dig an den im Testament zum Principal-Executor ernannten Fürsten, recommendiren ihm das zu- gleich mitgeschickte Testament zu getreuer Ver- wahrung, und bitten es nach seinem Absterben exequiren zu lassen. Hierauf antwortet der de- signirte Executor dem Testatori in höflichen Ter- minis, bedancket sich vor das gute Vertrauen, wünschet daß es zu der ausgebethenen Execution noch lange nicht kommen möchte, versichert anbey, bey dem sich ereignenden Fall alles bestmöglichst zu besorgen, damit die Intention des Testatoris erfüllet werden möchte.
§. 12. Unter den Teutschen Fürsten ists sehr ge- bräuchlich, daß sie in ihren Testamenten gewissen hierzu deputirten Räthen, zu denen sie ein gutes Vertrauen haben, gnädigsten Befehl ertheilen, mit Erinnerung ihrer theuren Pflicht, daß sie über sol- chem Testament halten, und dadurch dero zu Jhrer hochseeligsten Hoch-Fürstlichen Durchlauchtigkeit iederzeit getragene unterthänigste Devotion erzei- gen sollen.
§. 13. Die gecrönten Häupter pflegen die von ihnen verfertigten Testamenta mit besondern So- lennitäten, entweder in ihre Reichs-Archiva bey- legen zu lassen, und thun es ihren Reichs-Ministris und andern, die sie zur Execution ihres letzten Wil- lens bestimmt, kund, damit derselbe nach ihrem Ab- sterben publicirt und erfüllet werden könne, oder übergeben denselben ihren Reichs-Collegiis, Par- laments-Versammlungen, und wie sie nach dem
Unter-
I. Theil. XVII. Capitul.
dig an den im Teſtament zum Principal-Executor ernannten Fuͤrſten, recommendiren ihm das zu- gleich mitgeſchickte Teſtament zu getreuer Ver- wahrung, und bitten es nach ſeinem Abſterben exequiren zu laſſen. Hierauf antwortet der de- ſignirte Executor dem Teſtatori in hoͤflichen Ter- minis, bedancket ſich vor das gute Vertrauen, wuͤnſchet daß es zu der ausgebethenen Execution noch lange nicht kommen moͤchte, verſichert anbey, bey dem ſich ereignenden Fall alles beſtmoͤglichſt zu beſorgen, damit die Intention des Teſtatoris erfuͤllet werden moͤchte.
§. 12. Unter den Teutſchen Fuͤrſten iſts ſehr ge- braͤuchlich, daß ſie in ihren Teſtamenten gewiſſen hierzu deputirten Raͤthen, zu denen ſie ein gutes Vertrauen haben, gnaͤdigſten Befehl ertheilen, mit Erinnerung ihrer theuren Pflicht, daß ſie uͤber ſol- chem Teſtament halten, und dadurch dero zu Jhrer hochſeeligſten Hoch-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit iederzeit getragene unterthaͤnigſte Devotion erzei- gen ſollen.
§. 13. Die gecroͤnten Haͤupter pflegen die von ihnen verfertigten Teſtamenta mit beſondern So- lennitaͤten, entweder in ihre Reichs-Archiva bey- legen zu laſſen, und thun es ihren Reichs-Miniſtris und andern, die ſie zur Execution ihres letzten Wil- lens beſtimmt, kund, damit derſelbe nach ihrem Ab- ſterben publicirt und erfuͤllet werden koͤnne, oder uͤbergeben denſelben ihren Reichs-Collegiis, Par- laments-Verſammlungen, und wie ſie nach dem
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I. Theil. XVII. Capitul.
dig an den im Teſtament zum Principal-Executor
ernannten Fuͤrſten, recommendiren ihm das zu-
gleich mitgeſchickte Teſtament zu getreuer Ver-
wahrung, und bitten es nach ſeinem Abſterben
exequiren zu laſſen. Hierauf antwortet der de-
ſignirte Executor dem Teſtatori in hoͤflichen Ter-
minis, bedancket ſich vor das gute Vertrauen,
wuͤnſchet daß es zu der ausgebethenen Execution
noch lange nicht kommen moͤchte, verſichert anbey,
bey dem ſich ereignenden Fall alles beſtmoͤglichſt
zu beſorgen, damit die Intention des Teſtatoris
erfuͤllet werden moͤchte.
§. 12. Unter den Teutſchen Fuͤrſten iſts ſehr ge-
braͤuchlich, daß ſie in ihren Teſtamenten gewiſſen
hierzu deputirten Raͤthen, zu denen ſie ein gutes
Vertrauen haben, gnaͤdigſten Befehl ertheilen, mit
Erinnerung ihrer theuren Pflicht, daß ſie uͤber ſol-
chem Teſtament halten, und dadurch dero zu Jhrer
hochſeeligſten Hoch-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit
iederzeit getragene unterthaͤnigſte Devotion erzei-
gen ſollen.
§. 13. Die gecroͤnten Haͤupter pflegen die von
ihnen verfertigten Teſtamenta mit beſondern So-
lennitaͤten, entweder in ihre Reichs-Archiva bey-
legen zu laſſen, und thun es ihren Reichs-Miniſtris
und andern, die ſie zur Execution ihres letzten Wil-
lens beſtimmt, kund, damit derſelbe nach ihrem Ab-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/320>, abgerufen am 22.11.2024.
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