ment, und stellte darinnen gar nachdrücklich vor, wie die Nothwendigkeit allerdings erfordere, daß man nunmehro genauere Vorsehung thät wegen der Succession zur Crone. Jn einigen Reichen und Ländern als wie in England wird ein frembder aus einem andern Lande und frembden Geblüthe durch eiue Naturalisations-Acta der Succession fähig erklährt.
§. 6. Jn den Testamenten und andern Grund- Gesetzen so die Erb-Folge reguliren, wird auch die Religion gemeiniglich mit versichert und ausge- drückt, so daß diejenigen so der Erb-Folge genüssen, sich auch zugleich zu dieser oder jener Religion mit bekennen sollen. Die Clausul wegen der Religion, zu der sich ein Successor zu verpflichten hat, wird in einem Successions-Gesetze immer schärffer und bündiger ausgedruckt, als in dem andern. Jn ei- nigen werden diejenigen, so einer andern Religion zugethan, auf ewig vor untüchtig erkandt die Cron und Regierung dieses Königreichs und der dazu ge- hörigen Länder zu ererben, zu besitzen und zu genüs- sen, noch einige Königliche Gewalt, Ansehen oder Jurisdiction in denselben zu haben, zu gebrauchen und zu exerciren, und daß bey allen dergleichen Fällen das Volck in diesem Königreich von dieser Treue und Gehorsam solte loßgesprochen seyr. Es werden nicht selten die pragmatischen Sanctonen und Gesetze, welche alle Printzen einer frenbden Religion von der Succession ausschliessen, in dem Gedächtniß der Unterthanen nicht allein verneuert
und
III. Theil. II. Capitul.
ment, und ſtellte darinnen gar nachdruͤcklich vor, wie die Nothwendigkeit allerdings erfordere, daß man nunmehro genauere Vorſehung thaͤt wegen der Succeſſion zur Crone. Jn einigen Reichen und Laͤndern als wie in England wird ein frembder aus einem andern Lande und frembden Gebluͤthe durch eiue Naturaliſations-Acta der Succeſſion faͤhig erklaͤhrt.
§. 6. Jn den Teſtamenten und andern Grund- Geſetzen ſo die Erb-Folge reguliren, wird auch die Religion gemeiniglich mit verſichert und ausge- druͤckt, ſo daß diejenigen ſo der Erb-Folge genuͤſſen, ſich auch zugleich zu dieſer oder jener Religion mit bekennen ſollen. Die Clauſul wegen der Religion, zu der ſich ein Succeſſor zu verpflichten hat, wird in einem Succeſſions-Geſetze immer ſchaͤrffer und buͤndiger ausgedruckt, als in dem andern. Jn ei- nigen werden diejenigen, ſo einer andern Religion zugethan, auf ewig vor untuͤchtig erkandt die Cron und Regierung dieſes Koͤnigreichs und der dazu ge- hoͤrigen Laͤnder zu ererben, zu beſitzen und zu genuͤſ- ſen, noch einige Koͤnigliche Gewalt, Anſehen oder Jurisdiction in denſelben zu haben, zu gebrauchen und zu exerciren, und daß bey allen dergleichen Faͤllen das Volck in dieſem Koͤnigreich von dieſer Treue und Gehorſam ſolte loßgeſprochen ſeyr. Es werden nicht ſelten die pragmatiſchen Sanctonen und Geſetze, welche alle Printzen einer frenbden Religion von der Succeſſion ausſchlieſſen, in dem Gedaͤchtniß der Unterthanen nicht allein verneuert
und
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III. Theil. II. Capitul.
ment, und ſtellte darinnen gar nachdruͤcklich vor,
wie die Nothwendigkeit allerdings erfordere, daß
man nunmehro genauere Vorſehung thaͤt wegen
der Succeſſion zur Crone. Jn einigen Reichen
und Laͤndern als wie in England wird ein frembder
aus einem andern Lande und frembden Gebluͤthe
durch eiue Naturaliſations-Acta der Succeſſion
faͤhig erklaͤhrt.
§. 6. Jn den Teſtamenten und andern Grund-
Geſetzen ſo die Erb-Folge reguliren, wird auch die
Religion gemeiniglich mit verſichert und ausge-
druͤckt, ſo daß diejenigen ſo der Erb-Folge genuͤſſen,
ſich auch zugleich zu dieſer oder jener Religion mit
bekennen ſollen. Die Clauſul wegen der Religion,
zu der ſich ein Succeſſor zu verpflichten hat, wird
in einem Succeſſions-Geſetze immer ſchaͤrffer und
buͤndiger ausgedruckt, als in dem andern. Jn ei-
nigen werden diejenigen, ſo einer andern Religion
zugethan, auf ewig vor untuͤchtig erkandt die Cron
und Regierung dieſes Koͤnigreichs und der dazu ge-
hoͤrigen Laͤnder zu ererben, zu beſitzen und zu genuͤſ-
ſen, noch einige Koͤnigliche Gewalt, Anſehen oder
Jurisdiction in denſelben zu haben, zu gebrauchen
und zu exerciren, und daß bey allen dergleichen
Faͤllen das Volck in dieſem Koͤnigreich von dieſer
Treue und Gehorſam ſolte loßgeſprochen ſeyr. Es
werden nicht ſelten die pragmatiſchen Sanctonen
und Geſetze, welche alle Printzen einer frenbden
Religion von der Succeſſion ausſchlieſſen, in dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 562. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/586>, abgerufen am 22.11.2024.
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