"Jn meinen Kleider-Behalter befindet sich ein "Crucifix, so mit vielen Indulgentien oder Ablas- "sen begnadiget, welche der König, mein Vater/ "mir und meinen Nachfolgern hinterlassen. Die- "ses Creutzes haben sich Kayser Carl der V. mein "Ur-Anherr und seine Nachfolger biß auf den Kö- "nig meinen Vater bey der Stunde ihres Todes "bedienet, wie ich denn auch bey meinem Ende "mich dessen zu bedienen gewillet. Solches Hei- "ligthum hinterlasse ich hiermit gleichfalls meinem "Successori und dessen Nachfolgern, als ein Denck- "mahl der Gottesfurcht und Frömmigkeit meiner "Vorfahren.
§. 12. An einigen Königlichen und andern grossen Höfen, ist die Ober-Aufsicht über die Kö- nigliche Garde Robe, eine besondre ansehnliche Charge. An den teutschen Höfen hat entweder ein Ober-Cammer-Herr oder auch der oberste und älteste Cammer-Juncker die Garde robe un- ter sich. Diese helffen etwan mit Zuziehung der Fürstlichen Gemahlin, oder auch mit Beyrath der Cammer-Diener, die Fürstliche Kleidung befor- gen, und was bey derselben Einkauff, Verfertigung, Anzug und Erhaltung nöthig, zugleich mit veran- statten.
§. 13. Einige Fürsten nehmen in diesem Stück keinen Bey-Rath an, sie halten davor, daß sie nö- thigere Sachen zu verrichten haben, als daß sie mit Besorgung ihrer Kleidung zu viel Zeit verder-
ben
I. Theil. III. Capitul.
„Jn meinen Kleider-Behalter befindet ſich ein „Crucifix, ſo mit vielen Indulgentien oder Ablaſ- „ſen begnadiget, welche der Koͤnig, mein Vater/ „mir und meinen Nachfolgern hinterlaſſen. Die- „ſes Creutzes haben ſich Kayſer Carl der V. mein „Ur-Anherr und ſeine Nachfolger biß auf den Koͤ- „nig meinen Vater bey der Stunde ihres Todes „bedienet, wie ich denn auch bey meinem Ende „mich deſſen zu bedienen gewillet. Solches Hei- „ligthum hinterlaſſe ich hiermit gleichfalls meinem „Succeſſori und deſſen Nachfolgern, als ein Denck- „mahl der Gottesfurcht und Froͤmmigkeit meiner „Vorfahren.
§. 12. An einigen Koͤniglichen und andern groſſen Hoͤfen, iſt die Ober-Aufſicht uͤber die Koͤ- nigliche Garde Robe, eine beſondre anſehnliche Charge. An den teutſchen Hoͤfen hat entweder ein Ober-Cammer-Herr oder auch der oberſte und aͤlteſte Cammer-Juncker die Garde robe un- ter ſich. Dieſe helffen etwan mit Zuziehung der Fuͤrſtlichen Gemahlin, oder auch mit Beyrath der Cammer-Diener, die Fuͤrſtliche Kleidung befor- gen, und was bey derſelben Einkauff, Verfertigung, Anzug und Erhaltung noͤthig, zugleich mit veran- ſtatten.
§. 13. Einige Fuͤrſten nehmen in dieſem Stuͤck keinen Bey-Rath an, ſie halten davor, daß ſie noͤ- thigere Sachen zu verrichten haben, als daß ſie mit Beſorgung ihrer Kleidung zu viel Zeit verder-
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I. Theil. III. Capitul.
„Jn meinen Kleider-Behalter befindet ſich ein
„Crucifix, ſo mit vielen Indulgentien oder Ablaſ-
„ſen begnadiget, welche der Koͤnig, mein Vater/
„mir und meinen Nachfolgern hinterlaſſen. Die-
„ſes Creutzes haben ſich Kayſer Carl der V. mein
„Ur-Anherr und ſeine Nachfolger biß auf den Koͤ-
„nig meinen Vater bey der Stunde ihres Todes
„bedienet, wie ich denn auch bey meinem Ende
„mich deſſen zu bedienen gewillet. Solches Hei-
„ligthum hinterlaſſe ich hiermit gleichfalls meinem
„Succeſſori und deſſen Nachfolgern, als ein Denck-
„mahl der Gottesfurcht und Froͤmmigkeit meiner
„Vorfahren.
§. 12. An einigen Koͤniglichen und andern
groſſen Hoͤfen, iſt die Ober-Aufſicht uͤber die Koͤ-
nigliche Garde Robe, eine beſondre anſehnliche
Charge. An den teutſchen Hoͤfen hat entweder
ein Ober-Cammer-Herr oder auch der oberſte
und aͤlteſte Cammer-Juncker die Garde robe un-
ter ſich. Dieſe helffen etwan mit Zuziehung der
Fuͤrſtlichen Gemahlin, oder auch mit Beyrath der
Cammer-Diener, die Fuͤrſtliche Kleidung befor-
gen, und was bey derſelben Einkauff, Verfertigung,
Anzug und Erhaltung noͤthig, zugleich mit veran-
ſtatten.
§. 13. Einige Fuͤrſten nehmen in dieſem Stuͤck
keinen Bey-Rath an, ſie halten davor, daß ſie noͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/56>, abgerufen am 21.11.2024.
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