tzen, die nur aus Fürstlichen Geblüth entsprossen, vermählet würden, es wäre denn daß sie aus be- sondern Raisons freywillig diesem Ceremoniel renunciren wolten. Man muß sich wundern, daß die Ertz-Hertzoge und Ertz-Hertzoginnen von Oesterreich für den andern Printzen von Teutsch- land keinen Unterscheid haben, indem sie nur den Nahmen Durchlauchtigkeit annehmen, ohne daß die Aelteste Ertz-Hertzogin die grosse Frau genennt wird. Was wäre billiger, als daß die Kinder des Kaysers sich den Titul Königlicher Hoheit bedien- ten. Wenn man auch gleich sagen wolte, daß sie diesen Titul deswegen nicht brauchen könten, weil das Kayserthum nicht erblich wäre, so sind sie doch Erb-Printzen und Erb-Princeßinnen von Ungarn und Böhmen, krafft deren beyden Reiche ihnen dieser Titul mit Recht gebühret.
§. 6. Den Königlichen oder Fürstlichen Prin- ceßinnen ist gemeiniglich von sehr langen Zeiten her, nach den Fundamental-Gesetzen des Reichs und Verfassungen des Landes, eine gewisse bestän- dige Summe Geldes zum Heyraths-Guth und zur Ausstattung ausgemacht. Es pflegen aber die Königlichen oder Hoch-Fürstlichen Eltern, wenn sie viel eingesammlet, oder vor ihre Töchter und künfftigen Schwieger-Söhne besondere Inclina- tion haben, aus ihrem eigenen Vermögen bey die- ser Summe noch ein grosses zuzusetzen. So wer- den auch bißweilen in einigen Ländern die Untertha- nen zur Aussteuer durch eine besondere Art der Col- lecten angehalten.
§. 7.
I. Theil. XIII. Capitul.
tzen, die nur aus Fuͤrſtlichen Gebluͤth entſproſſen, vermaͤhlet wuͤrden, es waͤre denn daß ſie aus be- ſondern Raiſons freywillig dieſem Ceremoniel renunciren wolten. Man muß ſich wundern, daß die Ertz-Hertzoge und Ertz-Hertzoginnen von Oeſterreich fuͤr den andern Printzen von Teutſch- land keinen Unterſcheid haben, indem ſie nur den Nahmen Durchlauchtigkeit annehmen, ohne daß die Aelteſte Ertz-Hertzogin die groſſe Frau genennt wird. Was waͤre billiger, als daß die Kinder des Kayſers ſich den Titul Koͤniglicher Hoheit bedien- ten. Wenn man auch gleich ſagen wolte, daß ſie dieſen Titul deswegen nicht brauchen koͤnten, weil das Kayſerthum nicht erblich waͤre, ſo ſind ſie doch Erb-Printzen und Erb-Princeßinnen von Ungarn und Boͤhmen, krafft deren beyden Reiche ihnen dieſer Titul mit Recht gebuͤhret.
§. 6. Den Koͤniglichen oder Fuͤrſtlichen Prin- ceßinnen iſt gemeiniglich von ſehr langen Zeiten her, nach den Fundamental-Geſetzen des Reichs und Verfaſſungen des Landes, eine gewiſſe beſtaͤn- dige Summe Geldes zum Heyraths-Guth und zur Ausſtattung ausgemacht. Es pflegen aber die Koͤniglichen oder Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern, wenn ſie viel eingeſammlet, oder vor ihre Toͤchter und kuͤnfftigen Schwieger-Soͤhne beſondere Inclina- tion haben, aus ihrem eigenen Vermoͤgen bey die- ſer Summe noch ein groſſes zuzuſetzen. So wer- den auch bißweilen in einigen Laͤndern die Untertha- nen zur Ausſteuer durch eine beſondere Art der Col- lecten angehalten.
§. 7.
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I. Theil. XIII. Capitul.
tzen, die nur aus Fuͤrſtlichen Gebluͤth entſproſſen,
vermaͤhlet wuͤrden, es waͤre denn daß ſie aus be-
ſondern Raiſons freywillig dieſem Ceremoniel
renunciren wolten. Man muß ſich wundern,
daß die Ertz-Hertzoge und Ertz-Hertzoginnen von
Oeſterreich fuͤr den andern Printzen von Teutſch-
land keinen Unterſcheid haben, indem ſie nur den
Nahmen Durchlauchtigkeit annehmen, ohne daß
die Aelteſte Ertz-Hertzogin die groſſe Frau genennt
wird. Was waͤre billiger, als daß die Kinder des
Kayſers ſich den Titul Koͤniglicher Hoheit bedien-
ten. Wenn man auch gleich ſagen wolte, daß ſie
dieſen Titul deswegen nicht brauchen koͤnten, weil
das Kayſerthum nicht erblich waͤre, ſo ſind ſie doch
Erb-Printzen und Erb-Princeßinnen von Ungarn
und Boͤhmen, krafft deren beyden Reiche ihnen
dieſer Titul mit Recht gebuͤhret.
§. 6. Den Koͤniglichen oder Fuͤrſtlichen Prin-
ceßinnen iſt gemeiniglich von ſehr langen Zeiten
her, nach den Fundamental-Geſetzen des Reichs
und Verfaſſungen des Landes, eine gewiſſe beſtaͤn-
dige Summe Geldes zum Heyraths-Guth und zur
Ausſtattung ausgemacht. Es pflegen aber die
Koͤniglichen oder Hoch-Fuͤrſtlichen Eltern, wenn
ſie viel eingeſammlet, oder vor ihre Toͤchter und
kuͤnfftigen Schwieger-Soͤhne beſondere Inclina-
tion haben, aus ihrem eigenen Vermoͤgen bey die-
ſer Summe noch ein groſſes zuzuſetzen. So wer-
den auch bißweilen in einigen Laͤndern die Untertha-
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§. 7.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/242>, abgerufen am 24.11.2024.
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