vorher mancherley Privilegia zuerkandt, z. E. daß sie selbst, wenn sie einstens der Kriegs-Dienste er- lassen, und ihre Weiber und Wittwen mit man- cherley handeln und wandeln und bürgerliche Nah- rung treiben dürffen, auch von Schutz- und Dienst- Gelde frey seyn sollen u. s. w.
§. 3. Um das Desertiren zu verhüten, ergehen mancherley Befehle in das Land und unter die Mi- lice, wie die ausgetretenen Soldaten bey ihrem Aussenbleiben, entweder auf das mühsamste aufzu- suchen, und wenn sie ertappet werden an Ehre Leib und Leben auf das schärffste zu bestraffen, oder bey ihrer Wiederkunfft zu pardonniren; wie ihnen nir- gends kein Auffenthalt zu verstatten; wie die er- langten Deserteurs zu examiniren; wie es wegen ihrer Fortschaffung zu halten, u. s. w. So wer- den auch, in Ansehung ihrer Aufsuchung, Anhal- tung und Auswechselung, mit denen benachbarten Puissancen dieserwegen besondere Conventionen errichtet.
§. 4. Es werden entweder besondere Invaliden- Cassen angelegt, oder eigene Invaliden-Häuser er- bauet, darinnen die Soldaten, die entweder durch das Alter, oder durch ihre verlohrnen und verstäm- melten Gliedmassen, zu weitern Kriegs-Diensten untüchtig geworden, biß an ihr Ende ernehrt und mit aller Nothdurfft versorget werden.
§. 5. Jn denen Verpflegungs-Ordonancen und Einquartierungs-Reglemens wird determiniret, was und wie viel die Ober- und Unter-Officiers, in-
geichen
II. Theil. VII. Capitul.
vorher mancherley Privilegia zuerkandt, z. E. daß ſie ſelbſt, wenn ſie einſtens der Kriegs-Dienſte er- laſſen, und ihre Weiber und Wittwen mit man- cherley handeln und wandeln und buͤrgerliche Nah- rung treiben duͤrffen, auch von Schutz- und Dienſt- Gelde frey ſeyn ſollen u. ſ. w.
§. 3. Um das Deſertiren zu verhuͤten, ergehen mancherley Befehle in das Land und unter die Mi- lice, wie die ausgetretenen Soldaten bey ihrem Auſſenbleiben, entweder auf das muͤhſamſte aufzu- ſuchen, und wenn ſie ertappet werden an Ehre Leib und Leben auf das ſchaͤrffſte zu beſtraffen, oder bey ihrer Wiederkunfft zu pardonniren; wie ihnen nir- gends kein Auffenthalt zu verſtatten; wie die er- langten Deſerteurs zu examiniren; wie es wegen ihrer Fortſchaffung zu halten, u. ſ. w. So wer- den auch, in Anſehung ihrer Aufſuchung, Anhal- tung und Auswechſelung, mit denen benachbarten Puiſſancen dieſerwegen beſondere Conventionen errichtet.
§. 4. Es werden entweder beſondere Invaliden- Caſſen angelegt, oder eigene Invaliden-Haͤuſer er- bauet, darinnen die Soldaten, die entweder durch das Alter, oder durch ihre verlohrnen und verſtaͤm- melten Gliedmaſſen, zu weitern Kriegs-Dienſten untuͤchtig geworden, biß an ihr Ende ernehrt und mit aller Nothdurfft verſorget werden.
