§. 4. Daß in den Erb-Königreichen nach Ab- gang der männlichen Linie die Königlichen Prin- ceßinnen, und welche von diesen herstammen, der Successions-Folge fähig seyn, ist nicht allein bey dem Königreich Schweden bekandt, sondern es sind auch in Spanien und Engelland genug Exem- pel davon vorhanden. Bißweilen bringen es die Gesetze des Wohlstandes und der Billichkeit auch die Liebe mit sich, daß die letzte Princeßin eines Hauses zumahl wenn sie sich um ihr Vaterland wohl verdient gemacht, allen andern vorgezogen wird, ob schon die Weibes-Personen durch die Fundamental-Gesetze desselben Staats zur Suc- cession nicht beruffen würden, und sie dieser Raison halber vermöge eines ihnen zuständigen Rechts, und ohne vorhergehende besondere Wahl nicht succediren könten.
§. 5. Wenn ein Hauß auf den Fall stehet, und grosse Regenten sehen, daß sie ohne männliche Er- ben abgehen würden, und nach ihrem Absterben der Succession wegen nicht allein viel und man- cherley Streitigkeiten, sondern auch wohl gar blu- tige Kriege entstehen möchten, so recommandiren sie ihren Reichs-Ständen die Succession auf das beste, und ersuchen sie eine Successions-Acta bey Zeiten zu etabliren, damit aller Unordnung und al- len Unheil möchte vorgebeuget werden. Also hielt der König in England Wilhelm III. als ihm der Hertzog von Glocester gestorben war anno 1701. den 22. Februarii eine eigene Rede an das Parla-
ment,
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Von dem Fuͤrſtl. Succeſſions-Weſen.
§. 4. Daß in den Erb-Koͤnigreichen nach Ab- gang der maͤnnlichen Linie die Koͤniglichen Prin- ceßinnen, und welche von dieſen herſtammen, der Succeſſions-Folge faͤhig ſeyn, iſt nicht allein bey dem Koͤnigreich Schweden bekandt, ſondern es ſind auch in Spanien und Engelland genug Exem- pel davon vorhanden. Bißweilen bringen es die Geſetze des Wohlſtandes und der Billichkeit auch die Liebe mit ſich, daß die letzte Princeßin eines Hauſes zumahl wenn ſie ſich um ihr Vaterland wohl verdient gemacht, allen andern vorgezogen wird, ob ſchon die Weibes-Perſonen durch die Fundamental-Geſetze deſſelben Staats zur Suc- ceſſion nicht beruffen wuͤrden, und ſie dieſer Raiſon halber vermoͤge eines ihnen zuſtaͤndigen Rechts, und ohne vorhergehende beſondere Wahl nicht ſuccediren koͤnten.
§. 5. Wenn ein Hauß auf den Fall ſtehet, und groſſe Regenten ſehen, daß ſie ohne maͤnnliche Er- ben abgehen wuͤrden, und nach ihrem Abſterben der Succeſſion wegen nicht allein viel und man- cherley Streitigkeiten, ſondern auch wohl gar blu- tige Kriege entſtehen moͤchten, ſo recommandiren ſie ihren Reichs-Staͤnden die Succeſſion auf das beſte, und erſuchen ſie eine Succeſſions-Acta bey Zeiten zu etabliren, damit aller Unordnung und al- len Unheil moͤchte vorgebeuget werden. Alſo hielt der Koͤnig in England Wilhelm III. als ihm der Hertzog von Gloceſter geſtorben war anno 1701. den 22. Februarii eine eigene Rede an das Parla-
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Von dem Fuͤrſtl. Succeſſions-Weſen.
§. 4. Daß in den Erb-Koͤnigreichen nach Ab-
gang der maͤnnlichen Linie die Koͤniglichen Prin-
ceßinnen, und welche von dieſen herſtammen, der
Succeſſions-Folge faͤhig ſeyn, iſt nicht allein bey
dem Koͤnigreich Schweden bekandt, ſondern es
ſind auch in Spanien und Engelland genug Exem-
pel davon vorhanden. Bißweilen bringen es die
Geſetze des Wohlſtandes und der Billichkeit auch
die Liebe mit ſich, daß die letzte Princeßin eines
Hauſes zumahl wenn ſie ſich um ihr Vaterland
wohl verdient gemacht, allen andern vorgezogen
wird, ob ſchon die Weibes-Perſonen durch die
Fundamental-Geſetze deſſelben Staats zur Suc-
ceſſion nicht beruffen wuͤrden, und ſie dieſer Raiſon
halber vermoͤge eines ihnen zuſtaͤndigen Rechts,
und ohne vorhergehende beſondere Wahl nicht
ſuccediren koͤnten.
§. 5. Wenn ein Hauß auf den Fall ſtehet, und
groſſe Regenten ſehen, daß ſie ohne maͤnnliche Er-
ben abgehen wuͤrden, und nach ihrem Abſterben
der Succeſſion wegen nicht allein viel und man-
cherley Streitigkeiten, ſondern auch wohl gar blu-
tige Kriege entſtehen moͤchten, ſo recommandiren
ſie ihren Reichs-Staͤnden die Succeſſion auf das
beſte, und erſuchen ſie eine Succeſſions-Acta bey
Zeiten zu etabliren, damit aller Unordnung und al-
len Unheil moͤchte vorgebeuget werden. Alſo hielt
der Koͤnig in England Wilhelm III. als ihm der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/585>, abgerufen am 22.11.2024.
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