denen die von juͤngern oder aͤl-
tern Jahren ſind, ſeyn geſchloſſen worden, ſo wer-
den gemeiniglich die Præſente und Verſprechungs-
Pfaͤnder wieder zuruͤck genommen.
§. 6.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/158>, abgerufen am 24.11.2024.
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