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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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Vom Kriege.
der Regierung beyder ietzt regierenden Königlichen
Majestäten errichtet worden, dieselben vor sich und
vor ihre Successores müssen anheischig machen, daß
sie, ohne dem Gutbefinden des Reichs-Raths und
der sämtlichen Stände Einwilligung, keinen Krieg
anfangen wollen.

§. 18. Die Souverains lassen mehrentheils in be-
sondern Manifesten, die sie nicht allein vorhero den
unterschiedenen Gesandten austheilen, sondern auch
allenthalben an den Grentzen und in dem Lande,
welches sie feindselig anfallen wollen, ausstreuen
lassen, den Krieg declariren. Sie wollen in den
Manifesten ihr Befugniß und Gerechtigkeit zum
Kriege erweißlich machen und allegiren darinnen
so viel Raisons als sie nur können, um sich bey der
gantzen Welt wegen ihres Vorhabens zu rechtfer-
tigen. Es werden aber auch diese Manifeste durch
Gegen-Manifeste, und bißweilen durch ziemlich
nachdrückliche und spöttische Antworten, wieder-
leget.

§. 19. Am Ende dieser Kriegs-Declarationen
ersuchen sie alle Könige, Fürsten, Republicken und
Staaten, die ihre eigene Erhaltung und Freyheit,
nebst der von Europa, lieb haben, diese Erklährung
und Declaration anzunehmen, als worzu sie ent-
weder zu Beschütz- und Beschirmung ihrer Unter-
thanen, oder ihrer Rechte und der Ruhe von gantz
Europa, gezwungen worden; Sie befehlen allen
ihren Unterthanen und Einwohnern, Befehlsha-
bern und Soldaten, N. N. vor Feind zu erkennen,

dessen
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Vom Kriege.
der Regierung beyder ietzt regierenden Koͤniglichen
Majeſtaͤten errichtet worden, dieſelben vor ſich und
vor ihre Succeſſores muͤſſen anheiſchig machen, daß
ſie, ohne dem Gutbefinden des Reichs-Raths und
der ſaͤmtlichen Staͤnde Einwilligung, keinen Krieg
anfangen wollen.

§. 18. Die Souverains laſſen mehrentheils in be-
ſondern Manifeſten, die ſie nicht allein vorhero den
unterſchiedenen Geſandten austheilen, ſondern auch
allenthalben an den Grentzen und in dem Lande,
welches ſie feindſelig anfallen wollen, ausſtreuen
laſſen, den Krieg declariren. Sie wollen in den
Manifeſten ihr Befugniß und Gerechtigkeit zum
Kriege erweißlich machen und allegiren darinnen
ſo viel Raiſons als ſie nur koͤnnen, um ſich bey der
gantzen Welt wegen ihres Vorhabens zu rechtfer-
tigen. Es werden aber auch dieſe Manifeſte durch
Gegen-Manifeſte, und bißweilen durch ziemlich
nachdruͤckliche und ſpoͤttiſche Antworten, wieder-
leget.

§. 19. Am Ende dieſer Kriegs-Declarationen
erſuchen ſie alle Koͤnige, Fuͤrſten, Republicken und
Staaten, die ihre eigene Erhaltung und Freyheit,
nebſt der von Europa, lieb haben, dieſe Erklaͤhrung
und Declaration anzunehmen, als worzu ſie ent-
weder zu Beſchuͤtz- und Beſchirmung ihrer Unter-
thanen, oder ihrer Rechte und der Ruhe von gantz
Europa, gezwungen worden; Sie befehlen allen
ihren Unterthanen und Einwohnern, Befehlsha-
bern und Soldaten, N. N. vor Feind zu erkennen,

deſſen
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[483/0507] Vom Kriege. der Regierung beyder ietzt regierenden Koͤniglichen Majeſtaͤten errichtet worden, dieſelben vor ſich und vor ihre Succeſſores muͤſſen anheiſchig machen, daß ſie, ohne dem Gutbefinden des Reichs-Raths und der ſaͤmtlichen Staͤnde Einwilligung, keinen Krieg anfangen wollen. §. 18. Die Souverains laſſen mehrentheils in be- ſondern Manifeſten, die ſie nicht allein vorhero den unterſchiedenen Geſandten austheilen, ſondern auch allenthalben an den Grentzen und in dem Lande, welches ſie feindſelig anfallen wollen, ausſtreuen laſſen, den Krieg declariren. Sie wollen in den Manifeſten ihr Befugniß und Gerechtigkeit zum Kriege erweißlich machen und allegiren darinnen ſo viel Raiſons als ſie nur koͤnnen, um ſich bey der gantzen Welt wegen ihres Vorhabens zu rechtfer- tigen. Es werden aber auch dieſe Manifeſte durch Gegen-Manifeſte, und bißweilen durch ziemlich nachdruͤckliche und ſpoͤttiſche Antworten, wieder- leget. §. 19. Am Ende dieſer Kriegs-Declarationen erſuchen ſie alle Koͤnige, Fuͤrſten, Republicken und Staaten, die ihre eigene Erhaltung und Freyheit, nebſt der von Europa, lieb haben, dieſe Erklaͤhrung und Declaration anzunehmen, als worzu ſie ent- weder zu Beſchuͤtz- und Beſchirmung ihrer Unter- thanen, oder ihrer Rechte und der Ruhe von gantz Europa, gezwungen worden; Sie befehlen allen ihren Unterthanen und Einwohnern, Befehlsha- bern und Soldaten, N. N. vor Feind zu erkennen, deſſen H h 2

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/507>, abgerufen am 29.06.2024.