§. 5. Jn denen Verpflegungs-Ordonancen und Einquartierungs-Reglemens wird determiniret, was und wie viel die Ober- und Unter-Officiers, in-
geichen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0500"n="476"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
vorher mancherley <hirendition="#aq">Privilegia</hi> zuerkandt, z. E. daß<lb/>ſie ſelbſt, wenn ſie einſtens der Kriegs-Dienſte er-<lb/>
laſſen, und ihre Weiber und Wittwen mit man-<lb/>
cherley handeln und wandeln und buͤrgerliche Nah-<lb/>
rung treiben duͤrffen, auch von Schutz- und Dienſt-<lb/>
Gelde frey ſeyn ſollen u. ſ. w.</p><lb/><p>§. 3. Um das <hirendition="#aq">Deſerti</hi>ren zu verhuͤten, ergehen<lb/>
mancherley Befehle in das Land und unter die <hirendition="#aq">Mi-<lb/>
lice,</hi> wie die ausgetretenen Soldaten bey ihrem<lb/>
Auſſenbleiben, entweder auf das muͤhſamſte aufzu-<lb/>ſuchen, und wenn ſie ertappet werden an Ehre Leib<lb/>
und Leben auf das ſchaͤrffſte zu beſtraffen, oder bey<lb/>
ihrer Wiederkunfft zu <hirendition="#aq">pardonni</hi>ren; wie ihnen nir-<lb/>
gends kein Auffenthalt zu verſtatten; wie die er-<lb/>
langten <hirendition="#aq">Deſerteurs</hi> zu <hirendition="#aq">examini</hi>ren; wie es wegen<lb/>
ihrer Fortſchaffung zu halten, u. ſ. w. So wer-<lb/>
den auch, in Anſehung ihrer Aufſuchung, Anhal-<lb/>
tung und Auswechſelung, mit denen benachbarten<lb/><hirendition="#aq">Puiſſanc</hi>en dieſerwegen beſondere <hirendition="#aq">Convention</hi>en<lb/>
errichtet.</p><lb/><p>§. 4. Es werden entweder beſondere <hirendition="#aq">Invalid</hi>en-<lb/><hirendition="#aq">Caſſ</hi>en angelegt, oder eigene <hirendition="#aq">Invalid</hi>en-Haͤuſer er-<lb/>
bauet, darinnen die Soldaten, die entweder durch<lb/>
das Alter, oder durch ihre verlohrnen und verſtaͤm-<lb/>
melten Gliedmaſſen, zu weitern Kriegs-Dienſten<lb/>
untuͤchtig geworden, biß an ihr Ende ernehrt und<lb/>
mit aller Nothdurfft verſorget werden.</p><lb/><p>§. 5. Jn denen Verpflegungs-<hirendition="#aq">Ordonanc</hi>en und<lb/>
Einquartierungs-<hirendition="#aq">Reglemens</hi> wird <hirendition="#aq">determini</hi>ret,<lb/>
was und wie viel die Ober- und Unter-<hirendition="#aq">Officiers,</hi> in-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">geichen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[476/0500]
II. Theil. VII. Capitul.
vorher mancherley Privilegia zuerkandt, z. E. daß
ſie ſelbſt, wenn ſie einſtens der Kriegs-Dienſte er-
laſſen, und ihre Weiber und Wittwen mit man-
cherley handeln und wandeln und buͤrgerliche Nah-
rung treiben duͤrffen, auch von Schutz- und Dienſt-
Gelde frey ſeyn ſollen u. ſ. w.
§. 3. Um das Deſertiren zu verhuͤten, ergehen
mancherley Befehle in das Land und unter die Mi-
lice, wie die ausgetretenen Soldaten bey ihrem
Auſſenbleiben, entweder auf das muͤhſamſte aufzu-
ſuchen, und wenn ſie ertappet werden an Ehre Leib
und Leben auf das ſchaͤrffſte zu beſtraffen, oder bey
ihrer Wiederkunfft zu pardonniren; wie ihnen nir-
gends kein Auffenthalt zu verſtatten; wie die er-
langten Deſerteurs zu examiniren; wie es wegen
ihrer Fortſchaffung zu halten, u. ſ. w. So wer-
den auch, in Anſehung ihrer Aufſuchung, Anhal-
tung und Auswechſelung, mit denen benachbarten
Puiſſancen dieſerwegen beſondere Conventionen
errichtet.
§. 4. Es werden entweder beſondere Invaliden-
Caſſen angelegt, oder eigene Invaliden-Haͤuſer er-
bauet, darinnen die Soldaten, die entweder durch
das Alter, oder durch ihre verlohrnen und verſtaͤm-
melten Gliedmaſſen, zu weitern Kriegs-Dienſten
untuͤchtig geworden, biß an ihr Ende ernehrt und
mit aller Nothdurfft verſorget werden.
§. 5. Jn denen Verpflegungs-Ordonancen und
Einquartierungs-Reglemens wird determiniret,
was und wie viel die Ober- und Unter-Officiers, in-
geichen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/500>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.