nes höhern Unmündigen Vormünder seyn, sinte- mahl man hierbey auf die Verordnungen des Te- statoris seine vornehmste Betrachtung richtet. Die Vormundschafft und eine Raths-Bestallung sind einander in geringsten nicht zuwider. Es gedenckt nicht allein Mylenus in seinem Tractat de Princip. & Statib. Imperii Part. I. Cap. 29. §. 13. eines Exempels von einem Marggrafen von Baaden, dem nach väterlicher Disposition der Cantzler zum Vormund gegeben worden, sondern man hat bey einigen andern Häusern auch noch mehr derglei- chen Exempel, daß Geheimbde Räthe zu Vor- mündern der jungen Printzen constituirt wor- den.
§. 17. Jnzwischen gehören doch diese Casus unter die seltenen; gewöhnlicher ists, daß die näch- sten Hoch-Fürstlichen Agnaten, dafern nicht die Mutter ein näher Recht erlangt, entweder durch Testamentliche Verordnung, oder nach Jnhalt der Fürstlichen Vertrage und Compactaten, oder der Landes- und Reichs-Gesetze der Fürstlichen Vor- mundschafft theilhafftig werden. Bißweilen wer- den in den Testamenten nebst den Fürstlichen Ober-Vormündern, als Vettern von Hause auch noch zugleich 4 oder 5 Räthe als Unter-Vormün- der zugleich mit bestellt. Es geschicht wohl gar, daß der älteste von den Herrn Söhnen den andern Herrn Brüdern zum Vormund constituirt wird, und zugleich andre zu Mit-Vormündern erklärt werden.
§. 18.
M m
Von den Fuͤrſtl. Vormundſchafften ꝛc.
nes hoͤhern Unmuͤndigen Vormuͤnder ſeyn, ſinte- mahl man hierbey auf die Verordnungen des Te- ſtatoris ſeine vornehmſte Betrachtung richtet. Die Vormundſchafft und eine Raths-Beſtallung ſind einander in geringſten nicht zuwider. Es gedenckt nicht allein Mylenus in ſeinem Tractat de Princip. & Statib. Imperii Part. I. Cap. 29. §. 13. eines Exempels von einem Marggrafen von Baaden, dem nach vaͤterlicher Diſpoſition der Cantzler zum Vormund gegeben worden, ſondern man hat bey einigen andern Haͤuſern auch noch mehr derglei- chen Exempel, daß Geheimbde Raͤthe zu Vor- muͤndern der jungen Printzen conſtituirt wor- den.
§. 17. Jnzwiſchen gehoͤren doch dieſe Caſus unter die ſeltenen; gewoͤhnlicher iſts, daß die naͤch- ſten Hoch-Fuͤrſtlichen Agnaten, dafern nicht die Mutter ein naͤher Recht erlangt, entweder durch Teſtamentliche Verordnung, oder nach Jnhalt der Fuͤrſtlichen Vertrage und Compactaten, oder der Landes- und Reichs-Geſetze der Fuͤrſtlichen Vor- mundſchafft theilhafftig werden. Bißweilen wer- den in den Teſtamenten nebſt den Fuͤrſtlichen Ober-Vormuͤndern, als Vettern von Hauſe auch noch zugleich 4 oder 5 Raͤthe als Unter-Vormuͤn- der zugleich mit beſtellt. Es geſchicht wohl gar, daß der aͤlteſte von den Herrn Soͤhnen den andern Herrn Bruͤdern zum Vormund conſtituirt wird, und zugleich andre zu Mit-Vormuͤndern erklaͤrt werden.
§. 18.
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Von den Fuͤrſtl. Vormundſchafften ꝛc.
nes hoͤhern Unmuͤndigen Vormuͤnder ſeyn, ſinte-
mahl man hierbey auf die Verordnungen des Te-
ſtatoris ſeine vornehmſte Betrachtung richtet. Die
Vormundſchafft und eine Raths-Beſtallung ſind
einander in geringſten nicht zuwider. Es gedenckt
nicht allein Mylenus in ſeinem Tractat de Princip.
& Statib. Imperii Part. I. Cap. 29. §. 13. eines
Exempels von einem Marggrafen von Baaden,
dem nach vaͤterlicher Diſpoſition der Cantzler zum
Vormund gegeben worden, ſondern man hat bey
einigen andern Haͤuſern auch noch mehr derglei-
chen Exempel, daß Geheimbde Raͤthe zu Vor-
muͤndern der jungen Printzen conſtituirt wor-
den.
§. 17. Jnzwiſchen gehoͤren doch dieſe Caſus
unter die ſeltenen; gewoͤhnlicher iſts, daß die naͤch-
ſten Hoch-Fuͤrſtlichen Agnaten, dafern nicht die
Mutter ein naͤher Recht erlangt, entweder durch
Teſtamentliche Verordnung, oder nach Jnhalt der
Fuͤrſtlichen Vertrage und Compactaten, oder der
Landes- und Reichs-Geſetze der Fuͤrſtlichen Vor-
mundſchafft theilhafftig werden. Bißweilen wer-
den in den Teſtamenten nebſt den Fuͤrſtlichen
Ober-Vormuͤndern, als Vettern von Hauſe auch
noch zugleich 4 oder 5 Raͤthe als Unter-Vormuͤn-
der zugleich mit beſtellt. Es geſchicht wohl gar,
daß der aͤlteſte von den Herrn Soͤhnen den andern
Herrn Bruͤdern zum Vormund conſtituirt wird,
und zugleich andre zu Mit-Vormuͤndern erklaͤrt
werden.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/569>, abgerufen am 22.11.2024.
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