dagegen, und versichert, alles bestmöglichst in Ob- acht zu nehmen. Es geschicht auch wohl, daß der Hoch-Fürstliche Herr Vater oder Frau Mutter noch über dieses in einer besondern Rede so wohl dem Printzen als dem Hofmeister zu Beobachtung ihrer Pflichten anmahnen.
§. 14. Es werden bißweilen zwey Hofmeister gesetzt, als ein Unter-Hofmeister und ein Ober- Gouverneur, und erwehlet man hierzu geschickte und erfahrne Welt- und Staats-Leute; insonder- heit sucht man zum Ober-Gouverneur einen sol- chen Ministre aus, der ein homme de lettres, und zugleich ein guter Hof- und Staats-Mann, oder ein braver Soldate. Sie bekommen beyde von den Durchlauchtigsten Eltern ihre Instructiones. Der Ober-Gouverneur hat die General-Aufsicht über den Printzen und seine gantze Hofstatt, von ihm dependirt der Unter-Hofmeister, er regulirt die gantze Auferziehung; es muß ihm alles, was den Printzen und seinen Hof angehet, hinterbracht werden, iedoch hat er nicht nöthig, um die Person des Printzen stets zu seyn, sondern dieses kommt mehr dem Unter-Hofmeister zu.
§. 13. Uber diese Hofmeister werden die Prin- tzen einem Informatori oder Lehrmeister zur Infor- mation übergeben, der ihnen die Grundsätze der Religion, die Lateinische Sprache und andere Wis- senschafften beybringen muß. Die Informatores werden auch bißweilen abgetheilt in Ober-Infor- matores und Unter-Informatores. An einigen
Höfen
I. Theil. XII. Capitul.
dagegen, und verſichert, alles beſtmoͤglichſt in Ob- acht zu nehmen. Es geſchicht auch wohl, daß der Hoch-Fuͤrſtliche Herr Vater oder Frau Mutter noch uͤber dieſes in einer beſondern Rede ſo wohl dem Printzen als dem Hofmeiſter zu Beobachtung ihrer Pflichten anmahnen.
§. 14. Es werden bißweilen zwey Hofmeiſter geſetzt, als ein Unter-Hofmeiſter und ein Ober- Gouverneur, und erwehlet man hierzu geſchickte und erfahrne Welt- und Staats-Leute; inſonder- heit ſucht man zum Ober-Gouverneur einen ſol- chen Miniſtre aus, der ein homme de lettres, und zugleich ein guter Hof- und Staats-Mann, oder ein braver Soldate. Sie bekommen beyde von den Durchlauchtigſten Eltern ihre Inſtructiones. Der Ober-Gouverneur hat die General-Aufſicht uͤber den Printzen und ſeine gantze Hofſtatt, von ihm dependirt der Unter-Hofmeiſter, er regulirt die gantze Auferziehung; es muß ihm alles, was den Printzen und ſeinen Hof angehet, hinterbracht werden, iedoch hat er nicht noͤthig, um die Perſon des Printzen ſtets zu ſeyn, ſondern dieſes kommt mehr dem Unter-Hofmeiſter zu.
§. 13. Uber dieſe Hofmeiſter werden die Prin- tzen einem Informatori oder Lehrmeiſter zur Infor- mation uͤbergeben, der ihnen die Grundſaͤtze der Religion, die Lateiniſche Sprache und andere Wiſ- ſenſchafften beybringen muß. Die Informatores werden auch bißweilen abgetheilt in Ober-Infor- matores und Unter-Informatores. An einigen
Hoͤfen
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I. Theil. XII. Capitul.
dagegen, und verſichert, alles beſtmoͤglichſt in Ob-
acht zu nehmen. Es geſchicht auch wohl, daß der
Hoch-Fuͤrſtliche Herr Vater oder Frau Mutter
noch uͤber dieſes in einer beſondern Rede ſo wohl
dem Printzen als dem Hofmeiſter zu Beobachtung
ihrer Pflichten anmahnen.
§. 14. Es werden bißweilen zwey Hofmeiſter
geſetzt, als ein Unter-Hofmeiſter und ein Ober-
Gouverneur, und erwehlet man hierzu geſchickte
und erfahrne Welt- und Staats-Leute; inſonder-
heit ſucht man zum Ober-Gouverneur einen ſol-
chen Miniſtre aus, der ein homme de lettres, und
zugleich ein guter Hof- und Staats-Mann, oder
ein braver Soldate. Sie bekommen beyde von
den Durchlauchtigſten Eltern ihre Inſtructiones.
Der Ober-Gouverneur hat die General-Aufſicht
uͤber den Printzen und ſeine gantze Hofſtatt, von
ihm dependirt der Unter-Hofmeiſter, er regulirt
die gantze Auferziehung; es muß ihm alles, was
den Printzen und ſeinen Hof angehet, hinterbracht
werden, iedoch hat er nicht noͤthig, um die Perſon
des Printzen ſtets zu ſeyn, ſondern dieſes kommt
mehr dem Unter-Hofmeiſter zu.
§. 13. Uber dieſe Hofmeiſter werden die Prin-
tzen einem Informatori oder Lehrmeiſter zur Infor-
mation uͤbergeben, der ihnen die Grundſaͤtze der
Religion, die Lateiniſche Sprache und andere Wiſ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/226>, abgerufen am 21.11.2024.
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