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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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II. Theil. VIII. Capitul.
ge sind aber doch so hitzig, daß sie durchaus von
keinen Temperamenten nichts hören wollen, son-
dern sie beruffen sich auf ihre Decrete, Instructio-
nen und Posseß, und wenn es nicht nach ihrem
Sinn gehet, so drohen sie gleich den Conferenz-
Ort zu verlassen. Jst aber alles nach ihrem Sinn
eingerichtet, so sind sie zu frieden, sie bedancken sich
deshalber und versichern das freundliche Bezeu-
gen, ihren Principalen unterthänigst anzurühmen/
und es bey allerhand Vorfallenheiten zu erwie-
dern.

§. 22. Die Einzüge der Gesandten an dem Con-
ferenz-
Orte geschehen mehrentheils in der Stille
und ohne Gepränge, damit mancherley Ceremo-
niel-
Streitigkeiten, so sich sonst bey diesen Gelegen-
heiten gar leichtlich entspinnen könten, vermieden
werden. Die Gesandten werden nicht öffentlich
eingehohlet, ausser daß einige von ihren Collegen
empfangen werden. So feuert man auch keine
Canonen ab, weil einige praetendiren, daß ihnen
zur Ehre ihrer Principalen mehr Canonen sollen
gelöset werden, als den andern. Jm übrigen
pflegt man bey diesen und andern Occasionen vor
die Mediations-Ministres besondere Considera-
tion
zu haben, und ihnen allenthalben alle nur er-
sinnliche Ehre zu erzeigen.

§. 23. Die Gevollmächtigten lassen ihre An-
kunfft dem Magistrat des Ortes, an welchem die
Conferentien gehalten werden sollen, zu wissen
thun, und derselbe läst ihnen nachgehends Bewill-

kom-

II. Theil. VIII. Capitul.
ge ſind aber doch ſo hitzig, daß ſie durchaus von
keinen Temperamenten nichts hoͤren wollen, ſon-
dern ſie beruffen ſich auf ihre Decrete, Inſtructio-
nen und Poſſeß, und wenn es nicht nach ihrem
Sinn gehet, ſo drohen ſie gleich den Conferenz-
Ort zu verlaſſen. Jſt aber alles nach ihrem Sinn
eingerichtet, ſo ſind ſie zu frieden, ſie bedancken ſich
deshalber und verſichern das freundliche Bezeu-
gen, ihren Principalen unterthaͤnigſt anzuruͤhmen/
und es bey allerhand Vorfallenheiten zu erwie-
dern.

§. 22. Die Einzuͤge der Geſandten an dem Con-
ferenz-
Orte geſchehen mehrentheils in der Stille
und ohne Gepraͤnge, damit mancherley Ceremo-
niel-
Streitigkeiten, ſo ſich ſonſt bey dieſen Gelegen-
heiten gar leichtlich entſpinnen koͤnten, vermieden
werden. Die Geſandten werden nicht oͤffentlich
eingehohlet, auſſer daß einige von ihren Collegen
empfangen werden. So feuert man auch keine
Canonen ab, weil einige prætendiren, daß ihnen
zur Ehre ihrer Principalen mehr Canonen ſollen
geloͤſet werden, als den andern. Jm uͤbrigen
pflegt man bey dieſen und andern Occaſionen vor
die Mediations-Miniſtres beſondere Conſidera-
tion
zu haben, und ihnen allenthalben alle nur er-
ſinnliche Ehre zu erzeigen.

§. 23. Die Gevollmaͤchtigten laſſen ihre An-
kunfft dem Magiſtrat des Ortes, an welchem die
Conferentien gehalten werden ſollen, zu wiſſen
thun, und derſelbe laͤſt ihnen nachgehends Bewill-

kom-
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[518/0542] II. Theil. VIII. Capitul. ge ſind aber doch ſo hitzig, daß ſie durchaus von keinen Temperamenten nichts hoͤren wollen, ſon- dern ſie beruffen ſich auf ihre Decrete, Inſtructio- nen und Poſſeß, und wenn es nicht nach ihrem Sinn gehet, ſo drohen ſie gleich den Conferenz- Ort zu verlaſſen. Jſt aber alles nach ihrem Sinn eingerichtet, ſo ſind ſie zu frieden, ſie bedancken ſich deshalber und verſichern das freundliche Bezeu- gen, ihren Principalen unterthaͤnigſt anzuruͤhmen/ und es bey allerhand Vorfallenheiten zu erwie- dern. §. 22. Die Einzuͤge der Geſandten an dem Con- ferenz-Orte geſchehen mehrentheils in der Stille und ohne Gepraͤnge, damit mancherley Ceremo- niel-Streitigkeiten, ſo ſich ſonſt bey dieſen Gelegen- heiten gar leichtlich entſpinnen koͤnten, vermieden werden. Die Geſandten werden nicht oͤffentlich eingehohlet, auſſer daß einige von ihren Collegen empfangen werden. So feuert man auch keine Canonen ab, weil einige prætendiren, daß ihnen zur Ehre ihrer Principalen mehr Canonen ſollen geloͤſet werden, als den andern. Jm uͤbrigen pflegt man bey dieſen und andern Occaſionen vor die Mediations-Miniſtres beſondere Conſidera- tion zu haben, und ihnen allenthalben alle nur er- ſinnliche Ehre zu erzeigen. §. 23. Die Gevollmaͤchtigten laſſen ihre An- kunfft dem Magiſtrat des Ortes, an welchem die Conferentien gehalten werden ſollen, zu wiſſen thun, und derſelbe laͤſt ihnen nachgehends Bewill- kom-

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/542>, abgerufen am 29.06.2024.