§. 17. Bey den Trauer-Solennitäten werden nicht allein alle Hof-Bedienten schwartz eingeklei- det, nebst den Schweitzern oder andern Traban- ten, die als Garden bey Hofe aufwarten, sondern es bekommt auch die Milice Flöhre an die Fahnen und Trommeln, die mit Jhrer Majestät hohen Nahmen- und Wapen-Schildern behänget wer- den.
§. 18. Die allgemeinen Land-Trauern werden von der Landes-Herrschafft ausgeschrieben, der die Administration des gantzen gemeinen Wesens zu- kommt, und in diesen und andern Stücken mehr die äusserlichen Handlungen der Unterthanen zu regu- liren hat. Wie es sich nun nicht selten zuträgt, daß die Fürsten wegen eines gewissen Fürstenthums in Streit gerathen, also geschiehet es auch bißweilen, daß sich bey Ausschreibung der Land-Trauren Contradictiones erheben, und was der eine aus- geschrieben, von dem andern wieder verbothen wird. Man hat Exempel, daß bey dergleichen Contradi- ctionen die Kirchen mit gewaffneter Hand zuge- schlossen, die Läutung der Glocken mit aller Gewalt hintertrieben, und mancherley vorgenommen wor- den, was die Trauer zu hindern und zu stöhren pflegt. Jn wie weit die Sequestri der Fürstlichen Provintzen, die Fürstlichen Vormünder u. s. w. be- rechtiget die Land-Trauern auszuschreiben, und zu reguliren, untersucht die Lehre von dem Staats- Recht, die sich um dergleichen Sachen zu beküm- mern pflegt.
§. 19.
Von Hof- und Land-Trauern.
§. 17. Bey den Trauer-Solennitaͤten werden nicht allein alle Hof-Bedienten ſchwartz eingeklei- det, nebſt den Schweitzern oder andern Traban- ten, die als Garden bey Hofe aufwarten, ſondern es bekommt auch die Milice Floͤhre an die Fahnen und Trommeln, die mit Jhrer Majeſtaͤt hohen Nahmen- und Wapen-Schildern behaͤnget wer- den.
§. 18. Die allgemeinen Land-Trauern werden von der Landes-Herrſchafft ausgeſchrieben, der die Adminiſtration des gantzen gemeinen Weſens zu- kommt, und in dieſen und andern Stuͤcken mehr die aͤuſſerlichen Handlungen der Unterthanen zu regu- liren hat. Wie es ſich nun nicht ſelten zutraͤgt, daß die Fuͤrſten wegen eines gewiſſen Fuͤrſtenthums in Streit gerathen, alſo geſchiehet es auch bißweilen, daß ſich bey Ausſchreibung der Land-Trauren Contradictiones erheben, und was der eine aus- geſchrieben, von dem andern wieder verbothen wird. Man hat Exempel, daß bey dergleichen Contradi- ctionen die Kirchen mit gewaffneter Hand zuge- ſchloſſen, die Laͤutung der Glocken mit aller Gewalt hintertrieben, und mancherley vorgenommen wor- den, was die Trauer zu hindern und zu ſtoͤhren pflegt. Jn wie weit die Sequeſtri der Fuͤrſtlichen Provintzen, die Fuͤrſtlichen Vormuͤnder u. ſ. w. be- rechtiget die Land-Trauern auszuſchreiben, und zu reguliren, unterſucht die Lehre von dem Staats- Recht, die ſich um dergleichen Sachen zu bekuͤm- mern pflegt.
§. 19.
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Von Hof- und Land-Trauern.
§. 17. Bey den Trauer-Solennitaͤten werden
nicht allein alle Hof-Bedienten ſchwartz eingeklei-
det, nebſt den Schweitzern oder andern Traban-
ten, die als Garden bey Hofe aufwarten, ſondern
es bekommt auch die Milice Floͤhre an die Fahnen
und Trommeln, die mit Jhrer Majeſtaͤt hohen
Nahmen- und Wapen-Schildern behaͤnget wer-
den.
§. 18. Die allgemeinen Land-Trauern werden
von der Landes-Herrſchafft ausgeſchrieben, der die
Adminiſtration des gantzen gemeinen Weſens zu-
kommt, und in dieſen und andern Stuͤcken mehr die
aͤuſſerlichen Handlungen der Unterthanen zu regu-
liren hat. Wie es ſich nun nicht ſelten zutraͤgt, daß
die Fuͤrſten wegen eines gewiſſen Fuͤrſtenthums in
Streit gerathen, alſo geſchiehet es auch bißweilen,
daß ſich bey Ausſchreibung der Land-Trauren
Contradictiones erheben, und was der eine aus-
geſchrieben, von dem andern wieder verbothen wird.
Man hat Exempel, daß bey dergleichen Contradi-
ctionen die Kirchen mit gewaffneter Hand zuge-
ſchloſſen, die Laͤutung der Glocken mit aller Gewalt
hintertrieben, und mancherley vorgenommen wor-
den, was die Trauer zu hindern und zu ſtoͤhren
pflegt. Jn wie weit die Sequeſtri der Fuͤrſtlichen
Provintzen, die Fuͤrſtlichen Vormuͤnder u. ſ. w. be-
rechtiget die Land-Trauern auszuſchreiben, und zu
reguliren, unterſucht die Lehre von dem Staats-
Recht, die ſich um dergleichen Sachen zu bekuͤm-
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§. 19.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/359>, abgerufen am 23.11.2024.
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