liches ertragen, als Fürstenthümer, Grafschafften, Städte und dergleichen, die sollen und wollen wir, ohne Vorwissen der Chur-Fürsten, ferner niemand leihen, auch niemand einige Expetanz oder An- wartschafft darauf geben, sondern zu Unterhaltung des Reichs, unser und unserer nachkommender Kö- nige und Kayser behalten, einziehen und incorpo- riren.
§. 42. Die Belehnungs-Formul wird mei- stentheils auf folgende Weise ausgedruckt: Sie werden belehnet mit dem Hertzogthum, Landgraf- schafft, Marggrasschafft, item Pfaltzgrafschafft und andern Fürstenthümern, Landen, Leuten und Lehnschafften, Aemtern, Städten, Stücken, Gü- tern, Zöllen, Geleiten, Schulden, Renten, Zinsen, Nutzungen, Gerichten, Oberst und Niederst, Geist- und Weltlichen, Bergwercken, Saltzwercken, Wildbahnen samt allen andern dergleichen Lan- des-Fürstlichen Hoheiten, Regalien, Herrlichkei- ten und Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Ehren, Wür- den und Freyheiten, Gewohnheiten und Eingchö- rungen, Benannt und Unbenannt etc. etc.
§. 43. Die Grafen, Freyherrn, und alle deje- nigen so Reichs-Lehen haben, empfangen diesel- ben vor dem Reichs-Hof-Rathe, und zwar ein Teutscher stehend, die Jtaliäner aber kniend. Die Fürstlichen Lehen müssen unmittelbahr von dem Römischen Kayser empfangen werden.
§. 44. Vor die Ausfertigung der Reichs-Lelen- Briefe werden an die Reichs-Lehen-Expeditionen
die
II. Theil. V. Capitul.
liches ertragen, als Fuͤrſtenthuͤmer, Grafſchafften, Staͤdte und dergleichen, die ſollen und wollen wir, ohne Vorwiſſen der Chur-Fuͤrſten, ferner niemand leihen, auch niemand einige Expetanz oder An- wartſchafft darauf geben, ſondern zu Unterhaltung des Reichs, unſer und unſerer nachkommender Koͤ- nige und Kayſer behalten, einziehen und incorpo- riren.
§. 42. Die Belehnungs-Formul wird mei- ſtentheils auf folgende Weiſe ausgedruckt: Sie werden belehnet mit dem Hertzogthum, Landgraf- ſchafft, Marggraſſchafft, item Pfaltzgrafſchafft und andern Fuͤrſtenthuͤmern, Landen, Leuten und Lehnſchafften, Aemtern, Staͤdten, Stuͤcken, Guͤ- tern, Zoͤllen, Geleiten, Schulden, Renten, Zinſen, Nutzungen, Gerichten, Oberſt und Niederſt, Geiſt- und Weltlichen, Bergwercken, Saltzwercken, Wildbahnen ſamt allen andern dergleichen Lan- des-Fuͤrſtlichen Hoheiten, Regalien, Herrlichkei- ten und Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Ehren, Wuͤr- den und Freyheiten, Gewohnheiten und Eingchoͤ- rungen, Benannt und Unbenannt ꝛc. ꝛc.
§. 43. Die Grafen, Freyherrn, und alle deje- nigen ſo Reichs-Lehen haben, empfangen dieſel- ben vor dem Reichs-Hof-Rathe, und zwar ein Teutſcher ſtehend, die Jtaliaͤner aber kniend. Die Fuͤrſtlichen Lehen muͤſſen unmittelbahr von dem Roͤmiſchen Kayſer empfangen werden.
