angebohrnen und Jnhaltes Fürst-väterlichen Te- stamente einig regierenden Landes-Fürsten ver- wiesen haben.
§. 36. Nach dem Antritt der Regierung, erfolgt die Huldigung. Die von der Königlichen Familie und von den vornehmsten Ständen des König- reichs, machen damit den Anfang, und die andern folgen nach, und bezeugen ihre Submission, wie es die Observanz eines ieden Hofes des Reiches und Landes mit sich bringt. Hierauf publiciren sie neue Landes-Gesetze, ertheilen neue Chargen, und unterziehen sich in allen Stücken der Königli- chen Regierung.
Das II. Capitul. Von dem Fürstlichen Succes- sions-Wesen.
§. 1.
Die Reichs-Cron-Folge-Gesetze sind von keiner ewigen Dauer und Währing, wie einige Lehrer des Staats-Richts vorgeben wollen, sondern werden nach Beschaffenheit der Conjuncturen, theils von den Königen, theils von den Ständen und Unterha- nen geändert. Also hat in den alten Zeitenbey diesen und jenen das Wahl-Recht vorgew[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ltet, iedoch ist es also gemäßiget worden, daß nohl- verdienter Könige Kinder dabey gar selten überan-
gen
III. Theil. I. Capitul.
angebohrnen und Jnhaltes Fuͤrſt-vaͤterlichen Te- ſtamente einig regierenden Landes-Fuͤrſten ver- wieſen haben.
§. 36. Nach dem Antritt der Regierung, erfolgt die Huldigung. Die von der Koͤniglichen Familie und von den vornehmſten Staͤnden des Koͤnig- reichs, machen damit den Anfang, und die andern folgen nach, und bezeugen ihre Submiſſion, wie es die Obſervanz eines ieden Hofes des Reiches und Landes mit ſich bringt. Hierauf publiciren ſie neue Landes-Geſetze, ertheilen neue Chargen, und unterziehen ſich in allen Stuͤcken der Koͤnigli- chen Regierung.
Das II. Capitul. Von dem Fuͤrſtlichen Succes- ſions-Weſen.
§. 1.
Die Reichs-Cron-Folge-Geſetze ſind von keiner ewigen Dauer und Waͤhring, wie einige Lehrer des Staats-Richts vorgeben wollen, ſondern werden nach Beſchaffenheit der Conjuncturen, theils von den Koͤnigen, theils von den Staͤnden und Unterha- nen geaͤndert. Alſo hat in den alten Zeitenbey dieſen und jenen das Wahl-Recht vorgew[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ltet, iedoch iſt es alſo gemaͤßiget worden, daß nohl- verdienter Koͤnige Kinder dabey gar ſelten uͤberan-
gen
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III. Theil. I. Capitul.
angebohrnen und Jnhaltes Fuͤrſt-vaͤterlichen Te-
ſtamente einig regierenden Landes-Fuͤrſten ver-
wieſen haben.
§. 36. Nach dem Antritt der Regierung, erfolgt
die Huldigung. Die von der Koͤniglichen Familie
und von den vornehmſten Staͤnden des Koͤnig-
reichs, machen damit den Anfang, und die andern
folgen nach, und bezeugen ihre Submiſſion, wie
es die Obſervanz eines ieden Hofes des Reiches
und Landes mit ſich bringt. Hierauf publiciren
ſie neue Landes-Geſetze, ertheilen neue Chargen,
und unterziehen ſich in allen Stuͤcken der Koͤnigli-
chen Regierung.
Das II. Capitul.
Von dem Fuͤrſtlichen Succes-
ſions-Weſen.
§. 1.
Die Reichs-Cron-Folge-Geſetze ſind von
keiner ewigen Dauer und Waͤhring,
wie einige Lehrer des Staats-Richts
vorgeben wollen, ſondern werden nach
Beſchaffenheit der Conjuncturen, theils von den
Koͤnigen, theils von den Staͤnden und Unterha-
nen geaͤndert. Alſo hat in den alten Zeitenbey
dieſen und jenen das Wahl-Recht vorgew_ltet,
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verdienter Koͤnige Kinder dabey gar ſelten uͤberan-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/582>, abgerufen am 22.11.2024.
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