edle und tugendhaffte Catharinam von Brand- stein benennte.
§. 43. Bißweilen schlüssen sie mit einer Person geringern Standes eine Heyrath ad morganati- cam, zuweilen auch justum matrimonium, darü- ber es denn unter den Hoch-Fürstlichen Herren Vettern, zumahl unter denen, die einsten eine Suc- cession zu hoffen hätten, zu mancherley Jrrungen und Disputen kömmt. Bißweilen errichten sie, um die auf sie gestammte Fürstliche Dignitaet, Würde und Hoheit bestens zu erhalten, mit ihrer Ehegenoßin ein solch Pactum, daß zwar diese Per- son als ihr rechtes Eh-Gemahl seyn und bleiben soll, iedoch mit dem Versprechen, daß dieselbe, ver- mittelst dieser ehelichen Verpflichtung, keines weges in den Fürsten-Grafen- oder Freyen Stand erho- ben werden, sondern bey ihren angebohrnen alten Adelichen Stand verbleiben soll, sich daher auch des Fürstlichen Nahmens/ Wapens/ Tituls, Ehre und Würden zugleich enthalten, ingleichen daß die Kinder und Kindes-Kinder in infinitum bey dem Adel-Stande verbleiben, sich aller Fürstlichen Praerogativen enthalten, und ihre Nachkommen mit einem gewissen verglichnen Nahmen zufrieden, und den andern Fürsten, wie andere Adeliche Va- sallen unterworffen seyn, sie vor ihre ordentliche Obrigkeit erkennen, und ihnen treu, hold und ge- wärtig seyn sollen. Ertz-Hertzog Ferdinand von Oesterreich, Kaysers Ferdinandi I. Sohn, ver- mählte sich mit Philippina Welserin, aus den Ge-
schlech-
Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
edle und tugendhaffte Catharinam von Brand- ſtein benennte.
§. 43. Bißweilen ſchluͤſſen ſie mit einer Perſon geringern Standes eine Heyrath ad morganati- cam, zuweilen auch juſtum matrimonium, daruͤ- ber es denn unter den Hoch-Fuͤrſtlichen Herren Vettern, zumahl unter denen, die einſten eine Suc- ceſſion zu hoffen haͤtten, zu mancherley Jrrungen und Diſputen koͤmmt. Bißweilen errichten ſie, um die auf ſie geſtammte Fuͤrſtliche Dignitæt, Wuͤrde und Hoheit beſtens zu erhalten, mit ihrer Ehegenoßin ein ſolch Pactum, daß zwar dieſe Per- ſon als ihr rechtes Eh-Gemahl ſeyn und bleiben ſoll, iedoch mit dem Verſprechen, daß dieſelbe, ver- mittelſt dieſer ehelichen Verpflichtung, keines weges in den Fuͤrſten-Grafen- oder Freyen Stand erho- ben werden, ſondern bey ihren angebohrnen alten Adelichen Stand verbleiben ſoll, ſich daher auch des Fuͤrſtlichen Nahmens/ Wapens/ Tituls, Ehre und Wuͤrden zugleich enthalten, ingleichen daß die Kinder und Kindes-Kinder in infinitum bey dem Adel-Stande verbleiben, ſich aller Fuͤrſtlichen Prærogativen enthalten, und ihre Nachkommen mit einem gewiſſen verglichnen Nahmen zufrieden, und den andern Fuͤrſten, wie andere Adeliche Va- ſallen unterworffen ſeyn, ſie vor ihre ordentliche Obrigkeit erkennen, und ihnen treu, hold und ge- waͤrtig ſeyn ſollen. Ertz-Hertzog Ferdinand von Oeſterreich, Kayſers Ferdinandi I. Sohn, ver- maͤhlte ſich mit Philippina Welſerin, aus den Ge-
ſchlech-
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Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
edle und tugendhaffte Catharinam von Brand-
ſtein benennte.
§. 43. Bißweilen ſchluͤſſen ſie mit einer Perſon
geringern Standes eine Heyrath ad morganati-
cam, zuweilen auch juſtum matrimonium, daruͤ-
ber es denn unter den Hoch-Fuͤrſtlichen Herren
Vettern, zumahl unter denen, die einſten eine Suc-
ceſſion zu hoffen haͤtten, zu mancherley Jrrungen
und Diſputen koͤmmt. Bißweilen errichten ſie,
um die auf ſie geſtammte Fuͤrſtliche Dignitæt,
Wuͤrde und Hoheit beſtens zu erhalten, mit ihrer
Ehegenoßin ein ſolch Pactum, daß zwar dieſe Per-
ſon als ihr rechtes Eh-Gemahl ſeyn und bleiben
ſoll, iedoch mit dem Verſprechen, daß dieſelbe, ver-
mittelſt dieſer ehelichen Verpflichtung, keines weges
in den Fuͤrſten-Grafen- oder Freyen Stand erho-
ben werden, ſondern bey ihren angebohrnen alten
Adelichen Stand verbleiben ſoll, ſich daher auch
des Fuͤrſtlichen Nahmens/ Wapens/ Tituls, Ehre
und Wuͤrden zugleich enthalten, ingleichen daß die
Kinder und Kindes-Kinder in infinitum bey dem
Adel-Stande verbleiben, ſich aller Fuͤrſtlichen
Prærogativen enthalten, und ihre Nachkommen
mit einem gewiſſen verglichnen Nahmen zufrieden,
und den andern Fuͤrſten, wie andere Adeliche Va-
ſallen unterworffen ſeyn, ſie vor ihre ordentliche
Obrigkeit erkennen, und ihnen treu, hold und ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/181>, abgerufen am 21.11.2024.
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