§. 6. Die Anwerbung um die Hoch-Fürstliche Braut, geschicht bißweilen von einem Printzen selbst bey den Hoch-Fürstlichen Eltern, Vormun- den oder andern Angehörigen, unter deren Dire- ction die Princeßin stehet. Jedoch ist es bey Vermählung eines Römischen Kaysers oder Kö- nigs durch eine lange Observanz hergebracht, daß derselbe niemahls persönlich oder unmittelbahr in seinen Nahmen um die Braut, und künfftige Ge- mahlin, so nur Hertzoglichen oder Reichs-Fürstli- chen Herkommens ist, anwirbt, oder anhalten läst, sondern es wird allezeit ein Churfürst oder andrer grosse Fürst ersucht, bey dieser Heyraths-Hand- lung einen Unterhändler oder Procurator abzuge- ben. Diese Observanz rühret aus einer beson- dern Praerogativ her, die sich ein Römischer Kay- ser oder König als Ober-Haupt des gantzen Rö- mischen Reichs vor andern grossen Puissancen vor- behält.
§. 7. Gemeiniglich wird ein grosser Minister als Abgesandter mit einem Creditiv und Voll- macht von dem Fürsten selbst, oder von seinem Herrn Vater an den fremden Hof abgeschickt, um bey den Hoch-Fürstlichen Eltern oder ihren An- verwandten, und zugleich bey der Princeßin selbst anzuwerben, und das Ja-Wort zu hohlen, und die übrigen Tractaten als die Ehe-Stifftungen, Wit- thums-Verschreibungen, Verzicht-Briefen, Leib- gedings, Wiederfalls, Gewissens-Freyheits und andre Versicherungen auszuwechseln und zu re-
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Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
§. 6. Die Anwerbung um die Hoch-Fuͤrſtliche Braut, geſchicht bißweilen von einem Printzen ſelbſt bey den Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern, Vormun- den oder andern Angehoͤrigen, unter deren Dire- ction die Princeßin ſtehet. Jedoch iſt es bey Vermaͤhlung eines Roͤmiſchen Kayſers oder Koͤ- nigs durch eine lange Obſervanz hergebracht, daß derſelbe niemahls perſoͤnlich oder unmittelbahr in ſeinen Nahmen um die Braut, und kuͤnfftige Ge- mahlin, ſo nur Hertzoglichen oder Reichs-Fuͤrſtli- chen Herkommens iſt, anwirbt, oder anhalten laͤſt, ſondern es wird allezeit ein Churfuͤrſt oder andrer groſſe Fuͤrſt erſucht, bey dieſer Heyraths-Hand- lung einen Unterhaͤndler oder Procurator abzuge- ben. Dieſe Obſervanz ruͤhret aus einer beſon- dern Prærogativ her, die ſich ein Roͤmiſcher Kay- ſer oder Koͤnig als Ober-Haupt des gantzen Roͤ- miſchen Reichs vor andern groſſen Puiſſancen vor- behaͤlt.
§. 7. Gemeiniglich wird ein groſſer Miniſter als Abgeſandter mit einem Creditiv und Voll- macht von dem Fuͤrſten ſelbſt, oder von ſeinem Herrn Vater an den fremden Hof abgeſchickt, um bey den Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern oder ihren An- verwandten, und zugleich bey der Princeßin ſelbſt anzuwerben, und das Ja-Wort zu hohlen, und die uͤbrigen Tractaten als die Ehe-Stifftungen, Wit- thums-Verſchreibungen, Verzicht-Briefen, Leib- gedings, Wiederfalls, Gewiſſens-Freyheits und andre Verſicherungen auszuwechſeln und zu re-
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Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
§. 6. Die Anwerbung um die Hoch-Fuͤrſtliche
Braut, geſchicht bißweilen von einem Printzen
ſelbſt bey den Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern, Vormun-
den oder andern Angehoͤrigen, unter deren Dire-
ction die Princeßin ſtehet. Jedoch iſt es bey
Vermaͤhlung eines Roͤmiſchen Kayſers oder Koͤ-
nigs durch eine lange Obſervanz hergebracht, daß
derſelbe niemahls perſoͤnlich oder unmittelbahr in
ſeinen Nahmen um die Braut, und kuͤnfftige Ge-
mahlin, ſo nur Hertzoglichen oder Reichs-Fuͤrſtli-
chen Herkommens iſt, anwirbt, oder anhalten laͤſt,
ſondern es wird allezeit ein Churfuͤrſt oder andrer
groſſe Fuͤrſt erſucht, bey dieſer Heyraths-Hand-
lung einen Unterhaͤndler oder Procurator abzuge-
ben. Dieſe Obſervanz ruͤhret aus einer beſon-
dern Prærogativ her, die ſich ein Roͤmiſcher Kay-
ſer oder Koͤnig als Ober-Haupt des gantzen Roͤ-
miſchen Reichs vor andern groſſen Puiſſancen vor-
behaͤlt.
§. 7. Gemeiniglich wird ein groſſer Miniſter
als Abgeſandter mit einem Creditiv und Voll-
macht von dem Fuͤrſten ſelbſt, oder von ſeinem
Herrn Vater an den fremden Hof abgeſchickt, um
bey den Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern oder ihren An-
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anzuwerben, und das Ja-Wort zu hohlen, und die
uͤbrigen Tractaten als die Ehe-Stifftungen, Wit-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/159>, abgerufen am 21.11.2024.
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