Fürstlichen Beamten, und allen den Einwohnern desselben Ortes, ihrem Fürstlichen Stande gemäß höflich und ehrerbietig tractirt werden.
§. 17. Andern wird nicht allein die Jurisdi- ction, das ist, die Ober- und Unter-Gerichtsbar- keit über das zu ihrer Apanage ausgesetzte Amt über- lassen, sondern auch das völlige Oeconomie-We- sen, so daß sie durch die Administration des Amtes ihre Apanagen-Gelder bekommen. Bey man- chen Fürstlichen Häusern in Teutschland sind die Seniorate eingeführet, vermöge welcher demjenigen von den Agnaten, so in diesem Hoch-Fürstlichen Hause der älteste an Jahren ist, nach gewissen al- ten hergebrachten Pactis, Gewohnheiten und Ob- servanzen besondere Jura zustehen.
§. 18. Die apanagirten Hoch-Fürstlichen Her- ren Gebrüder und Agnaten haben ein gemeinschafft- liches Archiv, zu welchem ein jeder von ihnen einen besondern Schlüssel besitzt, und welchem ein ge- meinschafftlicher Archivarius vorstehet, der in den Pflichten des gantzen Hoch-Fürstlichen Hauses stehet. So ist auch das Erb-Begräbniß oder die Fürstliche Leichen-Grufft vor das gantze Hoch- Fürstliche Hauß bestimmt. Nicht weniger wer- den die Hoch-Fürstlichen Anverwandten in die Kirchen-Gebether mit eingeschlossen, wiewohl gar offters Streitigkeiten sich darüber ereignen, weil sie bißweilen verlangen, daß sie mit Nahmen und mit ihren besondern Häusern ausgedruckt werden; die regierenden Linien hingegen wollen ihnen dieses
nicht
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Von der Hochfuͤrſtl. Familie uͤberhaupt.
Fuͤrſtlichen Beamten, und allen den Einwohnern deſſelben Ortes, ihrem Fuͤrſtlichen Stande gemaͤß hoͤflich und ehrerbietig tractirt werden.
§. 17. Andern wird nicht allein die Jurisdi- ction, das iſt, die Ober- und Unter-Gerichtsbar- keit uͤber das zu ihrer Apanage ausgeſetzte Amt uͤber- laſſen, ſondern auch das voͤllige Oeconomie-We- ſen, ſo daß ſie durch die Adminiſtration des Amtes ihre Apanagen-Gelder bekommen. Bey man- chen Fuͤrſtlichen Haͤuſern in Teutſchland ſind die Seniorate eingefuͤhret, vermoͤge welcher demjenigen von den Agnaten, ſo in dieſem Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſe der aͤlteſte an Jahren iſt, nach gewiſſen al- ten hergebrachten Pactis, Gewohnheiten und Ob- ſervanzen beſondere Jura zuſtehen.
§. 18. Die apanagirten Hoch-Fuͤrſtlichen Her- ren Gebruͤder und Agnaten haben ein gemeinſchafft- liches Archiv, zu welchem ein jeder von ihnen einen beſondern Schluͤſſel beſitzt, und welchem ein ge- meinſchafftlicher Archivarius vorſtehet, der in den Pflichten des gantzen Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes ſtehet. So iſt auch das Erb-Begraͤbniß oder die Fuͤrſtliche Leichen-Grufft vor das gantze Hoch- Fuͤrſtliche Hauß beſtimmt. Nicht weniger wer- den die Hoch-Fuͤrſtlichen Anverwandten in die Kirchen-Gebether mit eingeſchloſſen, wiewohl gar offters Streitigkeiten ſich daruͤber ereignen, weil ſie bißweilen verlangen, daß ſie mit Nahmen und mit ihren beſondern Haͤuſern ausgedruckt werden; die regierenden Linien hingegen wollen ihnen dieſes
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Von der Hochfuͤrſtl. Familie uͤberhaupt.
Fuͤrſtlichen Beamten, und allen den Einwohnern
deſſelben Ortes, ihrem Fuͤrſtlichen Stande gemaͤß
hoͤflich und ehrerbietig tractirt werden.
§. 17. Andern wird nicht allein die Jurisdi-
ction, das iſt, die Ober- und Unter-Gerichtsbar-
keit uͤber das zu ihrer Apanage ausgeſetzte Amt uͤber-
laſſen, ſondern auch das voͤllige Oeconomie-We-
ſen, ſo daß ſie durch die Adminiſtration des Amtes
ihre Apanagen-Gelder bekommen. Bey man-
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Seniorate eingefuͤhret, vermoͤge welcher demjenigen
von den Agnaten, ſo in dieſem Hoch-Fuͤrſtlichen
Hauſe der aͤlteſte an Jahren iſt, nach gewiſſen al-
ten hergebrachten Pactis, Gewohnheiten und Ob-
ſervanzen beſondere Jura zuſtehen.
§. 18. Die apanagirten Hoch-Fuͤrſtlichen Her-
ren Gebruͤder und Agnaten haben ein gemeinſchafft-
liches Archiv, zu welchem ein jeder von ihnen einen
beſondern Schluͤſſel beſitzt, und welchem ein ge-
meinſchafftlicher Archivarius vorſtehet, der in den
Pflichten des gantzen Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes
ſtehet. So iſt auch das Erb-Begraͤbniß oder die
Fuͤrſtliche Leichen-Grufft vor das gantze Hoch-
Fuͤrſtliche Hauß beſtimmt. Nicht weniger wer-
den die Hoch-Fuͤrſtlichen Anverwandten in die
Kirchen-Gebether mit eingeſchloſſen, wiewohl gar
offters Streitigkeiten ſich daruͤber ereignen, weil ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/249>, abgerufen am 21.11.2024.
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