Erb-Verbrüderungen getroffen. Der Endzweck war der allgemeine Nutzen und die Ruhe, denn diese Verträge gereichten zum Splendeur der Familien, zur Befestigung und zum Aufnehmen der Freundschafften, und Nutzen der Unterthanen, daß sie nemlich in blühenden Stande solten erhal- ten werden, und nicht an einem frembden und auswärtigen Herrn gelangen, daher findet man auch in den Erb-Verbrüderungen folgende For- mul: daß solche Zusammensetzung gemeynet zu besserer Erhaltung gemeinen friedlichen Wesens im Heiligen Römischen Reiche zu mehrer Zusam- menziehung der Gemüther, der Herrschafften und Unterthanen, und Zuvorkommung allerhand Weit- läufftigkeiten, so künfftig aus ungewöhnlichen Ver- änderungen der Herrschafften erfolgen könten.
§. 3. Es war nicht ungewöhnlich, das Könige, Churfürsten, Fürsten und Grafen in dergleichen Verbindungs-Pacta mit eintraten. Also wurde anno 1538. den 9. April zwischen König Christian in Dennemarck, Churfürst Johann Friedrich zu Sachsen, Hertzog Ernsten u. Frantzen Gebrüdern Hertzogen zu Braunschweig, Landgraf Philippen zu Hessen, und Gebhard und Albrechten Grafen zu Manßfeld ein Verständniß und Bündniß aufge- richtet. S. Müllers Annal. Saxon. p. 92.
§. 4. Sie verbanden sich durch folgende For- mul: Wir verbinden/ vereinen, und thun uns zu- sammen gegenwärtiglich, in und mit Krafft dieses, in der allerbesten und beständigsten Forme, Wei-
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Von Buͤndniſſen.
Erb-Verbruͤderungen getroffen. Der Endzweck war der allgemeine Nutzen und die Ruhe, denn dieſe Vertraͤge gereichten zum Splendeur der Familien, zur Befeſtigung und zum Aufnehmen der Freundſchafften, und Nutzen der Unterthanen, daß ſie nemlich in bluͤhenden Stande ſolten erhal- ten werden, und nicht an einem frembden und auswaͤrtigen Herrn gelangen, daher findet man auch in den Erb-Verbruͤderungen folgende For- mul: daß ſolche Zuſammenſetzung gemeynet zu beſſerer Erhaltung gemeinen friedlichen Weſens im Heiligen Roͤmiſchen Reiche zu mehrer Zuſam- menziehung der Gemuͤther, der Herrſchafften und Unterthanen, und Zuvorkommung allerhand Weit- laͤufftigkeiten, ſo kuͤnfftig aus ungewoͤhnlichen Ver- aͤnderungen der Herrſchafften erfolgen koͤnten.
§. 3. Es war nicht ungewoͤhnlich, das Koͤnige, Churfuͤrſten, Fuͤrſten und Grafen in dergleichen Verbindungs-Pacta mit eintraten. Alſo wurde anno 1538. den 9. April zwiſchen Koͤnig Chriſtian in Dennemarck, Churfuͤrſt Johann Friedrich zu Sachſen, Hertzog Ernſten u. Frantzen Gebruͤdern Hertzogen zu Braunſchweig, Landgraf Philippen zu Heſſen, und Gebhard und Albrechten Grafen zu Manßfeld ein Verſtaͤndniß und Buͤndniß aufge- richtet. S. Muͤllers Annal. Saxon. p. 92.
§. 4. Sie verbanden ſich durch folgende For- mul: Wir verbinden/ vereinen, und thun uns zu- ſammen gegenwaͤrtiglich, in und mit Krafft dieſes, in der allerbeſten und beſtaͤndigſten Forme, Wei-
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Von Buͤndniſſen.
Erb-Verbruͤderungen getroffen. Der Endzweck
war der allgemeine Nutzen und die Ruhe, denn
dieſe Vertraͤge gereichten zum Splendeur der
Familien, zur Befeſtigung und zum Aufnehmen
der Freundſchafften, und Nutzen der Unterthanen,
daß ſie nemlich in bluͤhenden Stande ſolten erhal-
ten werden, und nicht an einem frembden und
auswaͤrtigen Herrn gelangen, daher findet man
auch in den Erb-Verbruͤderungen folgende For-
mul: daß ſolche Zuſammenſetzung gemeynet zu
beſſerer Erhaltung gemeinen friedlichen Weſens
im Heiligen Roͤmiſchen Reiche zu mehrer Zuſam-
menziehung der Gemuͤther, der Herrſchafften und
Unterthanen, und Zuvorkommung allerhand Weit-
laͤufftigkeiten, ſo kuͤnfftig aus ungewoͤhnlichen Ver-
aͤnderungen der Herrſchafften erfolgen koͤnten.
§. 3. Es war nicht ungewoͤhnlich, das Koͤnige,
Churfuͤrſten, Fuͤrſten und Grafen in dergleichen
Verbindungs-Pacta mit eintraten. Alſo wurde
anno 1538. den 9. April zwiſchen Koͤnig Chriſtian
in Dennemarck, Churfuͤrſt Johann Friedrich zu
Sachſen, Hertzog Ernſten u. Frantzen Gebruͤdern
Hertzogen zu Braunſchweig, Landgraf Philippen zu
Heſſen, und Gebhard und Albrechten Grafen zu
Manßfeld ein Verſtaͤndniß und Buͤndniß aufge-
richtet. S. Muͤllers Annal. Saxon. p. 92.
§. 4. Sie verbanden ſich durch folgende For-
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in der allerbeſten und beſtaͤndigſten Forme, Wei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/485>, abgerufen am 22.11.2024.
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