denen sie ihre Correspondence auftragen, den Titul der Residenten beyzulegen.
§. 5. Die Secretarii oder Agenten treiben bey den Höfen die Affairen ihrer Herren; Allein in Franckreich bekommen sie keine Audienz bey den König, sondern sie werden nur von den Staats- Secretairs, welchen die ausländischen Sachen vertraut, gehöret, iedoch wird ihnen nach dem Völcker-Recht der Schutz und die Sicherheit der frembden Ministres ertheilt.
§. 6. Es stehet nur den souverainen Fürsten und Staaten zu, den Character eines Ambassa- deurs, Envoye oder Residentens zu ertheilen, im- massen diejenigen, welchen die Stände eines Lan- des oder einer Stadt-Obrigkeit an ihre Herrschafft abschicken, Deputirte genennt werden, und sind sie keines weges vor Ministri publici anzusehen. Jn freyen Handels-Städten als zu Hamburg und Lübeck hat man Kaufleute, welche sich den Titul als Commissarii gewisser Fürster geben lassen, allein in der That sind sie nichts anders als Factors, und solche Leute, denen die Fürsten Commissionen ge- ben, dieses oder jenes vor sie einzukauffen, ihre Brieffe anzunehmen, ihr Geld durch Wechsel fort- zuschaffen, u. s. w. Der Character eines ieden Abgesandten wird theils aus seinen Creditiv und Vollmacht, theils aus der Agnition und Ehren- Bezeugung dessen, an welchen er abgeschickt wird, beurtheilt. Die neuen Nahmen haben bißweilen neue Disputen erregt. Da also die Holländer zu
Zeiten
II. Theil. III. Capitul.
denen ſie ihre Correſpondence auftragen, den Titul der Reſidenten beyzulegen.
§. 5. Die Secretarii oder Agenten treiben bey den Hoͤfen die Affairen ihrer Herren; Allein in Franckreich bekommen ſie keine Audienz bey den Koͤnig, ſondern ſie werden nur von den Staats- Secretairs, welchen die auslaͤndiſchen Sachen vertraut, gehoͤret, iedoch wird ihnen nach dem Voͤlcker-Recht der Schutz und die Sicherheit der frembden Miniſtres ertheilt.
§. 6. Es ſtehet nur den ſouverainen Fuͤrſten und Staaten zu, den Character eines Ambaſſa- deurs, Envoye oder Reſidentens zu ertheilen, im- maſſen diejenigen, welchen die Staͤnde eines Lan- des oder einer Stadt-Obrigkeit an ihre Herrſchafft abſchicken, Deputirte genennt werden, und ſind ſie keines weges vor Miniſtri publici anzuſehen. Jn freyen Handels-Staͤdten als zu Hamburg und Luͤbeck hat man Kaufleute, welche ſich den Titul als Commiſſarii gewiſſer Fuͤrſter geben laſſen, allein in der That ſind ſie nichts anders als Factors, und ſolche Leute, denen die Fuͤrſten Commiſſionen ge- ben, dieſes oder jenes vor ſie einzukauffen, ihre Brieffe anzunehmen, ihr Geld durch Wechſel fort- zuſchaffen, u. ſ. w. Der Character eines ieden Abgeſandten wird theils aus ſeinen Creditiv und Vollmacht, theils aus der Agnition und Ehren- Bezeugung deſſen, an welchen er abgeſchickt wird, beurtheilt. Die neuen Nahmen haben bißweilen neue Diſputen erregt. Da alſo die Hollaͤnder zu
Zeiten
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II. Theil. III. Capitul.
denen ſie ihre Correſpondence auftragen, den
Titul der Reſidenten beyzulegen.
§. 5. Die Secretarii oder Agenten treiben bey
den Hoͤfen die Affairen ihrer Herren; Allein in
Franckreich bekommen ſie keine Audienz bey den
Koͤnig, ſondern ſie werden nur von den Staats-
Secretairs, welchen die auslaͤndiſchen Sachen
vertraut, gehoͤret, iedoch wird ihnen nach dem
Voͤlcker-Recht der Schutz und die Sicherheit
der frembden Miniſtres ertheilt.
§. 6. Es ſtehet nur den ſouverainen Fuͤrſten
und Staaten zu, den Character eines Ambaſſa-
deurs, Envoye oder Reſidentens zu ertheilen, im-
maſſen diejenigen, welchen die Staͤnde eines Lan-
des oder einer Stadt-Obrigkeit an ihre Herrſchafft
abſchicken, Deputirte genennt werden, und ſind ſie
keines weges vor Miniſtri publici anzuſehen. Jn
freyen Handels-Staͤdten als zu Hamburg und
Luͤbeck hat man Kaufleute, welche ſich den Titul als
Commiſſarii gewiſſer Fuͤrſter geben laſſen, allein
in der That ſind ſie nichts anders als Factors, und
ſolche Leute, denen die Fuͤrſten Commiſſionen ge-
ben, dieſes oder jenes vor ſie einzukauffen, ihre
Brieffe anzunehmen, ihr Geld durch Wechſel fort-
zuſchaffen, u. ſ. w. Der Character eines ieden
Abgeſandten wird theils aus ſeinen Creditiv und
Vollmacht, theils aus der Agnition und Ehren-
Bezeugung deſſen, an welchen er abgeſchickt wird,
beurtheilt. Die neuen Nahmen haben bißweilen
neue Diſputen erregt. Da alſo die Hollaͤnder zu
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/404>, abgerufen am 22.11.2024.
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