§. 44. Vor die Ausfertigung der Reichs-Lelen- Briefe werden an die Reichs-Lehen-Expeditionen
die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0482"n="458"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Theil. <hirendition="#aq">V.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
liches ertragen, als Fuͤrſtenthuͤmer, Grafſchafften,<lb/>
Staͤdte und dergleichen, die ſollen und wollen wir,<lb/>
ohne Vorwiſſen der Chur-Fuͤrſten, ferner niemand<lb/>
leihen, auch niemand einige <hirendition="#aq">Expetanz</hi> oder An-<lb/>
wartſchafft darauf geben, ſondern zu Unterhaltung<lb/>
des Reichs, unſer und unſerer nachkommender Koͤ-<lb/>
nige und Kayſer behalten, einziehen und <hirendition="#aq">incorpo-<lb/>
ri</hi>ren.</p><lb/><p>§. 42. Die Belehnungs-<hirendition="#aq">Formul</hi> wird mei-<lb/>ſtentheils auf folgende Weiſe ausgedruckt: Sie<lb/>
werden belehnet mit dem Hertzogthum, Landgraf-<lb/>ſchafft, Marggraſſchafft, <hirendition="#aq">item</hi> Pfaltzgrafſchafft<lb/>
und andern Fuͤrſtenthuͤmern, Landen, Leuten und<lb/>
Lehnſchafften, Aemtern, Staͤdten, Stuͤcken, Guͤ-<lb/>
tern, Zoͤllen, Geleiten, Schulden, Renten, Zinſen,<lb/>
Nutzungen, Gerichten, Oberſt und Niederſt, Geiſt-<lb/>
und Weltlichen, Bergwercken, Saltzwercken,<lb/>
Wildbahnen ſamt allen andern dergleichen Lan-<lb/>
des-Fuͤrſtlichen Hoheiten, Regalien, Herrlichkei-<lb/>
ten und Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Ehren, Wuͤr-<lb/>
den und Freyheiten, Gewohnheiten und Eingchoͤ-<lb/>
rungen, Benannt und Unbenannt ꝛc. ꝛc.</p><lb/><p>§. 43. Die Grafen, Freyherrn, und alle deje-<lb/>
nigen ſo Reichs-Lehen haben, empfangen dieſel-<lb/>
ben vor dem Reichs-Hof-Rathe, und zwar ein<lb/>
Teutſcher ſtehend, die Jtaliaͤner aber kniend. Die<lb/>
Fuͤrſtlichen Lehen muͤſſen unmittelbahr von dem<lb/>
Roͤmiſchen Kayſer empfangen werden.</p><lb/><p>§. 44. Vor die Ausfertigung der Reichs-Lelen-<lb/>
Briefe werden an die Reichs-Lehen-<hirendition="#aq">Expedition</hi>en<lb/><fwplace="bottom"type="catch">die</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[458/0482]
II. Theil. V. Capitul.
liches ertragen, als Fuͤrſtenthuͤmer, Grafſchafften,
Staͤdte und dergleichen, die ſollen und wollen wir,
ohne Vorwiſſen der Chur-Fuͤrſten, ferner niemand
leihen, auch niemand einige Expetanz oder An-
wartſchafft darauf geben, ſondern zu Unterhaltung
des Reichs, unſer und unſerer nachkommender Koͤ-
nige und Kayſer behalten, einziehen und incorpo-
riren.
§. 42. Die Belehnungs-Formul wird mei-
ſtentheils auf folgende Weiſe ausgedruckt: Sie
werden belehnet mit dem Hertzogthum, Landgraf-
ſchafft, Marggraſſchafft, item Pfaltzgrafſchafft
und andern Fuͤrſtenthuͤmern, Landen, Leuten und
Lehnſchafften, Aemtern, Staͤdten, Stuͤcken, Guͤ-
tern, Zoͤllen, Geleiten, Schulden, Renten, Zinſen,
Nutzungen, Gerichten, Oberſt und Niederſt, Geiſt-
und Weltlichen, Bergwercken, Saltzwercken,
Wildbahnen ſamt allen andern dergleichen Lan-
des-Fuͤrſtlichen Hoheiten, Regalien, Herrlichkei-
ten und Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Ehren, Wuͤr-
den und Freyheiten, Gewohnheiten und Eingchoͤ-
rungen, Benannt und Unbenannt ꝛc. ꝛc.
§. 43. Die Grafen, Freyherrn, und alle deje-
nigen ſo Reichs-Lehen haben, empfangen dieſel-
ben vor dem Reichs-Hof-Rathe, und zwar ein
Teutſcher ſtehend, die Jtaliaͤner aber kniend. Die
Fuͤrſtlichen Lehen muͤſſen unmittelbahr von dem
Roͤmiſchen Kayſer empfangen werden.
§. 44. Vor die Ausfertigung der Reichs-Lelen-
Briefe werden an die Reichs-Lehen-Expeditionen
die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/482>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.