ner frembden Puissance oder Republic Krieges- Dienste anzunehmen, und avanciren nachgehends von einer hohen Charge zu der andern. Andere die wegen ihrer Erkenntniß in der Staats-Wissen- schafft grosse Renomme in der Welt erlangt, wer- den von dem höchsten Souverains zu den wichtig- sten Civil Chargen gezogen, und entweder zu Prae- sidenten in den ansehnlichsten Collegiis, oder zu Ober-Land-Drosten, Gouverneurs und Statt- haltern gewisser Provincien declarirt. Den Erb- Printzen wird nach und nach ein Theil der Hoch- Fürstlichen Landes-Regierung mit aufgetragen, sie werden zu den geheimesten Conferenzen gezo- gen, und helffen vielmahls als Directores des Ge- heimbden Raths-Collegii das Heyl der Untertha- nen mit ihren Hoch-Fürstlichen Herrn Vätern zu- gleich besorgen, und seine schwehre Regiments- Last erleichtern.
§. 29. Nach Belieben des Regentens und nach Beschaffenheit der Höfe und dessen Umstände, wird dem Erb-Printzen entweder eine eigene und besondere Hof-Statt zugeordnet, und eine eigene Tafel bestellt, wenn sie anfangen ihre mündigen Jahre zu erreichen, oder müssen sich bißweilen mit dem von ihren Hoch-Fürstlichen Eltern ihnen gewidmeten appointement, und den wenigen ih- nen zugegebenen Bedienten eine lange Zeit behelf- fen, ob sie schon vermählet, und wiederum andere Hoch-Fürstliche Descendenten haben.
Das
I. Theil. XII. Capitul.
ner frembden Puiſſance oder Republic Krieges- Dienſte anzunehmen, und avanciren nachgehends von einer hohen Charge zu der andern. Andere die wegen ihrer Erkenntniß in der Staats-Wiſſen- ſchafft groſſe Renomme in der Welt erlangt, wer- den von dem hoͤchſten Souverains zu den wichtig- ſten Civil Chargen gezogen, und entweder zu Præ- ſidenten in den anſehnlichſten Collegiis, oder zu Ober-Land-Droſten, Gouverneurs und Statt- haltern gewiſſer Provincien declarirt. Den Erb- Printzen wird nach und nach ein Theil der Hoch- Fuͤrſtlichen Landes-Regierung mit aufgetragen, ſie werden zu den geheimeſten Conferenzen gezo- gen, und helffen vielmahls als Directores des Ge- heimbden Raths-Collegii das Heyl der Untertha- nen mit ihren Hoch-Fuͤrſtlichen Herrn Vaͤtern zu- gleich beſorgen, und ſeine ſchwehre Regiments- Laſt erleichtern.
§. 29. Nach Belieben des Regentens und nach Beſchaffenheit der Hoͤfe und deſſen Umſtaͤnde, wird dem Erb-Printzen entweder eine eigene und beſondere Hof-Statt zugeordnet, und eine eigene Tafel beſtellt, wenn ſie anfangen ihre muͤndigen Jahre zu erreichen, oder muͤſſen ſich bißweilen mit dem von ihren Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern ihnen gewidmeten appointement, und den wenigen ih- nen zugegebenen Bedienten eine lange Zeit behelf- fen, ob ſie ſchon vermaͤhlet, und wiederum andere Hoch-Fuͤrſtliche Deſcendenten haben.
Das
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I. Theil. XII. Capitul.
ner frembden Puiſſance oder Republic Krieges-
Dienſte anzunehmen, und avanciren nachgehends
von einer hohen Charge zu der andern. Andere
die wegen ihrer Erkenntniß in der Staats-Wiſſen-
ſchafft groſſe Renomme in der Welt erlangt, wer-
den von dem hoͤchſten Souverains zu den wichtig-
ſten Civil Chargen gezogen, und entweder zu Præ-
ſidenten in den anſehnlichſten Collegiis, oder zu
Ober-Land-Droſten, Gouverneurs und Statt-
haltern gewiſſer Provincien declarirt. Den Erb-
Printzen wird nach und nach ein Theil der Hoch-
Fuͤrſtlichen Landes-Regierung mit aufgetragen,
ſie werden zu den geheimeſten Conferenzen gezo-
gen, und helffen vielmahls als Directores des Ge-
heimbden Raths-Collegii das Heyl der Untertha-
nen mit ihren Hoch-Fuͤrſtlichen Herrn Vaͤtern zu-
gleich beſorgen, und ſeine ſchwehre Regiments-
Laſt erleichtern.
§. 29. Nach Belieben des Regentens und nach
Beſchaffenheit der Hoͤfe und deſſen Umſtaͤnde,
wird dem Erb-Printzen entweder eine eigene und
beſondere Hof-Statt zugeordnet, und eine eigene
Tafel beſtellt, wenn ſie anfangen ihre muͤndigen
Jahre zu erreichen, oder muͤſſen ſich bißweilen mit
dem von ihren Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern ihnen
gewidmeten appointement, und den wenigen ih-
nen zugegebenen Bedienten eine lange Zeit behelf-
fen, ob ſie ſchon vermaͤhlet, und wiederum andere
Hoch-Fuͤrſtliche Deſcendenten haben.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/238>, abgerufen am 21.11.2024.
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