gleichen die gemeinen Soldaten an Quartier, an Rationen und Portionen, an Etappen-mäßiger Verpflegung u. s. w. bekommen sollen; wie sie sich gen ihre Wirthe, bey denen sie in Quartieren liegen, zu verhalten haben; wie die einquartirten Troup- pen zu visitiren; wie es bey ihrem Aufbruch wegen des Vorspannens, wegen des Transports, der Ar- tillerie, Munition oder des Proviants zu halten, u. s. w.
§. 6. Man publicirt March Reglemens, und ordnet darinnen, was die Commandeurs der Re- gimenter und Corps, so bald sie zum March und Aufbruch beordert werden, in Obacht zu nehmen haben, wie die Liquidationes und Abrechnungen allemahl bey den commandirenden Stabs-Offi- ciers geschehen müssen, wie die March-Ruthen einzurichten, wie weit die Stationen zu extradiren, was vor Menschen und Pferde an den Oertern die der March trifft, abzutragen, was die March- Commissarii beobachten sollen. So werden auch zwischen den benachbarten und einigen andern Puislancen gewisse Conventionen getroffen, wie es bey Durch-Marchen beyderseits Trouppen durch des einen oder andern Land zu halten.
§. 7. Jn den Muster-Ordnungen wird vorge- schrieben, wie accurate Muster-Listen zu verferti- gen, wie die Musterungs-Commissarii Mann vor Mann examiniren sollen, ob sie alle so angewor- ben, we des der Verordnung gemäß, wie sie einen ieden zu vernehmen haben, ob und wie weit sie be-
zahlt,
Vom Kriege.
gleichen die gemeinen Soldaten an Quartier, an Rationen und Portionen, an Etappen-maͤßiger Verpflegung u. ſ. w. bekommen ſollen; wie ſie ſich gen ihre Wirthe, bey denen ſie in Quartieren liegen, zu verhalten haben; wie die einquartirten Troup- pen zu viſitiren; wie es bey ihrem Aufbruch wegen des Vorſpannens, wegen des Transports, der Ar- tillerie, Munition oder des Proviants zu halten, u. ſ. w.
§. 6. Man publicirt March Reglemens, und ordnet darinnen, was die Commandeurs der Re- gimenter und Corps, ſo bald ſie zum March und Aufbruch beordert werden, in Obacht zu nehmen haben, wie die Liquidationes und Abrechnungen allemahl bey den commandirenden Stabs-Offi- ciers geſchehen muͤſſen, wie die March-Ruthen einzurichten, wie weit die Stationen zu extradiren, was vor Menſchen und Pferde an den Oertern die der March trifft, abzutragen, was die March- Commiſſarii beobachten ſollen. So werden auch zwiſchen den benachbarten und einigen andern Puiſlancen gewiſſe Conventionen getroffen, wie es bey Durch-Marchen beyderſeits Trouppen durch des einen oder andern Land zu halten.
§. 7. Jn den Muſter-Ordnungen wird vorge- ſchrieben, wie accurate Muſter-Liſten zu verferti- gen, wie die Muſterungs-Commiſſarii Mann vor Mann examiniren ſollen, ob ſie alle ſo angewor- ben, we des der Verordnung gemaͤß, wie ſie einen ieden zu vernehmen haben, ob und wie weit ſie be-
zahlt,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0501"n="477"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Vom Kriege.</hi></fw><lb/>
gleichen die gemeinen Soldaten an Quartier, an<lb/><hirendition="#aq">Ration</hi>en und <hirendition="#aq">Portion</hi>en, an <hirendition="#aq">Etapp</hi>en-maͤßiger<lb/>
Verpflegung u. ſ. w. bekommen ſollen; wie ſie ſich<lb/>
gen ihre Wirthe, bey denen ſie in Quartieren liegen,<lb/>
zu verhalten haben; wie die einquartirten <hirendition="#aq">Troup-<lb/>
p</hi>en zu <hirendition="#aq">viſiti</hi>ren; wie es bey ihrem Aufbruch wegen<lb/>
