§. 9. Sie verclausuliren ihre Testamenta zu deren Festhaltung und Beobachtung mit den aller- bündigsten Ausdruckungen, die sie nur finden kön- nen, und bißweilen wohl gar mit entsetzlichen Flü- chen und Execrationen/ die sich unterstehen wür- den, auf einigerley Art und Weise sie zu violiren, oder denselben zu nahe zu treten. Also legte die Rußische Kayserin Catharina Alexieiewna, in dem XIV. Articul ihres Testaments einen grossen Fluch auf diejenigen, von ihren Kindern und von ihrer Fa- milie, die nicht ihr Testament ihrer Intention ge- mäß, fest halten, sondern es behindern wolten.
§. 10. Damit sie auch desto sicherer seyn, daß ihr letzter Wille nach ihrem Ableben in allen und ieden Puncten und Clausulen werde erfüllet wer- den, so verordnen sie in ihren Testamenten gewis- se Executores. Bißweilen constituiren sie ihre Gemahlinnen dazu/ und unterschiedene in dem Te- stament specificirte grosse Ministres, und befehlen ihnen an, daß sie bey allen und ieden, die sich in ih- ren Königreichen, Staaten und Herrschafften be- finden, oder auch allen den Auswärtigen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, auf einigerley Weise an dem künfftigen Regiment einig Antheil haben möchten, es zur Valor und zur Ausführung solten bringen helffen.
§. 11. Oeffters werden auch fremde Puissancen und Fürsten zu Executoren der Testamente ernen- net, und ist einer von ihnen der Principal-Execu- tor. Vielmahls schreiben die Fürsten eigenhän-
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Von Teſtam., deren Aufr. Publ. u. Exec.
§. 9. Sie verclauſuliren ihre Teſtamenta zu deren Feſthaltung und Beobachtung mit den aller- buͤndigſten Ausdruckungen, die ſie nur finden koͤn- nen, und bißweilen wohl gar mit entſetzlichen Fluͤ- chen und Execrationen/ die ſich unterſtehen wuͤr- den, auf einigerley Art und Weiſe ſie zu violiren, oder denſelben zu nahe zu treten. Alſo legte die Rußiſche Kayſerin Catharina Alexieiewna, in dem XIV. Articul ihres Teſtaments einen groſſen Fluch auf diejenigen, von ihren Kindern und von ihrer Fa- milie, die nicht ihr Teſtament ihrer Intention ge- maͤß, feſt halten, ſondern es behindern wolten.
§. 10. Damit ſie auch deſto ſicherer ſeyn, daß ihr letzter Wille nach ihrem Ableben in allen und ieden Puncten und Clauſulen werde erfuͤllet wer- den, ſo verordnen ſie in ihren Teſtamenten gewiſ- ſe Executores. Bißweilen conſtituiren ſie ihre Gemahlinnen dazu/ und unterſchiedene in dem Te- ſtament ſpecificirte groſſe Miniſtres, und befehlen ihnen an, daß ſie bey allen und ieden, die ſich in ih- ren Koͤnigreichen, Staaten und Herrſchafften be- finden, oder auch allen den Auswaͤrtigen, ſie moͤgen Nahmen haben wie ſie wollen, auf einigerley Weiſe an dem kuͤnfftigen Regiment einig Antheil haben moͤchten, es zur Valor und zur Ausfuͤhrung ſolten bringen helffen.
§. 11. Oeffters werden auch fremde Puiſſancen und Fuͤrſten zu Executoren der Teſtamente ernen- net, und iſt einer von ihnen der Principal-Execu- tor. Vielmahls ſchreiben die Fuͤrſten eigenhaͤn-
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Von Teſtam., deren Aufr. Publ. u. Exec.
§. 9. Sie verclauſuliren ihre Teſtamenta zu
deren Feſthaltung und Beobachtung mit den aller-
buͤndigſten Ausdruckungen, die ſie nur finden koͤn-
nen, und bißweilen wohl gar mit entſetzlichen Fluͤ-
chen und Execrationen/ die ſich unterſtehen wuͤr-
den, auf einigerley Art und Weiſe ſie zu violiren,
oder denſelben zu nahe zu treten. Alſo legte die
Rußiſche Kayſerin Catharina Alexieiewna, in dem
XIV. Articul ihres Teſtaments einen groſſen Fluch
auf diejenigen, von ihren Kindern und von ihrer Fa-
milie, die nicht ihr Teſtament ihrer Intention ge-
maͤß, feſt halten, ſondern es behindern wolten.
§. 10. Damit ſie auch deſto ſicherer ſeyn, daß
ihr letzter Wille nach ihrem Ableben in allen und
ieden Puncten und Clauſulen werde erfuͤllet wer-
den, ſo verordnen ſie in ihren Teſtamenten gewiſ-
ſe Executores. Bißweilen conſtituiren ſie ihre
Gemahlinnen dazu/ und unterſchiedene in dem Te-
ſtament ſpecificirte groſſe Miniſtres, und befehlen
ihnen an, daß ſie bey allen und ieden, die ſich in ih-
ren Koͤnigreichen, Staaten und Herrſchafften be-
finden, oder auch allen den Auswaͤrtigen, ſie moͤgen
Nahmen haben wie ſie wollen, auf einigerley Weiſe
an dem kuͤnfftigen Regiment einig Antheil haben
moͤchten, es zur Valor und zur Ausfuͤhrung ſolten
bringen helffen.
§. 11. Oeffters werden auch fremde Puiſſancen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/319>, abgerufen am 22.11.2024.
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