des Vorſpannens, wegen des <hirendition="#aq">Transports,</hi> der <hirendition="#aq">Ar-<lb/>
tillerie, Munition</hi> oder des <hirendition="#aq">Proviant</hi>s zu halten,<lb/>
u. ſ. w.</p><lb/><p>§. 6. Man <hirendition="#aq">publici</hi>rt <hirendition="#aq">March Reglemens,</hi> und<lb/>
ordnet darinnen, was die <hirendition="#aq">Commandeurs</hi> der <hirendition="#aq">Re-<lb/>
gimenter</hi> und <hirendition="#aq">Corps,</hi>ſo bald ſie zum <hirendition="#aq">March</hi> und<lb/>
Aufbruch beordert werden, in Obacht zu nehmen<lb/>
haben, wie die <hirendition="#aq">Liquidationes</hi> und Abrechnungen<lb/>
allemahl bey den <hirendition="#aq">commandi</hi>renden Stabs-<hirendition="#aq">Offi-<lb/>
ciers</hi> geſchehen muͤſſen, wie die <hirendition="#aq">March</hi>-Ruthen<lb/>
einzurichten, wie weit die <hirendition="#aq">Station</hi>en zu <hirendition="#aq">extradi</hi>ren,<lb/>
was vor Menſchen und Pferde an den Oertern<lb/>
die der <hirendition="#aq">March</hi> trifft, abzutragen, was die <hirendition="#aq">March-<lb/>
Commiſſarii</hi> beobachten ſollen. So werden auch<lb/>
zwiſchen den benachbarten und einigen andern<lb/><hirendition="#aq">Puiſlanc</hi>en gewiſſe <hirendition="#aq">Convention</hi>en getroffen, wie<lb/>
es bey Durch-<hirendition="#aq">March</hi>en beyderſeits <hirendition="#aq">Troupp</hi>en<lb/>
durch des einen oder andern Land zu halten.</p><lb/><p>§. 7. Jn den Muſter-Ordnungen wird vorge-<lb/>ſchrieben, wie <hirendition="#aq">accurate</hi> Muſter-Liſten zu verferti-<lb/>
gen, wie die Muſterungs-<hirendition="#aq">Commiſſarii</hi> Mann vor<lb/>
Mann <hirendition="#aq">examini</hi>ren ſollen, ob ſie alle ſo angewor-<lb/>
ben, we des der Verordnung gemaͤß, wie ſie einen<lb/>
ieden zu vernehmen haben, ob und wie weit ſie be-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">zahlt,</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[477/0501]
Vom Kriege.
gleichen die gemeinen Soldaten an Quartier, an
Rationen und Portionen, an Etappen-maͤßiger
Verpflegung u. ſ. w. bekommen ſollen; wie ſie ſich
gen ihre Wirthe, bey denen ſie in Quartieren liegen,
zu verhalten haben; wie die einquartirten Troup-
pen zu viſitiren; wie es bey ihrem Aufbruch wegen
des Vorſpannens, wegen des Transports, der Ar-
tillerie, Munition oder des Proviants zu halten,
u. ſ. w.
§. 6. Man publicirt March Reglemens, und
ordnet darinnen, was die Commandeurs der Re-
gimenter und Corps, ſo bald ſie zum March und
Aufbruch beordert werden, in Obacht zu nehmen
haben, wie die Liquidationes und Abrechnungen
allemahl bey den commandirenden Stabs-Offi-
ciers geſchehen muͤſſen, wie die March-Ruthen
einzurichten, wie weit die Stationen zu extradiren,
was vor Menſchen und Pferde an den Oertern
die der March trifft, abzutragen, was die March-
Commiſſarii beobachten ſollen. So werden auch
zwiſchen den benachbarten und einigen andern
Puiſlancen gewiſſe Conventionen getroffen, wie
es bey Durch-Marchen beyderſeits Trouppen
durch des einen oder andern Land zu halten.
§. 7. Jn den Muſter-Ordnungen wird vorge-
ſchrieben, wie accurate Muſter-Liſten zu verferti-
gen, wie die Muſterungs-Commiſſarii Mann vor
Mann examiniren ſollen, ob ſie alle ſo angewor-
ben, we des der Verordnung gemaͤß, wie ſie einen
ieden zu vernehmen haben, ob und wie weit ſie be-
zahlt,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/501>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.